BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 293/07 vom 4. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Kl344gers wird der Streitwert in Ab344nderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2008 auf bis 410.000 200 festgesetzt. Gr374nde: F374r den Streit, der 374ber ein Pfandrecht gef374hrt wird (247 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grunds344tzlich der Nennbetrag des betreffenden Grund-pfandrechts ma337geblich, unabh344ngig von der H366he seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller H366he des Nennbetrages aus-wirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abruf-bar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom 4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 200 festgesetzt, was dem Nomi-nalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht. 1 Jedoch kommt es nach 247 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbe- 2 - 3 - schluss aaO Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kl344ger hat nach Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008 unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigen-tumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit h366chstens bis 410.000 200 anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfand-objekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anh366rung der Gegenseite - entsprechend herabzusetzen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -
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