BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 294/08 Verk374ndet am: 12. Mai 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 199 Abs. 1; SGB IV 247 28p a) Bei Beh366rden und 366ffentlichen K366rperschaften beginnt die Verj344hrungsfrist f374r zivilrechtliche Schadensersatzanspr374che nach 247 199 Abs. 1 BGB zu lau-fen, wenn der zust344ndige Bedienstete der verf374gungsberechtigten Beh366rde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verf374gungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Beh366rden, denen die Entscheidungskompetenz f374r die zivilrechtliche Verfolgung von Scha-densersatzanspr374chen zukommt, wobei die beh366rdliche Zust344ndigkeitsvertei-lung zu respektieren ist. b) Im Zusammenhang mit einer Pr374fung im Sinne von 247 28p SGB IV ist der zu-st344ndige Rentenversicherungstr344ger auch verf374gungsberechtigt f374r die Gel-tendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzanspr374che gegen den Ge-sch344ftsf374hrer einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversi-cherungsbeitr344gen. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Gesch344ftsf374hrer der A. Baugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgef374hrter Sozialver-sicherungsbeitr344ge. 1 Die A. Baugesellschaft mbH (k374nftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit einem Beitragskonto bei der Kl344gerin gef374hrt. Im Jahre 2002 f374hrte das Haupt-zollamt S. ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte (k374nftig: BfA) in S. erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 374bersandt wurde. Am 9. Mai 2003 wurde ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der GmbH mangels Masse durch Be-schluss des Amtsgerichts abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom 2 - 3 - 17. Juni 2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bew344hrung verurteilt, weil er f374r den Besch344ftigungszeitraum von Januar 1999 bis September 2001 die H366he der Sozialabgaben gegen374ber der Kl344gerin falsch angegeben und dabei einen Beitragsschaden in H366he von 487.754,97 200 verur-sacht habe. Am 2. Juni 2005 erlie337 die BfA gegen374ber der GmbH i.L. einen Bei-tragsbescheid 374ber 487.755,07 200, der am selben Tag auch an die Kl344gerin zur weiteren Veranlassung 374bersandt wurde. Die GmbH wurde am 28. November 2005 wegen Verm366genslosigkeit im Handelsregister gel366scht. Am 30. November 2007 beantragte die Kl344gerin den Erlass eines Mahn-bescheides gegen den Beklagten, der am 5. Dezember 2007 zugestellt wurde und einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des Be-klagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht diesen aufge-hoben und die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegeh-ren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, dass der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB verj344hrt sei. Die regelm344337ige Verj344hrungsfrist von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da in diesem Jahr die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 BGB vorgelegen h344tten. Diese Regelung sei gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwend- 4 - 4 - bar, da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzanspr374che am 1. Januar 2002 wegen fehlender Kenntnis im Sinne von 247 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht verj344hrt gewesen seien. Die auch f374r den Beginn der Verj344hrung nach 247 199 Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch be-gr374ndenden Umst344nden und der Person des Sch344digers habe mit der Scha-densberechnung der BfA vom 28. Juni 2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst auf die Kenntnis der Kl344gerin aufgrund des Beitragsbescheids der BfA vom 2. Juni 2005 abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA. Dieser stehe im Zusammenhang mit ihrer Zust344ndigkeit nach 247 28p Abs. 1 SGB IV zumindest auch eine Entscheidungskompetenz f374r die Verfolgung zivil-rechtlicher Schadensersatzanspr374che gegen den beklagten Gesch344ftsf374hrer der GmbH zu. Die Kenntnis der anspruchsbegr374ndenden Umst344nde und der Person des Schuldners sei bei den Bediensteten der BfA bereits aufgrund der im Jahre 2002 durchgef374hrten Pr374fung vorhanden gewesen, so dass die Ver-j344hrung nach 247 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen und mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im Jahr 2007 habe die Verj344hrung daher nicht mehr hemmen k366nnen. Im 334brigen habe sp344testens im Jahr nach der ersten Pr374fung der BfA eine grob fahrl344ssige Unkenntnis vorgelegen, so dass die Verj344hrungsfrist jedenfalls Ende 2006 ab-gelaufen sei. II. Das angefochtene Urteil h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 5 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass f374r den Beginn der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist im Sinne des 247 195 BGB gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Regelung des 247 199 Abs. 1 BGB in 6 - 5 - der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Anspr374che gegen den Beklagten aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB wegen Fehlens einer f374r den Verj344hrungsbeginn im Sinne von 247 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verj344hrt waren. Dies nimmt die Revision als f374r sie g374nstig hin. Rechtsfehler sind inso-weit auch nicht erkennbar. 