BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 293/10 Verkündet am: 6. Juli 2011 Ring, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bm, Cl In ei ner formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material - oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieanspr ü- che davon abhängen, das s der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben e r- forderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des G a- rantienehmers unwirksam, wenn sie Garanti eansprüche unabhängig davon au s- schließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Sch a- den ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559). BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Ric hterin Dr. Milger , die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie d i e Richter in Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte am 18. Februar 2005 von der Beklagten, der deu t- schen Tochtergesellschaft des schwedischen Fahrzeugherstellers, einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassenen Vorführwagen Saab 9 . 5. Bei dem Kauf erhielt er für das Fahrzeug eine Urkunde über eine auf die Beklagte als Gara n- tiegeber in bezogene " S aab Prot ection " - Garantie, deren formularmäßig gestalt e- te Bedingungen (im Folgenden: Garantiebedingungen) auszugsweise wie folgt lauten: " 2. Allgemeines Saab garantiert bei Material - oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem 1 - 3 - Saab - Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument b e- schriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fah r- zeugs auf den nächsten Erwerber über ... 4. Garantie - Dauer Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstelle r- garantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zei t- punkt des Ablaufs der Herstellergarantie ... 6. Garantie - V oraussetzungen Garantieansprüche können nur bei einem Saab - Vertragshändler unter folgenden Bed ingungen geltend gemacht werden: - Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vo r- schriften bei einem Saab - Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab O riginalteilen gewartet worden sein. - Die ordnungsgemäße Wartung muss im Ser viceheft bestätigt sein. - Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen. " Am 27. Dezember 2006 kam es bei einem Kilometerstand von 69.580 km zu einem Defekt an der Dieseleinspritzpumpe, den der Kläger im Saab - Zentrum W . beseit igen ließ . Dieses führte anlässlich der Reparatur zugleich die nach den Herstellerangaben im Serviceheft erforderliche, bis dahin jedoch u n- terbliebene 60 .000 - Kilometer - Inspektion durch . Nachdem die Beklagte wegen einer Überschreitung der vorgeschriebenen S erviceintervalle eine Eintrittspflicht abgelehnt hatte, stellte das Saab - Zentrum W . dem Kläger unter dem 7. Mai 2007 für die Reparatur 3.138,23 . Der Kläger, der die Reparaturrechnung nicht bezahlt hat, begehrt von der Beklagt en die Freistellung von einer Inanspruchnahme durch das Saab - Zentrum W . aus der genannten Reparaturrechnung zuzüglich Zinsen und angefallen er vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie hilfsweise die Feststellung, dass die der Rechnung zug runde liegende Reparatur ein Gara n- tiefall im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden " Saab Protection " - 2 3 - 4 - Garantie ist. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage bege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revision s- verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltl ich b e- ruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte brauche für die Reparatur an der Dieseleinspritzpumpe schon deshalb nicht einzustehen, weil der Kläger die Inspektion für sein Fah r- zeug nicht - wie vorgesehen - bei 60.000 km , sondern erst zusammen mit der streitigen Reparatur bei einem Stand von 69.580 km habe durchf ühren lassen. Ob die unterbliebene Inspektion bei 60.000 km für den eingetretenen Defekt , wie von der Beklagten geltend gemacht , ursächlich gewesen sei, sei unerhe b- lich. Denn für eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Garantieverspr e- chen sei die in Zif fer 6 der Garantiebedingungen genannte Eintrittsvorausse t- zung der regelmäßigen Wartung nicht erfüllt. Es gehe hier - vergleichbar mit der " mobilo - life " - Garantie, wie sie dem U rteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 (V I II ZR 187/06) zugrunde gele gen habe - um eine sich an die zweijährige Herstellergarantie ab Erstzulassung anschließende Neuwage n- garantie des Fahrzeugherstellers im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB , welche der 4 5 6 - 5 - Kläger mit dem Erwerb des Fahrzeugs übernommen habe, und nicht um die im Zusamme nhang mit dem Fahrzeugkauf erst neu begründete Gebrauchtwage n- garantie eines Dritten, für die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06) einen