BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 293/12 Verkündet am: 4. Juni 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2012 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 18. Novemb er 2011 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tü r- kischem Recht , deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten geltend. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Konya/Türkei. Sie verkaufte ab dem Jahr 1990 in Deutschland an Teile der tü r- kisch - stämmigen Bevölkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend aufgrund von Mund - zu - Mund - Propaganda damit warb , dass es sich um eine mit islam i- 1 2 - 3 - schen Glaubensgrundsätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinsl i- chen Geldanlagen handle . Der damalige Vorstandsvorsitzende B. instruierte in Schulungen die Vermittler , die Anleger werben und den Verkauf der Anteile in Deutschland abwickeln sollten ; die Interessenten sollten darüber informier t we r- d en , dass die Teilhaberschaft an der Beklagten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könne, die Anteile dann zurückge nommen und der Anlagebetrag erstattet würden . In dringenden Fällen erfolge die Rück abwic k- lung so fort. Dies e Information enthält auch ein vor dem 1. Januar 1994 verfas s- tes Rundschreiben in Form eines Geschäftsberichts des Vorstandsvorsitzende n B. an die An teilseigner der Beklagten . Bis in das Jahr 2001 wurden Anteilskäufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagte n rückabgewickelt . D ie Anteile wurden an andere Interessenten weiterverkauft oder von Tochterunternehmen der Beklagten übernommen. Dann stellte die Beklagte die Zahlung von Au s- schüttungen und die Rückzahlung angelegte r Gelder ein. Der in Kapitalanlagen unerfahrene Kläger erwarb, ohne persönlich ber a- ten worden zu sein, ab dem Jahr 1998 mehrmals Anteilsscheine an der Bekla g- ten, von d enen er einige gegen Erstattung des angelegten Betrages wieder an die Beklagte zurückgab. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 29. April 2010 verlangte er von der Beklagten erfolglos die Rückabwicklu ng sämtl i- cher Anteilskäufe . Das Landgerich t hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Berücksichtigung einer teilweisen Klagerücknahme den Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien an die B eklagte zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte für d eliktische Ansprüche des Klägers bejaht. Es hat unter Anwendung deutschen Rechts dem Kläger eine n Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zugesprochen und dies - wie folgt - b e- gründet: Das Verhalten des Vorstands der Beklag ten erfülle die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen S chädigung. Zu den für eine Anlageentsche i- dung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehörten vor dem Hintergrund des aktienrechtlichen Rücknahmeverbots die besonderen R i- s iken des Rück - oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unte r- nehmen. Deshalb sei es innerhalb des von den Organen der Beklagten ins Werk gesetzten Vertriebssystems erforderlich gewesen, Anleger über die B e- sonderheit der Beteiligung an einer nic ht börsennotierten Aktiengesel l schaft - gleich in welcher Form - zu informieren , dass den geworbenen Anlegern - anders als bei einer herkömmlichen Sparanlage - kein rechtlich gesiche r ter Anspruch auf Rückzahlung ihre s i nvesti erten Kapitals zustehe. Das s es sich nicht um ein bei Banken erhältliche s Finanzprodukt gehandelt habe und die Geschäfte außerhalb einer Bank abgeschlossen worden seien, ändere am I n- formationsdefizit der Anleger und an ihrem Schutzbedürfnis nichts. Das Ve r- triebssystem der Beklagten sei darauf a n gelegt gewesen, systematisch von der unvollständigen Informationslage der Anleger zu profitieren und eine teilweise selbst geschaffene, jedenfalls aber erkennbar falsche Erwartungshaltung der Anleger bezüglich der erheblichen Frage der rechtlichen Absicherung einer Kündigungsmöglichkeit auszunutzen . Insofern komme das Verhalten der B e- 5 6 - 5 - klagten im Unwert einer aktiven Täuschung gleich, die ohne weiteres als sitte n- widrig anzusehen sei. D er Vorstand der Beklagten habe über gezielte Mund - zu - Mund - Propagan da Fehlvorstellungen über die unternehmerische Beteiligung in den gut vernetzten Kreisen der türkisch - stämmigen Minderheiten in Deutsc h- land verbreitet. Unter den angesprochenen Kundenkreisen sei geradezu eine Euphorie über die Vorzüge der Anlage entstanden , so dass sich die einzelnen Anleger ohne qualifizierte Information von dem allgemeinen Sog hätten mitre i- ßen lassen. Auch der Kläger, der nicht individuell beraten worden sei, hätte o h- ne die allgemein bekannten Zusagen über die Rück gabe möglichkeit der Ante ile sein Geld bei der Beklagten nicht investiert. Die