BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 293/07 Verk374ndet am: 10. Dezember 2008 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBWasserV 247 2 Abs. 2; BGB 247 433 Abs. 2, 247 631 Abs. 1 Ein Vertrag 374ber die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen f374r ein Grund-st374ck kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grund-st374ckseigent374mer zustande, wenn das Versorgungsunternehmen diese Leistungen gegen374ber einem Dritten (hier: Grundst374cksnutzer) aufgrund eines mit diesem be-stehenden Vertrages erbringt (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139). Daf374r ist es ohne Bedeutung, ob der mit dem Dritten bestehende Vertrag ausdr374cklich oder konkludent geschlossen ist. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 - KG LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivil-senats des Kammergerichts vom 8. Oktober 2007 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 14. De-zember 2006 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist seit Sommer 2001 Eigent374merin des Grundst374cks H. stra337e in B. . Die Kl344gerin versorgt das Grundst374ck mit Trinkwasser und entsorgt das auf dem Grundst374ck anfallende Schmutz- und Niederschlags-wasser. Sie beansprucht von der Beklagten, die sie auf Grund deren Eigent374-merstellung als ihre Vertragspartnerin ansieht, f374r die im Zeitraum von Dezem-ber 2004 bis September 2005 auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten Ver- 1 - 3 - und Entsorgungsleistungen Leistungsentgelte in H366he von insgesamt 80.725,97 200. Die betreffenden Entgelte hatte die Kl344gerin - wie schon in der Zeit davor - der Grundst374cksmieterin, der inzwischen insolventen C. GmbH (im Folgenden: C ), ohne Beteiligung der Beklagten direkt in Rechnung gestellt. 2 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Zahlung verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Hierge-gen wendet diese sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Beklagte sei bei ihrem Grund-st374ckserwerb zwar nicht ausdr374cklich in den Vertrag eingetreten. Sie hafte je-doch f374r die Ver- und Entsorgungsleistungen der Kl344gerin aufgrund konkluden-ten Vertragsschlusses. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunterneh-mens liege regelm344337ig ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versor-gungsvertrages in Form einer Realofferte. Dieses Angebot werde von demjeni-gen angenommen, der die Versorgungsleistungen aus dem Leitungsnetz ent-nehme. Zwar scheide ein derart konkludenter Vertragsschluss aus, wenn das Versorgungsunternehmen seine Leistungen einem Dritten aufgrund eines mit diesem bestehenden ausdr374cklichen Vertragsverh344ltnisses erbringe. Das sei hier aber nicht gegeben, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbrin-gen der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung davon auszugehen sei, dass mit den jeweiligen Eigent374mern bzw. schuldrechtlich Nutzungsberechtigten des 4 - 4 - Grundst374cks in der Vergangenheit nie ein ausdr374cklicher Vertrag geschlossen worden sei. Dass die Kl344gerin die Rechnungen in der Vergangenheit der C. 374bersandt und diese mit Ausnahme der offen gebliebenen Rechnungen den Zahlungsausgleich vorgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. Allein die langj344hrige 334bersendung der Rechnungen an den Mieter rechtfertige noch kei-nen R374ckschluss auf einen Vertrag mit diesem, weil der Vertragsschluss mit dem jeweiligen Grundst374ckseigent374mer vorgehe und eine Zahlung auch durch Dritte erfolgen k366nne. Ein Ausnahmefall nach den erg344nzenden Bedingungen der Kl344gerin zu 247 2 AVBWasserV, wonach der Vertrag auch mit dem Nutzungs-berechtigten geschlossen werden k366nne, liege nicht vor, zumal sich der Eigen-t374mer dann zur Erf374llung des Vertrages h344tte mitverpflichten m374ssen. Dass bis zum Eigentumserwerb der Beklagten eine Haftung des Voreigent374mers auf Grund eines durch die Entnahme oder Duldung der Entnahme erfolgten konklu-denten Vertragsschlusses bestanden habe, stehe dem ebenfalls nicht entge-gen, da diese Verpflichtung durch den 334bergang des