BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 295/07 Verk374ndet am: 19. November 2008 Vorusso Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 556 Abs. 3 Satz 2 und 3, 247 204 Abs. 1 Nr. 1 a) Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gem344337 247 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteiler-schl374ssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallen-den Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzupr374fen (formelle Wirksam-keit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der H366he nach zu Recht bestehen oder sonstige M344ngel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung. b) Allgemein verst344ndliche Verteilungsma337st344be bed374rfen keiner Erl344uterung. c) Auf die Ausschlussfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 9. April 2008, VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258, unter II 1 b). BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07 - LG Heilbronn AG 326hringen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 26. Oktober 2007 unter Zur374ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Nebenkosten f374r die Jah-re 2005 und 2006 zum Nachteil der Kl344gerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Betriebskosten sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in An-spruch. 1 Die Kl344gerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage und be-vollm344chtigt, im eigenen Namen f374r die Eigent374mer Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Das verwaltete Objekt besteht aus 35 Wohnungen, von denen 34 in Sondereigentum stehen. Die von der Eigent374mergemeinschaft an 2 - 3 - die Beklagten vermietete Wohnung war urspr374nglich als Hausmeisterwohnung vorgesehen und geh366rt zum Gemeinschaftseigentum. Das Mietverh344ltnis mit den Beklagten endete am 31. August 2006. 3 In der Abrechnung der Kl344gerin vom 24. M344rz 2005 f374r das Jahr 2004 hei337t es eingangs der Aufstellung der Kosten: "Wohnung Nr. 35.4 Gesamt / Anteil EINHEITEN 34 / QM 2.970,00 / 0,00 MITEIGENTUM 1.000,00 / 0.00 HB-KOSTEN 34,00 / 1,00 GARAGEN 28,00 / 0,00 EINH. 35 35,00 / 1,00 AUFZ. 51,8 51,80 / 0,00 AUFZ. 47,9 47,90 / 0,00 PERSONEN 66,00 / 3,00" Die Positionen "HAUSBETREUUNG" und "ABZ334GE" sind in der weite-ren Abrechnung wie folgt dargestellt: 4 "Konto Nr. Abrechnung Verteiler Kosten d. Einheit 26 HAUSBETREUUNG 12.045,50 HB-KOSTE 354,28 40 ABZ334GE 2.372,75 EINZEL 157,60" 5 334ber die Positionen Heizung und Wasser/Abwasser wurden gesonderte Einzelabrechnungen erstellt. Weitere in der Abrechnung vom 24. M344rz 2005 aufgef374hrte Betriebskosten, u.a. Telefon, Gartenpflege, Putzmittel, Gew344sser-schadenversicherung, weisen als Verteiler "MITEIG" und als Kosten der Einheit "0,00" aus. Zus344tzlich sind aber auf einem gesonderten Blatt unter der Be-zeichnung "Konto 40" einzelne Betr344ge zu den Positionen "Telefon, Gartenpfle- - 4 - ge, Putzmittel, Gew344sserschadenvers., Haftpfl.-LW-Vers., Brand/Sturmvers., Aufzugswartung/T334V" aufgef374hrt, die sich zu dem in der Abrechnung unter der Position "ABZ334GE" als Anteil der Beklagten genannten Betrag von 157,60 200 addieren. 6 In der Abrechnung vom 6. M344rz 2006 f374r das Jahr 2005 hei337t es ein-gangs abweichend zur Abrechnung 2004: "MITEIGENTUM 1.000,00 / 28,68 AUFZ. 51,8 53,10 / 1,30 AUFZ. 47,9 47,90 / 0,00 PERSONEN 66, 25 / 3,00" 7 In der nachfolgenden Abrechnung werden die Positionen Versicherun-gen, Putzmittel, Streugut, Gartenpflege, Telefon nach dem Umlageschl374ssel "MITEIG" auf die Beklagten umgelegt. Bei den Kosten der Aufzugswartung sind als Gesamtbetrag 2.684,97 200, als Verteilerschl374ssel "AUFZ. 51,8" sowie als An-teil der Beklagten 65,73 200 genannt. Mit der Klage hat die Kl344gerin Zahlung restlicher Nebenkosten f374r die Jahre 2004 und 2005 in H366he von zuletzt 461,10 200 bzw. 872,99 200, eine Neben-kostenvorauszahlung f374r 2006 in H366he von 640 200 sowie die Erstattung vorge-richtlicher Rechtsanwaltskosten in H366he von 79,17 200 verlangt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 374bersandte die Kl344gerin den Beklagten die Nebenkostenab-rechnung f374r Januar bis August 2006. 