vor dem Jahr 2001 praktizierte faktische Rücknahme sei - wie die weitere Entwicklung der Dinge anschaulich zeige - kein gleichwertiger Ersatz für einen rechtlich gesicherten Anspruch, denn sie hänge vom freien Willen der Beklagten bzw. der insoweit eingeschalt e- ten Konzernunternehmen ab, der wiederum von nicht vorhersehbaren wir t- schaftlichen Entwicklungen und strategischen Überlegungen der Unterne h- mensspitze gesteuert sei. Das Verhalten des Vorstands der Beklagten erfülle das Merkmal der Sittenwidrigkeit, weil es sich nicht um ein vereinzeltes Feh l- verhalten handle, sondern die gezielte Fehlinformation des Vertriebs ein syst e- matisches planmäßiges Vorgehen darstelle, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße und zusätzlich wegen der Nacha h- mungsgefahr zu missbilligen sei. Die Vorstände der Beklagten hätten vorsät z- lich gehandelt. Es liege auf der Hand, dass sie die aus einem faktischen, aber ungeregelten Zweitmarkt resultierenden Unsicherheiten kannten. Gleichzeitig müsse ihnen klar gewesen sein, dass Informationen über Rücknahmemöglic h- keiten im Vertrieb nur weitergegeben werden dürften, wenn diese juristisch g e- prüft seien, weil solche Informationen regelmäßig für die Anleger entsc heidend seien. Der Vorsatz erstrecke sich auch auf die Schädigung der Anleger. Deren Schaden bestehe nicht erst im Ausbleiben von Ausschüttungen oder im Wer t- - 6 - verlust der Anteile, obwohl auch diese Nachteile eingetreten seien, sondern bereits im Erwerb von n icht ihren Bedürfnissen entsprechenden Unterne h- mensanteilen. Auch wenn die Unternehmensführung der Beklagten zum Zei t- punkt der Anlageentscheidung des Klägers davon ausgegangen sei, dass A n- leger ihren Anteilswert realisieren könnten, indem Neuanleger die zu m Rüc k- kauf angebotenen Anteile übernähmen , und die Beklagte auch bestrebt gew e- sen sei, bei einer K ündig u n g übernahmebereite Neuanleger zu vermitteln, sei gleichzeitig den Verantwortlichen der Beklagten bewusst gewesen, dass eine Realisierung des Anlagebetr ags vom Vorhandensein neuer anlagebereiter I n- vestoren sowie einer entsprechenden Vermittlung abhänge, und damit nur s o- lange funktioniere, wie der Markt Beteiligungen bei der Beklagten nachfrage. Dieses Risiko habe sich im Jahr 2001 dadurch realisiert, dass die Beklagte auf den Druck der türkischen Kapitalaufsicht , auf verschlechterte Wirtschaftsfakt o- ren und negative Presseberichte mit einem vollständigen oder sehr weitgehe n- den Rücknahmestopp reagiert habe, ohne die Anleger vorzu warnen oder eine der Situatio n angepass te Ausstiegsmöglichkeit zu geben. Insofern handle es sich um ein spezielles Risiko im Rechtskonstrukt der Beklagten, das über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinausgehe. Die Beklagte habe nach § 31 BGB für das Verhalten ihrer Organe ein zustehen. II . Die Revision ist begründet. 1. D as Berufungsgericht hat zutreffend s e ine Zuständigkeit aus dem b e- sonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 ff.). Auch richt et sich nach dem am Gerichtsstand geltenden deutsche n Recht, o b das der Klage zugrunde 7 8 - 7 - gelegte , vom Kläger behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuor d- nen ist ( Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 12 f. mwN) . 2. Die Revision wen det sich - als ihr günstig - nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht um ein sogenanntes Schneeballsystem handelte. Auch macht sie sich die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Eigen , das s für einen Kontakt des Klägers mit einem Vorstandsmitglied der Beklagten keine Anhaltspunkte geg e- ben sind und gegenüber dem Kläger vor den Anteilskäufen keine Beratung oder Erklärun g zur Rückabwicklung von einem Vermittler oder Mitarbeiter der B e- klagten e rfolgt ist . 3. Mit Erfolg rügt die Revision , dass das Berufungsgericht einen A n- spruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzl i- cher sittenwidriger Schädigung gemäß § § 826 , 31 BGB bejaht hat. D as Ber u- fungsgericht hat den dem Stre itfall zugrunde liegenden Tatsachenstoff nicht umfassend in den Blick genommen und der vorgenommenen Würdigung eine " generalisierende " Betrachtungsweise ohne konkreten Bezug auf den Streitfall zugrunde ge legt (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar ist d ie Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach § 286 ZPO Sache des Tatric h- ters. Er hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche B e- hauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. An dessen Feststellu n- gen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Wür digung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Den k- gesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 9 10 11 - 8 - - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 12 20 