BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 294/11 vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufung sgericht genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur. Die Frage, ob dem Vermieter umlagefähige Kos ten für Modernisi e- rungsmaßnahmen erst mit der Begleichung der ihm hierfür in Rechnung gestel l- ten Bauleistungen en tstehen, hat keine grundsä tzliche Be deutung, denn offe n- sichtlich en t stehen diese Kosten jedenfalls - in Form einer fälligen Verbindlic h- keit gegenüber dem Bauunternehmer - mit der Ausste llung der Rechnung über die durchgeführte n Arbeiten. Dass in der Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu abweichende Auffassungen vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Die ganz herrschende Meinung in der Literatur lässt als Nachweis der entstandenen Kosten die Vorla ge der Rechnungen ausreichen (Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 5 59b Rn. 5; MünchK ommBGB/Artz, 6 . Aufl., § 559b Rn. 9; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 559 b Rn.19; Schmidt - F utterer/Börsting - 1 2 - 3 - haus, Mi etrecht , 10. Aufl., § 559 b BGB Rn. 38 mwN). Die vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinung (Kinne, ZMR 2001, 868, 869; Schach in Ki n- ne/Schach/Bieber, Miet - und Mietprozessrecht, 6. Aufl., § 559 b BGB Rn. 3), die Kosten entstünden dem Vermieter erst im Zeitpunkt des Mitte labflusses (Za h- lung) , verleiht der Frage kein grundsätzliches Gewicht. 2. Die Revision hat auch keine Aussic ht auf Erfolg. In der Revisionsinstanz ist zwischen den Parteien nur noch im Streit, ob das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 19. Dezember 2008 auch ohne Beifügung von Zah lungsnachweisen wirksam ist, obgleich die Klägerin dem Ve r langen des Beklagte n - der die Zahlung der ausgewiesenen Rechnungsb e- träge durch den Vermieter ohne nähere Darlegung bestritten hat - auf Vorlage von Zahlungsbelegen nicht nachgekommen ist. Das Berufungsgericht hat dies rechtfehlerfrei bejaht. Nach den Feststellungen des B erufungsgerichts hatte der Beklagte (u n- streitig) Einsicht in die dem Erhöhungsverlangen zugrunde liegenden Rechnu n- gen. Einwendungen, dass die in Rechnung gestellten Maßnahmen nicht durc h- geführt worden wären, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. 3 4 5 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisi onsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 05.10.2010 - 15 C 120/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2011 - 63 S 571/10 - 6
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