BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 295/02 vom27. November 2003in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,Dr. Wiebel und Dr. Kufferbeschlossen:Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und der Klägerin gegen dieNichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats desKammergerichts vom 15. Juli 2002 werden zurückgewiesen.Der Senat versteht das angefochtene Urteil dahin, daß derKlageanspruch dem Grunde nach zu vier Fünftel für gerechtfertigterklärt worden ist.Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignetwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eineRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 20%,die Beklagte zu 1) 80%. Die Beklagte zu 1) trägt 80 % der Kosten derStreithelfer der Klägerin; im übrigen tragen diese ihre Kosten selbst.Gegenstandswert: 1.709.382,62 DresslerThodeHausmannWiebelKuffer
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