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall. a ) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht angenommene Erwartungshaltung, die für den Kauf der Anteile durch den Kläger bestimmend gewesen sein soll, im Streitfall nicht gegeben sind. Solche trägt der Kläger nicht vor und hat das Berufungsg e- richt auch nicht festgestellt. De r Kläger hat zwar behauptet, durch Angaben des Vermittlers der Beklagten A. Ö . zu der Anlageentscheidung bestimmt worden zu sein. Das Landgericht hat es aber auf der Grundlage der Beweisaufnahme nicht für erwiesen erachtet, dass sich der Vermittler A. Ö. gegenüber de m Kläger vor dess en Anlageentscheidung über die Sicherheit de r Geldanlage und die Gara n- tie der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals überhaupt äußerte und er mit de m Kläger Kontakt hatte. b) Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig lässt d as Berufungsgericht Besonderheiten des Streitfalls außer Betracht, die darin bestehen, dass es sich bei den von der Beklagten verkauften Anteilen um eine religiösen Grundsätzen folgende Anlageform handelt, die im Inland von der B e- klagten allerdings in nicht herkömmlicher Weise mit großem Erfolg vertrieben wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 15 ff.). Es wertet die Geschäfte der Beklagten einseitig aus heutiger Sicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist aber das Verhalten der Beklagten zum Anl a- gezeitpunkt. Danach stellt si ch das Verhalten des Vorstands der Beklagten u n- ter den Umständen des Streitfalls nicht als sittenwidrig dar. aa ) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Recht s- frage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht u nte r- 12 13 14 - 9 - liegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. m wN; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 127 3, 127 5 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 248/08, juris Rn. 12 f.). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anst andsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubezi e- hen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 , NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es m üssen besondere Umstände hinzutreten, die das schäd i- gende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltend en verwerflich machen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12 und - vom selben Tag - VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN und vom 2 0 . November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25). bb ) Nach den getroffe nen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gelder einsammeln wollten und deshalb eine an den Bedürfnissen der Anleger ausgerichtete und anlag e- gerechte Information unterlassen haben, um möglichst unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anleger viele Geschäftsanteile an bestimmte Bevölkerungskre i- se abzusetzen. Hierfür spricht nicht schon, dass die Beklagte inzwischen keine Gewinne mehr aussc hüttet und die bei ihr angelegten Gelder nicht zurückzahlt. 15 - 10 - Die Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung einen wertneutralen Geschäftszweck und das Ziel, mit den Anlagegeldern Gewinne durch unterschiedliche unte r- nehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften (vgl . hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 26 und 29 ff.). Auch der Kläger stellt nicht in Frage, dass das Unternehmen der Beklagten noch besteht. Bei einer unternehmerischen Beteiligung muss allerdings mit Verlusten bis zum Totalve r- lus t des Kapitals gerechnet werden, wenn mangels wirtschaftlichen Erfolgs G e- winnausschüttungen nicht in Frage kommen und Interessenten für die Übe r- nahme der Beteiligung wegen der wirtschaftlichen Misserfolge des Unterne h- mens fehlen. cc ) Entgegen der Beurt eilung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte rechtlich nicht allein dafür, dass sich der Kläger falsche Vorstellungen über Werthaltigkeit und Rückgabemöglichkeit der von ihm gekauften Anteile gemacht hat. Besondere Umstände, die darüber hinaus das Urte il der Sittenwidrigkeit begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht vorgetragen. ( 1 ) Eine Haftung der Beklagten nach den für die Anlageberatung gelte n- den rechtlichen Maßstäben kommt entgegen der Auffassung des Beru fungsg e- richts nicht in Betracht, weil der Kläger eine Anlageberatung nicht in Anspruch genommen hat. Ein Anlageberater schuldet zwar eine anleger - und objektg e- rechte Beratung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - IX ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 27) . Um eine solche Beratung zu gewährleisten, sind Anlagestr a- tegie und Anlageziele des jeweiligen Anlegers zu ermitteln. Es handelt sich h ierbei jedoch um vertragliche Pflichten des Anlageberaters , bei deren Verle t- zung n icht schon