Eigentums an einen ande-ren aufl366send bedingt gewesen sei. Entsprechendes gelte f374r die hier erfolgte Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Denn ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Be-klagte auf Zahlung der Entgelte f374r die erbrachten Ver- und Entsorgungsleis-tungen (247 433 Abs. 2, 247 631 Abs. 1 BGB) h344ngt nicht entscheidend davon ab, ob die Kl344gerin mit der C. einen Vertrag 374ber die Inanspruchnahme dieser Leistungen ausdr374cklich geschlossen hat. Es gen374gt, dass sich ein solcher Ver-tragsschluss - wie hier - den Umst344nden entnehmen l344sst. In solch einem Fall ist daneben f374r eine eigenst344ndige, nur aus einer bestimmten Interessenlage 5 - 5 - abgeleitete Vertragsbeziehung zwischen der Kl344gerin und der Beklagten kein Raum mehr. 6 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grunds344tzlich ein Ver-tragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer soge-nannten Realofferte zu sehen ist, welche von demjenigen konkludent ange-nommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elekt-rizit344t, Gas, Wasser oder Fernw344rme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der im seinerzeit geltenden 247 2 Abs. 2 der Verordnungen 374ber Allgemeine Be-dingungen f374r die Energie- und Wasserversorgung (AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV, AVBFernw344rmeV) lediglich wiederholt worden ist, wird der Tat-sache Rechnung getragen, dass in der 366ffentlichen leitungsgebundenen Ver-sorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdr374cklichen schriftlichen oder m374ndlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt dar-auf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrun-de liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsu rteil vom 15. Feb-ruar 2006 - VIII ZR 138/05 , NJW 2006, 1667, Tz. 15 m.w.N.). Empf344nger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist typischerweise der Grundst374cksei-gent374mer bzw. derjenige, der die Verf374gungsgewalt 374ber den Versorgungsan-schluss am 334bergabepunkt aus374bt. Diese Richtung kommt einem Leistungsan-gebot des Versorgungsunternehmens aber dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsun-ternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertrags-verh344ltnis eingebettet ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 m.w.N.). - 6 - 2. Das Berufungsgericht versteht das aus seiner Sicht auch hier ein-schl344gige Senatsurteil zur Stromversorgung vom 17. M344rz 2004 (VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450) dahin, dass ein solcher konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie mit dem Grundst374ckseigent374mer nur dann nicht in Be-tracht komme, wenn bereits ein ausdr374ckliches Vertragsverh344ltnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht w374rden. Dies r374gt die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft. 7 a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Senat habe in seinem Urteil vom 17. M344rz 2004 (aaO, unter II 2 a) zum Ausdruck gebracht, dass nur ein ausdr374cklicher Vertragsschluss des Versorgungsunternehmens mit dem Mieter der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses aufgrund einer Realofferte mit dem Grundst374ckseigent374mer entgegenstehen k366nne, trifft nicht zu. Soweit es dort hei337t, dass zwecks Vermeidung unterschiedlicher Versorgungsvertr344ge f374r das gleiche Versorgungsverh344ltnis grunds344tzlich von dem Vorrang des durch ausdr374ckliche Vereinbarung begr374ndeten Vertragsverh344ltnisses gegen-374ber einem Vertragsabschluss durch schl374ssiges Verhalten auszugehen sei, nimmt dies ersichtlich Bezug auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung, die durch einen ausdr374cklichen Vertragsschluss ge-pr344gt war. Dass der Senat Vertragsverh344ltnissen mit Dritten, die auf andere Weise zustande gekommen sind, eine solche Vorrangwirkung nicht beimessen wollte, kann den Ausf374hrungen nicht entnommen werden, zumal es dort auch eingangs nur hei337t, dass die Voraussetzungen f374r einen konkludenten Ver-tragsschluss fehlten, wenn bereits ein Vertragsverh344ltnis zwischen