BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 293/05 Verk374ndet am: 19. November 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AHaftpflichtVB (AHB) 247 5 Nr. 7 Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegen374ber dem Gesch344digten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegen-374ber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverh344ltnisse umfassendes, den Versicherer wie den Ver-sicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegen-374ber dem Gesch344digten. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 293/05 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Novem-ber 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivil-senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten, einen Generalagenten der C. (im Folgenden: C. ), auf Zahlung von 27.435,37 200 wegen einer namens dieses Versicherers ohne Vollmacht erteilten Regulierungszusage in Anspruch. Der bei der C. haft-pflichtversicherte Bauhandwerker B. hatte im Mai 1999 bei Dachde-ckerarbeiten am Bauvorhaben des Kl344gers einen Wasserschaden verur-sacht, den er der C. 374ber den Beklagten meldete. 1 - 3 - 2 Im Vorprozess nahm der Kl344ger den Versicherungsnehmer und die C. auf Schadensersatz in Anspruch. Der inzwischen verm366gens-lose Versicherungsnehmer ist rechtskr344ftig zur Zahlung von 53.659,99 DM verurteilt worden. Den Anspruch gegen den Haftpflichtver-sicherer begr374ndete der Kl344ger zun344chst damit, der Beklagte habe ihm bei einer Baustellenbesichtigung zugesagt, die C. 374bernehme die Kosten f374r die Beseitigung des Schadens und das Sachverst344ndigengut-achten. Insoweit wurde die Klage wegen nicht nachgewiesener Vertre-tungsmacht abgewiesen. Die w344hrend des Berufungsverfahrens vorge-nommene Pf344ndung und 334berweisung des Deckungsanspruchs des Ver-sicherungsnehmers f374hrte ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Betriebs-haftpflichtversicherung sich nur auf Anstrich- und Malerarbeiten bezog, nicht aber auf Dachdeckerarbeiten. Der Kl344ger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten als Ver-treter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Regulierungszusage nach 247 179 Abs. 1 BGB auf Erf374llung in Anspruch, hilfsweise aus culpa in contrahendo. Im Vertrauen auf die Regulierungszusage habe er den Sachverst344ndigen beauftragt, wodurch Kosten in H366he von 1.961,50 200 entstanden seien, und Werklohnforderungen des Bauhandwerkers B. in H366he von 19.429,09 200 bezahlt, statt dagegen mit seiner Schadenser-satzforderung aufzurechnen. 3 Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz des Vertrauens-schadens in H366he von 21.390,59 200 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Anspruch in vollem Umfang weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision des Kl344gers f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung. I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch aus 247 179 Abs. 1 BGB abgelehnt, weil es sich bei der behaupteten Regulierungszusage um ein selbst344ndiges Schuldversprechen gehandelt h344tte, das mangels der nach 247 780 Satz 1 BGB erforderlichen Schriftform gem344337 247 125 BGB nichtig w344re. Ein lediglich deklaratorisches Schuldanerkenntnis h344tte darin nicht gelegen. Dieses h344tte vorausgesetzt, das ein direkter Zahlungsanspruch des Kl344gers gegen den Haftpflichtversicherer dem Grunde nach bestan-den h344tte, den man nur noch einmal habe best344tigen wollen. Ein solcher Direktanspruch bestehe au337erhalb des Kfz-Bereichs nicht. Eine Eigen-haftung des Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, weil er kein besonderes pers366nliches Vertrauen f374r sich in Anspruch genommen habe. 6 II. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht (wie schon das Landgericht) die Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungs-macht abgelehnt hat, ist rechtsfehlerhaft. Im Ansatz nimmt das Beru-fungsgericht zwar zutreffend an, dass die Garantiehaftung aus 247 179 Abs. 1 BGB nicht eingreift, wenn der Vertrag aus anderen Gr374nden nich-tig ist, hier wegen Formnichtigkeit nach 247247 780, 781 i.V. mit 247 125 BGB (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. 247 179 BGB Rdn. 2; Erman/Palm, 12. Aufl. 247 179 BGB Rdn. 5; Staudinger/Schilken, BGB [2004] 247 179 Rdn. 9; RGRK/Steffen, 12. Aufl. 247 179 BGB Rdn. 4; Flume, Allgemeiner Teil des 7 - 5 - B374rgerlichen Rechts Bd. II, Das Rechtsgesch344ft 3. Aufl. 247 47 3a S. 804 f.). Das behauptete und revisionsrechtlich zu unterstellende Aner-kenntnis w344re aber bei vorhandener Vertretungsmacht aus zwei Gr374nden formlos wirksam gewesen. 