von der Schadensursächlichkeit una b- hängigen Haftungsausschluss des Garantiegeber s bei Nichteinhaltung vorg e- schriebener Wartungsintervalle als unwirksam angesehen ha b e. Unerheblich sei auch , ob die von der Beklagten eingeräumte Garantie vom Kläger nur gegen eine besondere Gegenleistung oder unentgeltlich übe r- nommen worden sei. Abgese hen davon, dass derartige Entgeltbestandteile häufig mehr oder weniger versteckt in einem meist runden Gesamtpreis entha l- ten seien , so dass sie im N achhinein kaum noch als gesondertes Entgelt nac h- vollzogen werden könnten und schon deshalb nicht als tren n sc harfes rechtl i- ches Kriterium taugten, habe der Kläger das Fahrzeug gerade nicht als Neuw a- gen erworben . Ob die Beklagte in den Jahren 2004/2005 oder auch heute noch ihre zusätzliche Garantie grundsätzlich nur gegen gesonderte Vergütung ang e- boten habe , spiel e angesichts der Besonderheiten der Preiskalkulation weder bei Neufahrzeugen noch bei sogenannten Tageszulassungen oder Vorführw a- gen eine entscheidende Rolle. Maßgeblich für die Abgrenzung sei daher nicht die Frage der (möglicherweise versteckten) Entgeltl ichkeit, sondern der U m- stand, ob es sich um eine Neuwagengarantie des Herstellers oder um eine G e- brauchtwagengarantie eines Dritten handele. Denn das Garantieversprechen aus einer Neuwagengarantie habe der Hersteller in zulässiger Weise von einer Einhaltun g der vorgeschriebenen Wartungsintervalle und einer E rfüll ung en t- sprechender Dokumentationspflichten abhängig machen können. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen B egründung kann ein 7 8 - 6 - Freistellungsanspruch des Klägers aus der " Saab Protection " - Garantie nicht verneint werden. E ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Wir k- samkeit der unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie - Vorau ssetzungen nicht nur darauf an, dass es sich um eine Neuwagengarantie des Herstellers - und nicht um eine Gebrauchtwagengarantie eines Dritten - handelt , sondern auch darauf , ob die Beklagte die von ihr eingeräumte A n- schlussgarantie entgeltlich oder unentg eltlich übernommen hat. Für das Revis i- onsverfahren ist dabei zu unterstellen, dass die Garantie, wie von dem Kläger behauptet, jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist . Zumindest f ür diesen F all unterliegen die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregel ten Garantie - Voraus - setzungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Dieser Inhaltskontrolle halten sie jedoch , wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht stand , weil die da rin geregelten Garantieeinschränkungen den G a- rantienehmer - hier gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Garantiebedingungen den Kl ä- ger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachte i- ligen , so dass die von ihm aus Ziffer 2 Satz 1 der Garan tiebedingungen bea n- spruchte Reparaturkostenerstattung nicht allein schon wegen der unterblieb e- nen 60.000 - Kilometer - Inspektion ausgeschlossen ist . 1. Die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie - Voraussetzungen sind nicht gemäß § 307 Ab s. 3 Satz 1 BGB einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Zwar ist danach insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regel n (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263 Rn. 12; vom 2 4 . März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; jeweils mwN). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgege n- stand . Dagegen werden Regelungen, di e die Leistungspflicht des Verwenders 9 10 - 7 - einschränken , von der Freistellung nicht erfasst , so dass Allgemeine G e- schäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind , wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene L ei s- tung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen ha t . Für die der Überpr ü- fung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentl ichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann ( BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN). Darum geht es bei de n in der genannten Klausel gereg elten Garantie - V oraussetzungen indessen nicht. a) Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich nicht schon daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab de r §§ 307 ff. BGB g e- messen werden ( Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 90). Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Garantievertr ä- ge einer AGB - rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgege n- standes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eing e- schränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurteil e vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, WM 1991, 1384 unter II; vom 17. Oktob er 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 13; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714 Rn. 11 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559 Rn. 13 ff.) oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs - ) Rechte des V ertragspartners eingegriffen haben (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, aaO S. 90 f.). b) D er Senat hat dabei allerdings die Frage offen gelassen , o b eine - wie hier - als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Le istungen aus der Garantie nicht durch die Aufstellung bestimmter Obli e- 11 12 - 8 - genheiten einschränkt , sondern nach der gewählten Formulierung von vornh e- rein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzog ene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO). aa) Vor allem in der Instanzrechtsprechung wird d ie gewählte Klause l- formulierung für maßgeblich erachtet , so dass in Fällen, in denen die Durchfü h- r ung vorgeschriebener Wartungsarbeiten nicht als Einschränkung der zuvor gegebenen Garantie, sondern als Voraussetzung des Garantieanspruchs fo r- muliert ist, die Möglichkeit einer Klauselkontrolle verneint wird, solange der I n- halt der Garantiezusage nicht hi nter dem verkehrstypischen und vom Kunden nach Treu und Glauben zu erwartenden Deckungsumfang zurückbleibt (OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186; LG Freiburg, ZfSch 2006, 627 , 628 ; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 69 ; offen gela s- sen von OLG Karlsruhe, NJW - RR 2006, 1464 ). Die Abhängigkeit der Garanti e- zusage von der Durchführung vorgeschriebener Inspektions - und Wartungsa r- beiten dergestalt, dass deren Unterlassen zwingend zum Anspruchsverlust führt, wird dabei jedenfalls im Neuwage nhandel für verkehrstypisch erachtet mit der Folge, dass der Kunde auch keine darüber hinausgehenden Rechte aus der Garantie erwarten könne (OLG Nürnberg, aaO; LG Freiburg, aaO ). bb) Demgegenüber lehnt das Schrifttum eine Maßgeblichkeit der gewäh l- ten Kl auselformulierung überwiegend ab . Es wird stattdessen vorgeschlagen, lediglich de n Kernbereich der Garantiezusage wie die Garantiezeit und die Art der Garantieleistung (z.B. Nachbesserung, Ersatzlieferung, finanzielle Ersta t- tungsleistungen oder eine Kombin ation hiervon) gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei zu stellen (Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, Teil 3 Garantieklauseln/ - verträge Rn. 3) . A nsonsten sei unabhängig von der Formuli e- rung einer Garantiebeschränkung als Inhaltsbeschreibung oder als Einschrä n- kung oder Modifizierung der versprochenen Garantieleistung grundsätzlich vom Vorliegen einer kontrollfähigen Leistungsbeschränkung auszugehen, die am 13 14 - 9 - Maßstab der Schutzwürdigkeit des Garantienehmers, insbesondere seine r b e- rechtigten Erwartung en an den Inhalt der Garantie, gemäß § 307 Abs. 1 BGB auf eine Un an gemessenheit der darin liegenden Benachteiligung zu überprüfen sei (Christensen , aaO Rn. 4; Dammann in Wolf/Lindacher /Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., Klauseln Rn. G 21; Abeling, ZGS 2010, 66 , 67 f.; Niebling, DAR 2008, 22, 24; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 2055). c ) D er Senat entscheidet d ie Frage nunmehr im Sinne der zuletzt g e- nannte n Auffassung. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ver bleibt - wie vorste hend unter II 1 ausgeführt - für die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Lei s- tungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder B e- stimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinha ltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 12; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN). Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgesta l- tung g ehörenden und deshalb nicht der Inhaltkontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertraglich e Regelung fehlt, dispositives Gesetze s- recht treten kann ( Senatsurteil vom 2 4 . März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO mwN ). Anders als die unmittelbaren Leistungsab reden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen , sondern treten als ergänze n- de Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungs modifikationen zum Inhalt haben, " neben " eine b e- reits bestehende Leistungs hauptabrede (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 3 31, 338; vom 2 4 . März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO ). 