BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 293/07 vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzen-den Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 27. September 2007 wird zur374ckgewie-sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die vom Kl344ger erhobenen Geh366rsr374gen (Art. 103 Abs. 1 GG) gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Der Klagan-trag, der ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungs-gr374nde als derzeit unbegr374ndet abgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 143, 79, 88 f.), war eindeutig gefasst, unter den auf den gesamten R374ckge-w344hranspruch bezogenen Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung gestellt und einer Auslegung somit nicht zug344nglich. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.124.842,14 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -
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