BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 293/10 vom 13. Dezember 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender We i- se angenomm en, dass das Handeln der Beklagten wegen bewusster Ausnu t- zung einer seelischen Notlage sittenwidrig war. Es hat darüber hinaus festg e- stellt, dass die für die Behandlung in Rechnung gestellten Kosten so offensich t- lich außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die eine anerkannte Heilmaßna h- me durch einen niedergelassenen Therapeuten verursacht hätte, dass es der Beklagten jedenfalls auch um ungerechtfertigte finanzielle Vorteile ging. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte vorsätzlich eine unerlaubte Handlu ng begangen und dies auch mit dem Wissen und Wollen, sich damit offensichtlich nicht mehr gerechtfertigte finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit die Voraussetzungen des § 826 BGB festge - 1 - 3 - stellt. Darauf, ob die V oraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 1, 5 HeilprG vorliegen, kommt es mithin nicht an. Streitwert: bis 23.000 Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 02.06.2010 - 50 C 17/10 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.10.2010 - 1 S 54/10 - 2
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