BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 294/12 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer so wie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig v on der Frage der rechtzeit i- gen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die bea b- sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterh ö- ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfer nung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist. 1 - 3 - Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am Bundesgerichtshof zug e- lassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B ünger Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 106 C 15/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2012 - 63 S 137/12 - 2
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