dem Versor-gungsunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielie-ferungen erbracht w374rden (aaO). Eine Einschr344nkung der Vorrangwirkung auf ausdr374cklich begr374ndete Versorgungsverh344ltnisse geht im 334brigen auch aus sp344teren Entscheidungen des Senats nicht hervor, die auf das Urteil vom 8 - 7 - 17. M344rz 2004 Bezug nehmen. Im Gegenteil hei337t es dort nur, der Senat habe bereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen f374r einen konkludenten Ver-tragsschluss fehlten, wenn ein Vertragsverh344ltnis zwischen dem Versorgungs-unternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielieferun-gen erbracht w374rden (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 b, und VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b bb). b) Es besteht keine Veranlassung, die genannte Vorrangwirkung auf Ver-tragsverh344ltnisse mit Dritten zu beschr344nken, die ausdr374cklich abgeschlossen sind. Entscheidend ist, dass sie abgeschlossen sind, weil allein schon dadurch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen wird, dass eine von den Beteilig-ten ersichtlich nicht gewollte Erbringung von Versorgungsleistungen ohne ver-tragliche Grundlage vermieden wird. Dagegen besteht weder Anlass noch Be-d374rfnis, den Grundst374ckseigent374mer selbst in den F344llen als (weiteren) Ver-tragspartner heranzuziehen, in denen das Versorgungsunternehmen seine Leistungen unmittelbar gegen374ber einem Grundst374cknutzer erbringt, es jedoch verabs344umt, diese vertragliche Leistungsbeziehung in geh366riger Form zu do-kumentieren. Denn f374r das Zustandekommen einer Vertragsbeziehung zu dem Grundst374cksnutzer macht es keinen Unterschied, ob der Vertrag ausdr374cklich oder konkludent geschlossen worden ist. Beide Vertr344ge 344u337ern vielmehr trotz der unterschiedlichen Art ihres Zustandekommens die gleichen rechtlichen Wir-kungen. 9 c) Dem steht nicht entgegen, dass beim Abschluss eines Vertrages 374ber die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Abwasser eine Abschluss- und Versorgungspflicht des Versorgungsunternehmens nur gegen374ber dem Grundst374ckseigent374mer besteht (Hempel in: Hempel/Franke, Recht der Ener-gie- und Wasserversorgung, Stand Oktober 2008, III AVBWasserV 247 2 Rdnr. 8, 15 f.), mit dem hier f374r die Grundst374cksentw344sserung sogar noch ein An- 10 - 8 - schluss- und Benutzungszwang des Grundst374ckseigent374mers nach 247 2 Abs. 6 Nr. 2, 247 3 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) und aus 247 40 Abs. 2 der Bauordnung f374r Berlin idF vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512) einher geht. Zwar hat der Senat bei diesen Gegebenheiten in sei-nem Urteil vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 b, 3) f374r die Wasserversorgung und die Grundst374cksentw344sserung ausgef374hrt, dass sich das Angebot des Versorgungsunternehmens auf Erbringung von Versor-gungsleistungen typischerweise an den Grundst374ckseigent374mer richtet, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserver-sorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasser-versorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erf374llen. Ebenso wird in der Kommentarliteratur betont, dass die Realofferte zum Abschluss eines Versor-gungsvertrages 374ber die Belieferung mit Wasser, das h344ufig schon aus techni-schen Gr374nden 374ber einen einzigen Messpunkt geleitet und von dort aus grund-st374cksintern weiterverteilt werde, grunds344tzlich an den Grundst374ckseigent374mer bzw. sonstige dinglich Berechtigte gerichtet sei und dass nur diese Personen Vertragspartner eines durch schl374ssiges Verhalten 374ber die Belieferung eines Grundst374cks abgeschlossenen Wasserlieferungsvertrages w374rden, gleich ob der Grundst374ckseigent374mer selbst Wasser beziehe oder das Grundst374ck ver-pachtet oder vermietet habe und das Wasser von den P344chtern oder Mietern entnommen werde (Hempel in: Hempel/Franke, aaO, III AVBWasserV 247 2 Rdnr. 12, 14 f., 18 f. m.w.N.). Diese auf den Grundst374ckseigent374mer als Vertragspartner weisende Ausgangslage besteht jedoch dann nicht, wenn gegenl344ufige