ECLI:DE:BGH:2019:030719BIVZR293.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 293/17 vom 3. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Ri chterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 3. Juli 20 19 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 25. September 2017 wird zurück- gewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzuläs- sig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklag- te zu 75 % und der Kläger zu 25 % (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 27 .765,12 Davon entfallen 20.846,99 6.918,13 - 3 - Gründe: 1. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Gebäudeversi- cherung. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 34.818, 68 Zinsen, von 1.023,16 Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger alle weiteren Gebäudeschäden zu ersetzen, gerichteten Klage in Höhe von 17.758,87 und 961,28 ltskosten stattgegeben. Im Üb- rigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen haben der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe weiterer 3.088,12 nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Beru fung und die Anschlussberufung hat es zurückgewie- sen. Beide Parteien haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 2. Die Beschwerde der Beklagten, die ihr Klageabweisungsbegeh- ren weiterverfolgen möchte, ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsät zliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts o- der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsat z 2 ZPO abgesehen. 3. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Dieser Wert bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelk lägers an der Abänderung des an- gefochtenen Urteils. Der Kläger möchte mit der Revision die Verurteilung seinen Feststel- lungsantrag weiterverfolgen . Aus den Streitwertbeschlüssen des Landge- richts und des B erufungsgerichts ergibt sich, dass beide Tatsachenin- 1 2 3 - 4 - stanzen den Feststellungsantrag mit circa 1.000 ran hält der Senat für die Nichtzulassungsbeschwerde fest (§§ 2, 3 ZPO). a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtz ulas- sungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivor- bringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen hö- heren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer e rreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vo- rinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwert s - und einer damit einhergehenden entspre- chenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt wor- den sind (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6 m.w.N.). b) So liegt es hier. Erstmals mit seiner Nichtzulas sungsbeschwer- debegründung macht der Kläger geltend, der Wert des Feststellungsan- trags belaufe sich auf mindestens 80.000 und Rechnungen von Handwerkern, die er nun mit der Nichtzulassungs- beschwerdebegründung vorlegt. Wie die Bekl agte zu Recht geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Der Kläger hat in den Vo- rinstanzen zwar mehrfach vorgetragen, die gesamte Schaden höhe sei erst bei Ausführung von Reparaturarbeiten feststellbar. Konkreten tat- sächlichen Vortrag, den die Vorins tanzen übergangen haben und der die 4 5 - 5 - Festsetzung eines höheren Wert s für den Feststellungsantrag gerechtfer- tigt hätte, zeigt die Beschwerde aber nicht auf. c) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wäre im Übrigen auch mit Blick auf die erhobenen G ehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Z PO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Felsch Prof. Dr. Karczewski Leh- mann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.09.2015 - 2 O 240/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.09.2017 - I - 6 U 191/15 - 6
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