BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 293/08 Verk374ndet am: 18. Mai 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 247 254 Dc; ZPO 247 287 a) Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO den "Normaltarif" grunds344tzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch344tzung Verwen-dung finden k366nnen, ermitteln. b) Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadenssch344tzung bedarf nur der Kl344rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel der Sch344tzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erhebli-chem Umfang auswirken. BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - LG Deggendorf AG Viechtach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer des Un-fallgegners die Zahlung restlicher Mietwagenkosten im Zusammenhang mit ei-nem Verkehrsunfall geltend, bei dem ihr Fahrzeug besch344digt wurde und repa-riert werden musste. Die Beklagte hat auf die f374r die Anmietung eines Ersatz-fahrzeuges in Rechnung gestellten 1.770,80 200 vorgerichtlich lediglich einen Be-trag von 753 200 gezahlt. 334ber den Differenzbetrag hat die Kl344gerin Klage erho-ben. Das Amtsgericht hat ihr unter Klageabweisung im 334brigen nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens einen weiteren Betrag in H366he von 126,80 200 zuerkannt. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin 1.017,80 200 nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sein Urteil hat das Landgericht die Revision zu-gelassen, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils erstrebt. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde: 2 Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 1. Allerdings ist die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter erhebli-ches Vorbringen der Parteien unber374cksichtigt gelassen, Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Be-tracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092). 2. Die Art der Sch344tzungsgrundlage gibt 247 287 ZPO nicht vor. Die Scha-densh366he darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-licher Erw344gungen festgesetzt werden und ferner d374rfen wesentliche die Ent-scheidung bedingende Tatsachen nicht au337er Acht bleiben. Auch darf das Ge-richt in f374r die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerl344ss-liche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl k366nnen in geeigneten F344llen Listen oder Tabellen bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgem344337 hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO den "Normaltarif" grunds344tzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im ma337gebenden Postleitzahlen-gebiet (ggf. mit sachverst344ndiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - 4 - 4 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Sch344tzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grunds344tzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Sch344tzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Sch344tzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbr374cken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grunds344tz-lich rechtsfehlerhaft w344re. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden k366nnen, bedarf nur der Kl344rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel der Sch344tzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Um-fang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO und - VI ZR 7/09 - z.V.b.). 3. Die Beklagte hat im Streitfall - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich g374nstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele f374r die von ihr geltend gemachten M344ngel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis daf374r angetreten, dass die Kl344gerin ein vergleichbares Fahrzeug f374r elf Tage inklusive s344mtlicher Kilo-meter und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich g374nstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen h344tte anmieten k366nnen. Diese Preise h344tten unter dem Betrag gelegen, welche die Beklagte an die Kl344-gerin vorgerichtlich gezahlt habe. Des Weiteren hat sich die Kl344gerin die Aus-f374hrungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverst344ndigen zu Eigen ge- 5 - 5 - macht, der in sieben von neun 366rtlichen Vermietstationen einen 374blichen Grundmietpreis in H366he von 641,89 200 f374r die entsprechende Mietdauer ermittelt hat. Schlie337lich hat die Beklagte sich mit konkretem Sachvortrag gegen die Ver-gleichbarkeit des angemieteten Ersatzfahrzeuges, die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Zustellkosten und einen Aufschlag f374r die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen gewandt. 4. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfeh-lerhaft nicht auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklag-ten auf rechtliches Geh366r und 374berschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des 247 287 ZPO. Deshalb war das Urteil des Landge-richts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu pr374fen 6 - 6 - haben, ob sich aus dem 374bergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegen-den Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Sch344tzungsgrundlage ergeben. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Viechtach, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 C 221/07 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 21.10.2008 - 1 S 79/08 -
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