Auslegungsge-sichtspunkte vorliegen, die un374bersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. auch Hempel in: Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV 247 2 Rdnr. 21). Hierzu ge-h366rt der Fall, dass das Versorgungsunternehmen 374ber die f374r das Grundst374ck erbrachten Leistungen ungeachtet einer an sich nur gegen374ber dem Eigent374- 11 - 9 - mer bestehenden Abschluss- und Versorgungspflicht eigenst344ndig mit einem Grundst374cksnutzer abschlie337t. Dabei steht es gleich, ob dies ausdr374cklich oder durch schl374ssiges Verhalten geschieht, wenn und soweit nur erkennbar bleibt, dass der Nutzer selbst Vertragspartner und nicht lediglich Rechnungsempf344n-ger zum Zwecke einer aus Vereinfachungsgr374nden praktizierten Direktabrech-nung sein soll. Ein etwaiger Wille des Versorgungsunternehmens, zumindest daneben auch stets mit dem Grundst374ckseigent374mer abzuschlie337en, bleibt da-gegen unbeachtlich, solange mit diesem nicht eigens Entsprechendes verein-bart ist. 3. Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerich-tig, mit der danach entscheidungserheblichen Frage nicht mehr befasst, ob zwi-schen der Kl344gerin und der C. ein Vertrag 374ber die erbrachten Ver- und Ent-sorgungsleistungen zumindest durch schl374ssiges Verhalten zustande gekom-men ist. Eine Zur374ckverweisung kommt indessen nicht in Betracht, weil die Sa-che im Sinne der Klageabweisung entscheidungsreif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann die unterbliebene Auslegung der f374r einen konkludenten Ver-tragsschluss zwischen der Kl344gerin und der C. sprechenden Umst344nde selbst nachholen, weil die hierzu erforderlichen tats344chlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Senatsurteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 387/04, NJW-RR 2007, 1309, Tz. 10; Urteil vom 5. Ok-tober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777, Tz. 12, jew. m.w.N.). 12 Danach hat die Kl344gerin nur mit der C. , nicht hingegen (auch) mit der Beklagten ein Vertragsverh344ltnis begr374ndet. Die Kl344gerin hat die von ihr er-brachten Ver- und Entsorgungsleistungen die ganze Zeit 374ber ausschlie337lich direkt gegen374ber der C. abgerechnet, die diese Leistungen mit Ausnahme der hier streitigen Rechnungsbetr344ge auch bezahlt hat. Sie hat der C. in die-sem Zusammenhang ein eigenes Vertragskonto eingerichtet und eine eigene 13 - 10 - Vertragskontonummer zugeteilt, wie sie nach einem von ihr beigef374gten Erl344u-terungsschreiben "alle Kunden der Berliner Wasserbetriebe haben". Sie hat die C. dabei als "ihre Kundin" angesprochen und in weiteren Erl344uterungsbl344ttern der an sie gerichteten Rechnungen auf eine Speicherung der "aus dem beste-henden Vertragsverh344ltnis" anfallenden Daten hingewiesen. Dass sie die C. nur als Rechnungsempf344nger f374r einen hiervon abweichenden Grundst374cksei-gent374mer oder als Mitverpflichtete neben diesem ansehen wollte, hat sie dage-gen nirgends zum Ausdruck gebracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Kl344gerin sich jemals an die Beklagte zwecks Begr374ndung einer eigenen Kun-denbeziehung gewandt oder ihr gesonderte Rechnungen 374bersandt hat. Vor diesem Hintergrund hat der Umstand, dass in den der C. gestellten Rech-nungen als Bezugsgegenstand der berechneten Leistungen jeweils das Grund-st374ck benannt war, lediglich leistungsbeschreibenden Charakter. Eine Aussage zu einem anderen oder weiteren Vertragspartner der erbrachten Leistungen liegt darin nicht. III. Da hiernach nur zwischen der Kl344gerin und der C. ein Vertragsverh344lt-nis 374ber die erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen begr374ndet worden ist, fehlt es an einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der hier streitigen Betr344ge. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand ha- 14 - 11 - ben. Es ist auf die Revision der Beklagten vielmehr unter Ab344nderung des erst-instanzlichen Urteils aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2006 - 9 O 277/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2007 - 23 U 46/07 -
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