BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS -URTEIL VII ZR 295/00 Verkündet am: 4. April 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 276 E, 635 Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch ve r - pflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen e r - bracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 320/96). BGH, Urteil vom 4. April 2002 - VII ZR 295/00 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. April 2002 durch den Richter Prof. Dr. Thode als Vorsitzenden und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juni 2000 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 8.628,10 DM abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres frheren Ehemannes Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistu n - gen. Sie wirft dem Beklagten unterlassene Rechnungsprfung und Information vor. Der Beklagte hat fr den Neubau ihres Wohnhauses die Architektenle i - stungen einschließlich Objektberwachung bernommen. Von den ursprnglich zahlreichen Streitpunkten geht es jetzt noch um Schadensersatz wegen einer von der Klgerin an den Bauunternehmer geleisteten Überzahlung. - 3 - Zu der Überzahlung ist es gekommen, weil die Klgerin eine weitere A b - schlagsrechnung des Bauunternehmers beglichen hat, obwohl der entspr e - chende Bautenstand noch nicht erreicht war und die bis dahin erbrachten Bauleistungen mangelhaft waren. Der Vertrag mit dem Bauunternehmer ist vo r - zeitig beendet worden und eine Rckzahlung von dort ist nicht mehr zu erre i - chen. Das Landgericht hat die im brigen teilweise erfolgreiche Klage in dem jetzt noch streitigen Punkt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat insoweit der Klgerin 4.314,05 DM zugesprochen. Die Revision der Klgerin macht eine Überzahlung von insgesamt 87.415,18 DM geltend. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit die Klgerin ber die zuerkannten 4.314,05 DM hi n - aus weitere 8.628,10 DM verlangt. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist im Umfang der Annahme begrndet. Sie fhrt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhltnis ist das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine berzahlung in Höhe von 12.942,15 DM vor. Der Beklagte habe die berzahlung durch eine Pflich t - verletzung verursacht. Er habe nicht darauf hingewiesen, in welch hohem M a - ûe der Baufortschritt hinter dem Sollzustand zurckgeblieben und die bis dahin erbrachten Bauleistungen mangelhaft gewesen seien. Hierber htte der B e - klagte die Klgerin von sich aus informieren mssen, um ihr eine hinreichende Grundlage fr ihre Entscheidung zu bieten, ob weitere Zahlungen zu leisten oder zurckzubehalten seien. Das nimmt die Revision als ihr gnstig hin und ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. II. Die Klgerin muû sich jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Mitverschulden von zwei Dritteln anrechnen lassen. Sie selbst habe es unte r - lassen, sich vor der Bezahlung der Abschlagsrechnung im Dezember 1994 beim Beklagten zu erkundigen, wie der Zustand der Baustelle sich im Detail darstelle. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, da ihr bekannt gewesen sei, daû zahlreiche Mngel einschlieûlich Wassereinbrchen im Keller vorgelegen h t - ten. Auch wenn ihr das ganze Ausmaû der Schden nicht klar gewesen sei, habe sie Anlaû gehabt, sich vom Beklagten informieren zu lassen. Das gelte um so mehr, als sie durchaus Zweifel daran gehabt habe, ob der fragliche Tei l - betrag dem Bauunternehmer zustehe. Wegen ihres Mitverschuldens stnden der Klgerin im Ergebnis nur 4.314,05 DM zu. - 5 - III. Das hlt der rechtlichen Prfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, daû der B e - klagte auf den Rckstand des Baus und auf die Mngel htte hinweisen m s - sen. Darin erschöpften sich aber seine Vertragspflichten nicht. Ein mit der O b - jektberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu berprfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrundegelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (BGH Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 320/96, BauR 1998, 869 = VersR 1998,1417 = ZfBR 1998, 248). Bisher ist nicht festgestellt, daû der Beklagte, obwohl er auch die Objektberwachung bernommen hatte, die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers geprft und die Klgerin vom Ergebnis seiner Prfung in Kenntnis gesetzt htte. 2. Die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht der Klgerin, sich beim Beklagten ber den Bautenstand sowie bis dahin etwa aufgetretene M n - gel zu erkundigen, scheidet als Grundlage eines Mitverschuldens aus. Eine derartige Erkundigungspflicht bestand nicht. Es war gerade umgekehrt verei n - bart, daû der Beklagte diese Fragen im Auge behalte und die Klgerin entspr e - chend informiere und berate. 3. Danach kommt ein Mitverschulden der Klgerin allenfalls in Betracht aufgrund ihrer tatschlich vorhandenen Kenntnisse ber Rckstnde und M n - gel. Wenn die Klgerin trotz fehlender eigener Sachkunde erkennen konnte, daû sie die Abschlagsrechnung wegen Rckstnden und Mngeln nicht oder - 6 - nicht vollstndig auszugleichen hatte, dann kann sie ein Mitverschulden an ihrem aus der Zahlung entstandenen Schaden treffen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu reichen fr die Annahme selbst eines geringfgigen Mitverschuldens nicht aus. Offengeblieben ist zunchst, ob die Klgerin so genaue, ins einzelne gehende Kenntnis von Rckstnden im Baufortschritt hatte, daû sie auch als Laie htte daran denken mssen, die Abschlagszahlung zurckzuhalten. Das muû gegebenenfalls geklrt werden. Das Berufungsgericht sttzt sich allein auf die Kenntnis von "zahlreichen Mngeln" einschlieûlich Wassereinbrchen. Auch diese Kenntnis rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Mitverschu l - dens. Festgestellt ist, daû der Klgerin das ganze Ausmaû der Schden nicht deutlich war. Dann muû zunchst ermittelt werden, welche Kenntnis im einze l - nen zu den Mngeln vorhanden war und ob diese fr die Annahme eines Mi t - verschuldens ausreicht. Im brigen hat die Klgerin behauptet, der Beklagte habe empfohlen, die Abschlagsrechnung zu bezahlen. Sollte das Berufungsgericht sich von der Richtigkeit dieses Vortrags berzeugen, wre ein Mitverschulden der Klgerin von vornherein ausgeschlossen. IV. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Ber u - fungsgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen und abzuwgen haben, ob angesichts der ber die Feststellung im Berufungsurteil hinausgehenden Pflichtverletzung des Beklagten ein Mitverschulden der Klgerin berhaupt in Betracht kommt. - 7 - - 8 - Bei seiner Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht den berwi e - genden Erfolg der Klgerin im selbstndigen Beweisverfahren gesondert zu bercksichtigen haben. Thode Haû Wiebel Kuffer Kniffka
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