15 16 - 10 - bb ) Um eine solche lediglich ergänzende Regelung handelt es sich bei den unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie - V oraus - setzungen jedenfalls dann, wenn die von der Beklagten gewährte Anschlussg a- rantie - wie hier für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen ist - nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelt s zu erlangen war. (1) Ob die genannte Klausel das abgegebene Garantieversprechen u n- mittelbar regelt oder l ediglich ergänzt, kann der Senat selbst feststellen. Denn die formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen der Beklagten unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. N ach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzg eber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT - Dr uck s. 16/9733 , S. 302), sind Al l- gemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revision s gericht - ausgehend von den Verständnismöglic h- keiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise - frei au s- zulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwe ndung finden, ein Bedürfnis nach einheitl i- cher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 f. mwN). Diese Auslegung ergibt, dass die genannte Klausel das auf Gewährung ein er Anschlussgarantie gerichtete Hauptle istungsverspr e- chen der Beklagten lediglich durch Hinzufügung einer Einschränkung ergänzt. (2) Anders als in dem Fall, in dem die Garantie dem Kunden nur " um den Preis " der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertrag s- werkstätten gewährt wird, die Durchführung der Wartungsdienste also - bei wirtschaftlicher Betrachtung - die " Gegenleistung " für die Garantiegewährung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17), bildet aus Kundensicht das vom Garantienehm er zu entrichtende En t- gelt die Gegenleistung für das unter Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen dahin umschriebene Hauptleistungsversprechen der Beklagten, bei Material - 17 18 19 - 11 - oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz d es betreffenden Teils bei jedem Saab - Vertragshändler einstehen zu wollen . D ieses Hauptleistungsversprechen reicht aus, um einen wirksamen G a- rantievertrag anzunehmen. Dagegen gehör en die unter Ziffer 6 der Garantieb e- dingungen geregelten Garantie - Vorauss etzungen nicht mehr zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Diese Regelung beschränkt das in Zi f- fer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen bereits vollständig geregelte G aranti e- versprechen vielmehr in der Weise, da ss sie eine Inanspruchnahme der B e- kla g ten aus der Garantie von einer Wahrung der beschriebenen Wartungsa n- forderungen und deren Nachweis abhängig macht, und modifiziert dadurch das gegebene Hauptleistungsversprech en entsprechend (vgl. BGH, Urteil e vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, aaO S. 141 f. ; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, NJW - RR 2008, 189 Rn. 14 ). 2. Der in Ziffer 6 der Garantiebedingungen als Folge einer unterlassenen Durchführung der dort beschriebe nen Wartungsarbeiten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche benachteiligt den K läger unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam . a) Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Intere s- sen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vor n- herein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen ( Senatsurteile vom 17 . Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 15; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 14; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO Rn. 13; jeweils mwN). Dies ist bei den in der genannten Klausel aufgestellten Garantie - Voraussetzungen der Fall , wen n - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die 20 21 22 - 12 - Beklagte die Gewährung der Anschlussgarantie von der Zahlung eines geso n- derten Entgelt s abhängig macht. b) Zwar ist ein Interesse der Beklagten anzuerkennen, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der von der Garantie erfassten Fahrzeuge auf die Einha l- tung der vorgegebenen Wartungsintervalle zu dringen, um auf diese Weise das Risiko von Garantiefällen zu vermindern. Auch mag ihr ein Interesse daran nicht abzusprechen sein, ihre Neuwagenkunden über die gesetzliche Gewährlei s- tungszeit hinaus an ihr Werkstattnetz zu binden, um dadurch nicht nur dessen Auslastung, sondern auch eine sachgerechte , nach ihren Vorgaben durchzufü h- rende Wartung der Fahrzeuge und darüber zugleich den qualitativen Ruf der Fahrz eugmarke zu fördern sowie die von ihr e ingegangenen Garantieverpflic h- tungen hinreichend kalkulierbar gestalten zu können . Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es für sich allein jedoch noch nicht, den Garantiegeber von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rück sicht darauf freizustellen, ob der Verstoß des Garantienehmers gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsa r- beiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist. aa) Zwar ist ein Fahrzeugh ersteller, der eine gesetzliche Haftung durch eine zusätzlich zum Kaufvertrag übernommene Herstellergarantie freiwillig e r- weitert, in der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieser zusätzlich gewäh r- ten Garantie grundsätzlich frei, was auch bei einer AGB - rechtlichen Beurteilung nicht unberücksi chtigt bleiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95, WM 1997, 2043 unter II 3 b - Herstellergarantie). Dementsprechend hat der Senat das von vorstehenden Erwägungen getragene Interesse eines gara n- tiegebenden Herstellers, von einer für Neuw agen übernommenen zusätzlichen Garantieverpflichtung bereits bei Nichteinhaltung der dem Kunden auferlegten Wartungsobliegenheiten in verkehrsüblichen Intervallen vollständig frei zu we r- den, für Fall als berechtigt anerkannt, dass ungeachtet einer mögliche n Berei t- schaft des Kunden, für das mit einer solchen Garantie versehene Neufahrzeug einen höheren Preis zu zahlen, die Garantie als zusätzliche Leistung zum Fah r- 23 24 - 13 - zeugkauf an geboten wird und der Kunde, um in deren Genuss zu kommen, als - wirtschaftlich geseh en - " Gegenleistung " lediglich zur regelmäßigen Durchfü h- rung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten gehalten ist . Für diesen Fall hat der Senat d ie Interessen des Kun den, die - ohnehin regelmäßig no t- wendigen - Wartungsarbeiten zwecks Erhalts des Ga rantieanspruchs nach den V orgaben des Herstellers in dessen Werkstattnetz durchführen zu lassen, durch die betreffende Verfallklausel nicht für unangemessen beeinträchtigt erachtet, da es der freien Entscheidung des Kunden überlassen bleibt , ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wa r- tungen Abstand nehmen oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lassen will ( Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17 f.) . Ebens o hat es der Senat außerhalb dieser besonderen Interessenlagen beim Absatz von Neuwagen nicht missbilligt, wenn ein Garantiegeber in seinen Garantiebedingungen von einer Obliegenheit des Kunden ausgegangen ist, vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene oder e mpfohlene Wartungsarbeiten in zumutbarer Weise (dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO ) durchführen zu lassen , und bei versäumter Fahrzeugwartung dem Ku n- den den Beweis fehlender Ursächlichkeit zwischen dem Wartungsversäumnis und dem G arantiefall auf erleg t hat ( Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO mwN). bb) Um s olche Fallgestaltungen geht es hier aber nicht . Die mit dem Fahrzeugkauf auf den Kläger übergegangene Anschlussgarantie der Beklagten stellt nicht lediglich eine zusätzliche Leistung des Herstellers beim Neuf ah r- zeugkauf zwecks Schaffung eines absatzfördernden Qualitätsmerkmals seiner Fahrzeuge dergestalt dar , dass sich die " Gegenleistung " für die gewährte G a- rantie weitgehend in einer bis zum Garantiefall durc hgeführten regelmäßigen Fahrzeugwartung im Werkstattnetz des Herstellers erschöpft (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17 ). Vielmehr handelt es 25 26 - 14 - sich - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - um eine gesondert zu erwe r- ben de und zu vergütende Garantie . Für diesen Fall kann das grundsätzlich a n- zuerkennende Interesse eines Fahrzeugherstellers, seine Kunden bei dem A b- satz von Neufahrzeugen zu den vorgeschriebenen oder empfohlenen Wa r- tungsarbeiten in seinem Werkstattnetz anzuha lten, um dadurch den Ruf seiner Marke als wenig schadensanfällig zu stärken und den Kunden an das eigene Werkstattnetz zu binden ( vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17 f.; Christensen , aaO) , keinen Vorrang vor dem Interesse d es Kunden an einem Schutz vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende Nebenbestimmungen beanspruchen. Vielmehr verdient, wenn die Garantieleistungen nicht automatisch als zusätzliche Leistung zum Fah r- zeugkauf mitgewährt werden, sondern er st durch ein gesondertes Entgelt e r- kauft werden müssen , die b erechtigte Erwartung des Kunden am (Fort - ) Bestand der erkauften Garantieleistung jedenfalls dann den Vorrang, wenn die mangelnde Beachtung der vorge schriebene n Wartungsobliegenheiten keinen Einf luss auf den Eintritt des Garantiefalls hat. D ie in diesem Fall eintretende Belastung des Garantiegebers mit der Klärung von Kausalitätsfragen rechtfe r- tigt - wie der Senat in seinem U rteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06, aaO) entschieden hat - unter den genannten Umständen ebenfalls keinen U n- tergang des Garantieanspruchs allein schon wegen einer Säumnis des Gara n- tienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit. - 15 - III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZP O). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO ). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Ent scheidung vom 12.03.2010 - 3 C 1537/09 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.11.2010 - 7 S 60/10 - 27
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