der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Raum steht (vgl. BGH, U r- teil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, VersR 2007, 991 Rn. 16). Die Haftung gemäß § 826 BGB tritt neben die vertragliche Haftung des Anlageberater s nur 16 17 - 11 - dann , wenn das die Vertragsverletzung ausmachende Verhalten sittenwidrig i st . Da eine vertragliche Beratungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht bestand, können die für den Anlageberater geltenden rechtlichen Anford e- rungen - anders als das Berufungsgericht meint - nicht auf die Beklagte ausg e- dehnt werden . (2 ) Ent gegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht ein Informationsdefizit des Klägers vorsätzlich ausgenutzt, um diesen zu schädigen. Dies kann nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden. Dass zum fraglichen Anlagezeitpunkt in den Jahren 1998/2001 au f- grund der wirtschaftlichen Situation und der starken Nachfrage nach den Ante i- len der Beklagten nicht damit gerechnet werden musste, einem Rücknahmeve r- langen eines Anlegers in einem absehbaren Zeitraum künftig nicht mehr nac h- komme n zu können, stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es lastet der Beklagten an, dass das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht offengelegt wurde. Dieses Versäumnis begründet allerdings nicht die Haftung wegen si t- tenwidrigen Verhaltens. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der im Anlagezeitraum des Klägers ta t- sächlich erfolgte Rückerwerb von Beteiligungen durch Schwester - und Tochte r- unternehmen sowie die Vermittlung des Weiterverkaufs an andere An leger d a- gegen sprechen, dass frühere Zusagen durch den Vorstand der Beklagten die Gutgläubigkeit der Anleger mit dem Ziel bewirken sollten, deren Gelder trotz des sich abzeichnenden Verlustes zu erlangen. Soweit das Berufungsgericht unterstellt, dass der V orstand der Beklagten durch die Rückkäufe bewusst die rechtliche Unverbindlichkeit verschleierte und eine Politik der Desinformation betrieb, um die Erwartungshaltung der Anleger für den Zweck der Einwerbung hoher Kapitalbeträge auszunutzen, sind eine solc he Absicht stützende Tats a- chen nicht festgestellt und vom Kläger nicht vorgetragen (§ 286 ZPO). 18 - 12 - ( 3 ) Das Berufungsgericht qualifiziert irrigerweise die Zusage des Vo r- stands der Beklagten, die Anteile zurückzunehmen, als rechtlich verbindliche Garantie. Dass die Beklagte gegenüber den Anlegern rechtlich unbedingt für die Rücknahme der Anteile und die Rückgabe des Kapitals einstehen wollte und sich als Garant verpflichtete, stets, also auch künftig, die Gefahr der wer t- entsprechenden Veräußerlichkeit der A nteile zu übernehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569, 2570 mwN), kann nicht aufgrund der nach ihrem Inhalt nicht präzise feststellbaren und jahr e- lang zurückliegenden Äußerungen des früheren Vorstandsvorsitzende n B. in den Schulungen der Vermittler angenommen werden. Auch die Auslegung des Inhalts eines Rundschreibens des Vorstands B., auf das sich das Berufungsg e- richt für seine Beurteilung stützt, lässt im entsprechenden Passus die Ausl e- gung als rechtliche Garan tie jedenfalls für künftige Anleger nicht zu. Gegen ein solches Verständnis spricht schon, dass der betreffende Abschnitt als Teil eines wahrscheinlich im Jahr 1993 erstellten Geschäftsberichts an die damaligen A n- leger in türkischer Sprache gerichtet ist. Nach der Übersetzung heißt es unter der Überschrift " Sehr wichtig " unter lit. d): " Wie Sie wissen, mussten Gesellschafter, die von der Teilhaberschaft z u- rücktreten wollten, früher einen Monat vorher einen entsprechenden Antrag ei n- reichen. Diese Frist wu rde im Interesse unserer Firma und unserer Gesellscha f- ter auf 3 Monate erhöht worden. Jedoch soll dies nicht missverstanden werden. Für die normale Prozedur würden wir mit Allahs Erlaubnis niemanden bei einem dringenden Fall in Bedrängnis lassen. Wir zahle " Der Mitteilung liegt ein Gesellschafterbeschluss zur bisher praktizierten Rücknahme zugrunde. Die Verlängerung der Kündigungsfrist von einem Monat auf drei Monate weist darauf hin, dass die Rücknahme von der Beklagten nicht unveränderlich gehandhabt wurde, sondern durch die Versammlung der Teilh a- 19 20 21 - 13 - ber die Kündigungsfrist verlängert werden konnte. Eine selbständige Garanti e- zusage lässt sich aber nicht im Nachhinein einseitig zu Lasten des Begünsti g- ten verändern. Schon gar nicht lässt sich dar aus entnehmen, dass allen künft i- gen Anlegern gegenüber rechtlich gehaftet werden sollte. c ) Nach den zugrunde liegenden Feststellungen kann der Beklagten auch nicht ein Schädigungsvorsatz gegenüber dem Kläger angelastet werden . Der Vorsatz, den der Kläger als Anspruchsteller vorzutragen und zu b e- weisen hat (vgl. Senatsurteil e vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 38 und vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 8 mwN), enthält ein "Wissens - " und ein " Wollens - Element ". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in se i- nen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der Form des bedingten Vo r- satzes setzt voraus, dass d er Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen S i- tuation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 aaO Rn. 10, mwN). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt alle n- falls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich ha n- delnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch du rch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. S e- natsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370). Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen d es § 826 BGB aus der 22 23 - 14 - Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leich t- fertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schäd i- gungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich nah e- liegen, da ss der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erka nnte Gefahr verwirklicht oder nicht. Alle r- dings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einve r- standen war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher U m- stände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN). E rforderlich, aber auch ausreichend ist danach im Streitfall für den b e- dingten Vorsatz, dass der Vorstand der Beklagten zum Ze itpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger mit der Möglichkeit rechnete, dass d i e se r durch sein Verhalten geschädigt w ü rd e und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158, 159 ). Es kommt mithin darauf an, was der Vorstand der Beklagten zu den für die Haftung maßgeblichen Zeitpunkten gewusst und gewollt hat. Unabhängig davon, dass hierzu vom Berufungsgericht nichts festgestellt ist, weist d ie Rev i- sion mit Recht darauf hin, dass ind iziell erheblich ist, ob die Rücknahme und Weitergabe von Beteiligungen an andere Interessenten möglich gewesen und durchgeführt worden sind . Dies war bis ins Jahr 2001 unstreitig der Fa l l . Entg e- genstehende Umstände hat der für den Vorsatz darlegungs - und beweispflicht i- ge Kläger nicht vorgetragen. Z um Zeitpunkt des Anlageerwerbs durch den Kl ä- ger im Jahr 1998 /1999 durfte mithin d e r Vorstand der Beklagten aufgrund der Nachfrage nach den Anteilen erwarten, dass eine Rück nahme der Papiere g e- gen Erstattung des K apitalbetrages möglich sei . Auch der Kläger stellt nicht in 24 - 15 - Frage, dass die Wirtschaftskrise ab dem Jahr 2001 und eine negative Press e- berichterstattung über Maßnahmen der türkischen Kapitalaufsicht mitursächlich für die Einstellung der Rückabwicklungen war en . Dafür dass der Vorstand der Beklagten mit solchen Ereignissen rechnen musste, ist nichts festgestellt und auch nichts vorgetragen. d ) Schließlich bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen im Berufungsurteil, mit denen das B erufungsgericht die Kausal i- tät des Verhaltens der Organe der Beklagten für den vom Kläger geltend g e- machten Schaden bejaht hat. Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss de s jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (vgl. zu feh lerhaften Ad - hoc - Meldungen BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 16 mwN; RGZ 80, 196, 205). Eine " gen e- relle " - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspe k ten unvertretbar. Im Sinne einer " Dauerkausalität " würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Wi l- lensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 20). Eine dadurch bewirkte Au s dehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidr i- gen Schädigung rechtlich unvertretbar. Nach diesen Grundsätzen vermag die vom Berufungsgericht angeno m- mene allgemeine Erwartung des Klägers den Kausalzusammenhang zwischen 25 26 27 - 16 - dem Verhalten des Vorstands der Beklagten und der Schädigung nicht zu b e- gründen. D e r Kausalzusammenhang ist entgegen der Annahme des Ber u- fungsgerichts nicht schon deshalb gegeben , weil die An lagen das gesamte Vermögen des Klägers ausmachten und nicht s dafür ersichtlich sei , dass der Kläger ohne gesicherte Aussicht auf Rückzahlungen und allein motiviert von gemeinnützigen Überlegungen bereit gewesen wäre, eine solche Summe in den Konzern der Be klagten zu stecken und gegebenenfalls auf Dauer dort zu belassen . Für eine solche Vermutung eines vernünftigen Anlegerverhaltens fehlt jedweder gesicherte tatsächliche Hintergrund. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Hechingen, Ents cheidung vom 18.11.2011 - 1 O 251/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 U 179/11 -
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