2. Die streitgegenst344ndlichen Schadensersatzanspr374che sind verj344hrt. 7 Nach 247 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelm344337ige Verj344hrungsfrist von drei Jahren (247 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den den Anspruch begr374ndenden Um-st344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste. 8 a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der gel-tend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Be-ginn des Jahres 2002 entstanden war. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von 247 199 Abs. 1 BGB entstan-den, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzanspr374chen grunds344tzlich die M366glichkeit einer Feststellungs-klage ausreicht (vgl. zu 247 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend ge-machten Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB jeweils erf374llt, nachdem der Beklagte als Gesch344ftsf374hrer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Besch344ftigungsverh344ltnisse gegen374ber der Kl344gerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei F344lligkeit sp344testens zum jeweiligen 15. des Folgemo-nats (vgl. 247 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeitr344ge durch die GmbH nicht oder 9 - 6 - nicht in voller H366he abgef374hrt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904). b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es f374r die Frage der Entstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des Bei-tragsbescheides der BfA vom 2. Juni 2005 an, mit dem die r374ckst344ndigen Sozi-alversicherungsbeitr344ge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum einen richtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten unmittelbar keinen Einfluss. Zum anderen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversiche-rungsbeitr344ge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. 247247 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. 247247 22, 23 SGB IV) und es deshalb auch f374r die Verj344hrung des Anspruchs der Sozialversicherungstr344ger gegen den Arbeitge-ber nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ankommen kann, durch den der Anspruch lediglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 740; BVerwGE 23, 166, 167 f.). Soweit die Revision f374r ihre entgegenstehende Auf-fassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 - (ZIP 2004, 2192) verweist, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. 10 c) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verj344hrungsfrist ausl366sen-de Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners bereits im Jahr 2002 vorlag, weil insoweit auf die Kenntnis der Be-diensteten der BfA abzustellen ist. 11 - 7 - aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu 247 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Beh366rden und 366ffentlichen K366rperschaften die Verj344hrungsfrist zu laufen, wenn der zust344ndige Bedienstete der verf374gungsberechtigten Beh366rde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verf374gungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Beh366rden, denen die Entscheidungskompetenz f374r die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzanspr374chen zukommt, wobei die beh366rdliche Zust344ndigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. M344rz 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514). An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB festzuhalten. 12 bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die ma337gebliche Entschei-dungskompetenz f374r die Verfolgung der gegen den Beklagten geltend gemach-ten zivilrechtlichen Schadensersatzanspr374che mit Recht der BfA zugeordnet. 13 Nach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuches ist die Zust344ndigkeit f374r die Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeitr344ge den Krankenkassen als Ein-zugsstelle (247 28h Abs. 1 SGB IV) und den Tr344gern der Rentenversicherung als Pr374fungsstelle (247 28p Abs. 1 SGB IV) zugewiesen. Die Krankenkasse 374ber-wacht als Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zah-lung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; sind Beitragsanspr374che bei F344l-ligkeit nicht erf374llt worden, macht die Einzugsstelle sie durch Leistungsbescheid geltend (vgl. etwa Wannagat/Felix, SGB IV, 247 28p Rn. 7). 