1. Das Berufungsgericht hat 374bersehen, dass die Formvorschrift der 247247 780, 781 BGB f374r die C. als Versicherungsverein a.G. nicht gilt (247 350 HGB i.V. mit 247 16 Satz 1 VAG). Entgegen der Revisions-erwiderung handelt es sich nicht um nach 247 559 Abs. 1 ZPO ausge-schlossenes Vorbringen, sondern um schlichte Rechtsanwendung. Es geht auch nicht darum, ob sich der Beklagte selbst nach 247 350 HGB m374ndlich wirksam h344tte verpflichten k366nnen, sondern darum, dass er bei bestehender Vertretungsmacht die C. wirksam verpflichtet h344tte. 8 2. Davon abgesehen beruht die Annahme des Oberlandesgerichts, es h344tte kein - formlos g374ltiges - deklaratorisches Anerkenntnis vorgele-gen, auf einem fehlerhaften Verst344ndnis der rechtlichen Grundlagen der Haftpflichtversicherung. Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversi-cherers gegen374ber dem von seinem Versicherungsnehmer gesch344digten Dritten ist kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldaner-kenntnis. Ein solches liegt nur vor, wenn die 374bernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenh344ngen gel366st und allein auf den im Versprechen zum Aus-druck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06 - NJW 2008, 1589 Tz. 15). Das ist bei einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegen374ber dem Gesch344digten nicht der Fall. Sie hat ihren wirtschaftli-chen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverh344ltnis zwi-schen dem Versicherungsnehmer und dem Gesch344digten und zum ande- 9 - 6 - ren im Deckungsverh344ltnis zwischen dem Versicherer und dem Versiche-rungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direkt-anspruch - aufgrund der uneingeschr344nkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus 247 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelm344337ig der ma337gebliche Ansprechpartner des Gesch344digten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen k366nnen, ohne von sich aus nachfor-schen zu m374ssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Sch344diger, gegen374ber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, 232, 237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547 unter 2 b aa, bb). Aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344-digten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verste-hen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegen374ber de-ckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch aner-kennt. Darin liegt ein beide Rechtsverh344ltnisse umfassendes, den Versi-cherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegen374ber dem Gesch344digten (vgl. BGHZ 113 aaO; BGH, Urteil vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 - VersR 1965, 1153 unter II 1; Sp344te, Haftpflichtversicherung 247 5 AHB Rdn. 65; Litt-barski, AHB 247 5 Rdn. 143; Voit/Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 156 VVG Rdn. 12 und 247 5 AHB Rdn. 31; Langheid in R366-mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 156 Rdn. 14). Jedenfalls kann sich der Versicherer, der den Haftpflichtanspruch namens des Versicherungs-nehmers anerkannt hat, dem Gesch344digten gegen374ber nicht auf ihm bis dahin bekannte Einwendungen aus dem Deckungsverh344ltnis berufen. Entgegen der Ansicht des Beklagten h344tte die C. sich nicht dar-auf berufen k366nnen, Dachdeckerarbeiten seien vom Versicherungsschutz nicht umfasst gewesen. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ist dem Versicherer bekannt. - 7 - 10 III. Die Sache ist zur374ckzuverweisen, weil der Senat nicht ab-schlie337end entscheiden kann. Da die Anschlussberufung des Kl344gers nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - VersR 2008, 375 unter 2 b) wirksam eingelegt worden ist, ist der vom Landge-richt abgewiesene Anspruch aus 247 179 Abs. 1 BGB nach wie vor Streit-gegenstand. 1. Das revisionsrechtlich zu unterstellende deklaratorische Aner-kenntnis dem Grunde nach ist ein Vertrag (vgl. BGH, Urteile vom 11. Ja-nuar 2007 - VII ZR 165/05 - NJW-RR 2007, 530 Tz. 8 und vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - NJW 1995, 960 unter II 2 g), durch den die Ungewissheit 374ber die Eintrittspflicht der C. beseitigt werden sollte. Da der Beklagte hierf374r keine Vertretungsmacht hatte, w374rde er aus 247 179 Abs. 1 BGB haften. Das Landgericht hat eine Regu-lierungszusage als bewiesen angesehen, dem Kl344ger aus - nicht zutref-fenden - Rechtsgr374nden allerdings nur aus culpa in contrahendo den durch die vers344umte Aufrechnung und das Sachverst344ndigengutachten entstandenen Vertrauensschaden zugesprochen. Der Beklagte hat die Beweisw374rdigung mit der Berufung angegriffen. 11 2. Der vom Beklagten in den Vorinstanzen und mit der Revisions-erwiderung geltend gemachte Haftungsausschluss nach 247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB l344sst sich ebenfalls nicht abschlie337end beurteilen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. November 2004 - X ZR 101/03 - NJW-RR 2005, 268 12 - 8 - unter 2 a, d, 3; BGHZ 147, 381; BGH, Urteile vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407 unter II und vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387 unter I 2; BGHZ 105, 283, 285 f.). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 17.12.2004 - 2 O 431/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2005 - 7 U 9/05 -
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