BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilanerkenntnisurteil VI Z R 294/14 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichse n und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das U r- teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. J u- ni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ber u- fung der Kl ägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 bis 7 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilka m- mer des Landgerichts Hannover vom 11. November 2013 wie folgt abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 2 bis 7 werden als Gesamtschuldner ve r- urteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 dem Basiszinssatz seit 1. September 2006 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2 bis 7 als G e- samtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukün f- tigen immateriellen und alle weiteren vergangenen und künft i- gen materiellen Schäden, die ihr info lge der fehlerhaften B e- handlung ab April 2006 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozia l- versicherungsträger oder sonstige Dritte über gegangen sind oder übergehen werden. - 3 - 3. Die Beklagten zu 2 bis 7 werden als Gesamtschuldner verurteilt, t- punkten über dem Basiszinssatz seit 1. September 2006 zu za h- len. 4. Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 8 wird abgewiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entsche i- dung vorbehalten. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.11.2013 - 19 O 54/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2014 - 1 U 86/13 -
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