14 - 8 - Demgegen374ber pr374fen gem344337 247 28p Abs. 1 SGB IV die Tr344ger der Ren-tenversicherung in regelm344337igen Abst344nden oder aus besonderem Anlass bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversi-cherungsbeitrag stehen, ordnungsgem344337 erf374llen; sie pr374fen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Soweit eine Pr374fung stattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur 304nderung des Sozialgesetz-buchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996 geltenden Neure-gelung des 247 28p Abs. 1 SGB IV allein die Tr344ger der Rentenversicherung zu-st344ndig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV 247 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, 247 28p Rn. 12). Die 334bertragung der Pr374fungszust344ndigkeit von den Tr344gern der Krankenversicherung auf die Tr344ger der Rentenversicherung sollte nach der Begr374ndung des Gesetzes dem Umstand Rechnung tragen, dass es wegen der in der Krankenversicherung aufgrund der ab 1. Januar 1996 gelten-den Kassenwahlfreiheit zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkas-sen um die Mitglieder in den Betrieben kommen werde, was mit der Notwendig-keit einer neutralen Pr374fung nicht zu vereinbaren sei (vgl. BT-Drucks. 13/1205 S. 6). 15 Die alleinige Zust344ndigkeit der Rentenversicherungstr344ger als Pr374fungs-stelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktionen, sondern auch Vollzugs-funktionen. Nach 247 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind sie erm344chtigt, im Rahmen der Pr374fung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragsh366he in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsf366rderung ein-schlie337lich der Widerspruchsbescheide zu erlassen. Insoweit tritt die Zust344ndig-keit der Einzugsstellen (247 28h Abs. 2 SGB IV) zur374ck (vgl. Sehnert, aaO, 247 28p Rn. 19; Seewald, aaO, 247 28p Rn. 12). Die Durchsetzung der in diesem Zusam-menhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkas- 16 - 9 - sen als Einzugsstellen, die insbesondere nachzuzahlende Beitr344ge beizutreiben haben (vgl. Seewald, aaO, 247 28p Rn. 15). Insoweit liegt jedoch ein gesetzlich geregeltes Auftragsverh344ltnis (vgl. 247 93 SGB X) vor, das an der ma337geblichen Zust344ndigkeit der Rentenversicherungstr344ger f374r Nachforderungen aufgrund von Pr374fungen nichts 344ndert. Dies gilt nicht nur f374r die Verf374gungsberechtigung zur Geltendmachung von Beitragsr374ckst344nden gegen die Arbeitgeber, sondern auch im Sinne einer Annexkompetenz f374r die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzanspr374che aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gegen Dritte wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeitr344gen. Da die Krankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversiche-rungstr344ger t344tig werden, denen eine vorrangige Pr374fungs- und Entscheidungs-kompetenz zusteht, ist es sachgerecht, f374r die Verj344hrung auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungstr344ger abzustellen. Andernfalls k366nnten die Rentenversicherungstr344ger - wenn man f374r die verj344hrungsrechtliche Kenntnis auf die Bediensteten der Krankenkassen abstellen wollte - den Beginn der Verj344hrungsfrist beliebig hinausz366gern. cc) Nach st344ndiger Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne von 247 199 Abs. 1 BGB vorhanden, wenn dem Gesch344digten die Erhebung einer Scha-densersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos m366glich ist. Erforderlich ist, dass der Gesch344digte 374ber einen Kenntnisstand verf374gt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gest374tzte Schadensersatzklage schl374ssig zu begr374nden (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129 m.w.N.). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Bediensteten der BfA bereits im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegr374ndenden Umst344nde und der Person des Schuld-ners, nachdem sie im Rahmen eines vom Hauptzollamt S. durchgef374hrten Er-mittlungsverfahrens wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH eine 17 - 10 - Schadensberechnung erstellten, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 374ber-sandt wurde. 3. Danach begann die dreij344hrige Verj344hrung im Sinne des 247 195 BGB nach 247 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mit-hin Ende 2005 vor dem erst im Jahre 2007 beantragten Mahnbescheid abge-laufen. Entsprechendes w374rde gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht an-nimmt, dass sp344testens im Jahre 2003 eine grob fahrl344ssige Unkenntnis der Bediensteten der BfA wegen Unterlassung weiterer Ma337nahmen vorlag, nach-dem bereits im Jahre 2002 die Beitragspflichtverletzungen bekannt waren. In diesem Falle w344re die Verj344hrungsfrist Ende 2006 abgelaufen. 18 4. Ein abweichendes Ergebnis l344sst sich entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem Hinweis auf die bei vors344tzlicher Vorenthaltung von Bei-tr344gen geltende drei337igj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV begr374nden. Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verj344hrung nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F. verdr344ngende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715). An dieser Rechtsprechung ist auch zu 247 195 BGB n.F. festzuhalten. 19 - 11 - III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 M374ller Wellner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26 O 29/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 7 U 119/08 -
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