BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 29 3 /1 4 vom 17. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 17. August 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Kläger in gegen das Urteil de s Oberlandesgerichts München - 25. Zivils e- nat - vom 27 . Juni 201 4 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Di e Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versic herungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Mai 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsg e- setzes (VAG). Die im Versicherungsschein enthaltene W iderspruchsb e- lehrung lautet: " Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherung s- scheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebe n- falls für den Vertragsabschlu ß maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht inne rhalb von 14 Tagen schriftlich w i- dersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g . Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das W i- derspruchsrecht - " D. VN zahlte von Mai 200 1 bis Sep tember 20 13 Prämien in Höhe von insgesamt mindestens 14 . 077,04 2 3 . Sept em - ber 201 3 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit Schreiben vom 30. September 2013 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d . VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 1 2. 730 , 70 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Sie sei nicht hinreichend über ihr Widerspruch s- recht belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang g e- 2 3 4 5 - 4 - setzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherung s- richtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN hab e die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung genüge den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Sie sei in druc k- technisch hinreichend deutlicher Form erfolgt. Sie befinde sich an ma r- kanter Stelle unten auf Seite 1 des Versicheru ngsscheins, sei fettg e- druckt, durch eine Randüberschrift hervorgehoben und springe direkt ins Auge. Der Abschnitt über die Widerspruchsbelehrung sei deutlich von dem vorausgehenden Hinweis zu § 5 VVG a.F. schon durch die jeweilige Randüberschrift abgegrenz t und außerdem insgesamt fettgedruckt. Die Belehrung sei auch nicht hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist ungenau, sondern entspreche dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmit tel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 6 7 8 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache bezüglich der Frage der Europarechtskonformität des Pol i- cenmodells grundsätzliche Bedeutung habe. Diese Frage stell t sich hier nicht. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d. VN über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Würdigung des Ber u- fungsgerichts, dass die Widerspruchsbe lehrung drucktechnisch deutlich hervorgehoben sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Belehrung sowohl durch den Fettdruck als auch durch die Randüberschrift hervorgehoben und damit klar von dem vorherigen A b- schnitt und dem übrigen Text des Versicherungsscheins abgegrenzt. Die Revision beanstandet weiter ohne Erfolg, der Versicherer habe d. VN nicht ordnungsgemäß über den Be ginn der Widerspruchsfrist b e- lehrt. Soweit es im ersten Satz der Belehrung heißt, "wenn Sie nicht i n- nerha lb von 14 Tagen widersprechen", entsp richt dies dem Wortlaut des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Soweit der zweite Satz der Belehrung d a- ist dies in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. so vorgesehen. Diese Formulierung kann entgegen der Ansicht der Revision nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs zähle entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit. O hne dass der durc h- schnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korre s- pondierende Bestimmung des § 188 Abs. 1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verst e- 10 11 12 - 6 - hen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft . b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht aus der No t- wendigkeit eine r Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeins chaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte V orlage an den G e- richtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien u n- vereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstell ten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Pol i- cenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Recht s- ausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereich e- rungsansprüche he rzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben S e- natsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich ei n- geräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vert rag s- schluss 200 1 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über zwölf Jahre und fünf Monate die Versicherungsprämien, erklärte dann den Widerspruch und kündigte den Vertrag. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im April 200 1 über die Möglichkeit, den Ve rtrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensb e- gründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. 13 - 7 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöll er Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 19.02.2014 - 10 O 5150/13 Ver - OLG München, Entscheidung vom 27.06.2014 - 25 U 1044/14 - 14
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