8 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht die Verurteilung der Beklagten auf 160,57 200 nebst Zinsen reduziert und die Klage im 334brigen abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 9 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 10 Die Revision der Kl344gerin hat zum 374berwiegenden Teil Erfolg. I. 11 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 12 Soweit die Kl344gerin in den Nebenkostenabrechnungen f374r 2004 und 2005 374ber die Heizkosten und die Wasser-/Entw344sserungskosten hinaus weite-re Nebenkostenpositionen geltend gemacht habe, seien die Nebenkostenab-rechnungen formell unwirksam. Es fehle an einer Erl344uterung der angewandten Verteilerschl374ssel. Diese seien zwar auf den Abrechnungen jeweils oben rechts f374r die jeweils abgerechneten Nebenkostenpositionen angegeben, aber nicht nachvollziehbar. So sei der f374r die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen zugrunde gelegte Schl374ssel nicht nachvollziehbar, weil auf die Wohnung der Beklagten gerade kein Miteigentumsanteil entfalle. Bei der Abrechnung nach Einheiten sei zun344chst angegeben, es handele sich um 34 Einheiten, wenige Zeilen tiefer werde dann aber ein Verteilerschl374ssel "Einh. 35" aufgef374hrt, wo-nach die Kosten nach dem Verh344ltnis 35/1 verteilt werden sollten. Dieser Schl374ssel werde auf einen Teil der M374llgeb374hren angewandt, w344hrend die Hausbetreuungskosten nach dem Verh344ltnis 34/1 verteilt w374rden. In der Ne-benkostenabrechnung f374r 2005 komme hinzu, dass der f374r Aufzugswar-tung/T334V angegebene Schl374ssel ("Aufz. 51,8") von 53,10/1,30 nicht verst344nd-lich und nirgends erl344utert sei. Die formelle Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnungen f374r 2004 und 2005 habe zur Folge, dass die geltend gemachten Nachzahlungsbetr344ge nicht f344llig seien. Aufgrund der in 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungs-frist von einem Jahr k366nne die Kl344gerin f374r diese Kalenderjahre auch keine Ab- 13 - 6 - rechnung mehr nachholen (247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dazu komme, dass die Abrechnung der Kl344gerin auch inhaltliche Fehler aufweise. 14 Die Voraussetzungen des 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach eine Nach-forderung dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Vermieter die versp344tete Geltendmachung nicht zu vertreten habe, l344gen nicht vor. Es falle in den eige-nen Verantwortungsbereich des Vermieters, fristgerecht ordnungsgem344337e Ab-rechnungen vorzulegen. Der Umstand, dass das Amtsgericht die Abrechnungen der Kl344gerin f374r formell ordnungsgem344337 gehalten habe, k366nne die Kl344gerin nicht entlasten. Im Jahr 2004 h344tten die von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen die verbrauchsabh344ngigen Nebenkosten 374berstiegen, so dass der Kl344gerin in-soweit keine Nachforderung zustehe. 15 F374r das Jahr 2005 stehe der Kl344gerin hingegen eine Nachzahlung in H366-he von 160,57 200 zu, da die von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen (1.536 200) um diesen Betrag unter den tats344chlichen Heizkosten (1.296,90 200) und den Wasser-/Entw344sserungskosten (399,67 200) l344gen. 16 Da die Abrechnung f374r das Jahr 2005 weitgehend formell unwirksam sei, k366nne sie auch nicht als Grundlage f374r einen Anspruch nach 247 560 Abs. 4 BGB auf Erh366hung der Betriebskostenvorauszahlung herangezogen werden. Im 334b-rigen sei die Kl344gerin nach nunmehr eingetretener Abrechnungsreife daran ge-hindert, weiterhin r374ckst344ndige Betriebskostenvorauszahlungen einzuklagen. 17 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten k366nne die Kl344gerin aus Verzugsge-sichtspunkten nicht ersetzt verlangen, da bereits unklar sei, wof374r diese ange-fallen seien und aus welchem Streitwert sie sich errechnen sollten. 18 - 7 - II. 19 Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Einen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten f374r das Jahr 2004 sowie auf Erstattung diesbez374glicher Kosten einer anwaltlichen Mahnung hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht verneint. Ein Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten f374r das Jahr 2005 kann der Kl344gerin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung hingegen nicht versagt werden. Im Hinblick auf die von der Kl344gerin f374r das Jahr 2006 geltend gemachten Ne-benkosten hat das Urteil des Berufungsgerichts wegen eines Verfahrensfehlers keinen Bestand. 1. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Abrechnung f374r das Jahr 2004 sei (mit Ausnahme der Kosten f374r Heizung und Wasser/Abwasser) schon formell nicht ordnungsgem344337, ist jedenfalls f374r die Position "Hausbetreuungs-kosten" und "Abz374ge" beizupflichten. Bleiben diese beiden Positionen unbe-r374cksichtigt, ergibt sich aus den 374brigen abgerechneten Betriebskosten kein die geleisteten Vorauszahlungen 374bersteigender Betrag. Der Kl344gerin stehen somit Nachforderungen bez374glich der Nebenkosten f374r das Jahr 2004 nicht zu. 20 a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, ist eine Betriebskosten-abrechnung formell ordnungsgem344337, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des 247 259 BGB entspricht. In die Abrechnung sind bei Geb344uden mit - wie hier - mehreren Wohneinheiten regelm344337ig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erl344uterung der zugrunde gelegten Verteilerschl374ssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260, Tz. 10; Senatsurteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258, Tz. 15). Freilich ist nicht in jedem Fall die Er-l344uterung des angewandten Verteilungsma337stabs Voraussetzung f374r eine for-mell ordnungsgem344337e Abrechnung. Eine Abrechnung soll den Mieter in die La- 21 - 8 - ge versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzupr374fen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b). Erforderlich ist daf374r, dass der Mieter er-kennen kann, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Abzustellen ist auf das Verst344ndnis eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2008, aaO, Tz. 15). Allgemein verst344ndliche Verteilungsma337st344be bed374rfen keiner Erl344uterung. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenab-rechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschl374ssels der einzel-nen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzupr374fen (formelle Wirksamkeit). Ob die abge-rechneten Positionen dem Ansatz und der H366he nach zu Recht bestehen oder sonstige M344ngel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Ge-samtkosten zu Grunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit. 22 b) F374r die Kosten der Hausbetreuung ist als Verteilerschl374ssel "HB-KOSTE" angegeben. Diese Angabe ist als Verteilerschl374ssel f374r sich gesehen unverst344ndlich und wird in der Abrechnung auch nicht erl344utert. Aus den Anga-ben in der Abrechnung l344sst sich zwar noch entnehmen, dass als Gesamtmen-ge "34,0" und als Anteil der Beklagten "1,0" angesetzt worden sind. Hieraus kann der durchschnittliche Mieter aber nicht entnehmen, nach welchem Umla-gema337stab die Abrechnung vorgenommen wurde. Der m366glicherweise gemein-te Umlagema337stab "Wohneinheiten" ist in diesem Zusammenhang nicht ge-nannt; auch die genannte Zahl 34 spricht angesichts vorhandener 35 Wohnun-gen jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit f374r diesen Umlageschl374s-sel. 23 - 9 - c) Bei der Position Konto 40 ("ABZ334GE") ist schon nicht erkennbar, um welche umlagef344higen Betriebskosten es sich dabei handeln soll; die auf ge-sondertem Blatt zu diesem Konto erfolgte Abrechnung weist zwar einzelne Be-triebskosten wie Telefon, Gartenpflege, Aufzugswartung etc. auf, enth344lt aber nur die auf die Beklagten entfallenden Einzelbetr344ge, so dass es schon aus diesem Grund insoweit an einer formell ordnungsgem344337en Abrechnung fehlt. 24 d) Zutreffend ist weiterhin die rechtliche W374rdigung des Berufungsge-richts, dass mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 eine Behebung der formellen Fehler der Abrechnung wegen Ablaufs der zw366lfmonatigen Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr m366glich war und dass die Vorausset-zungen des 247 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB, wonach eine Nachforderung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter die versp344tete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, hier nicht gegeben sind. Die letztgenannte Vorschrift ist insbesondere im Hinblick auf den - hier nicht vorliegenden - Fall erlassen wor-den, dass Steuern oder Abgaben erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode beh366rdlich festgesetzt werden (BT-Drs. 14/4553, S. 51; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NJW 2006, 3350, Tz. 15). Der Umstand, dass das Amtsgericht die Abrechnung der Kl344gerin - nach Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens hierzu - f374r insgesamt formell ordnungsgem344337 angesehen hat, f374hrt dagegen nicht zu einer Entlastung der Kl344gerin. Die Fehler der Abrech-nung stammen aus ihrer Sph344re und sind nicht vom Gericht verursacht (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., 247 556 BGB Rdnr. 473). 25 Ohne Erfolg h344lt die Revision dem entgegen, die Ausschlussfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB m374sse durch Auslegung im Wege einer teleologi-schen Reduktion oder durch analoge Anwendung der Verj344hrungsvorschriften - hier 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - ausgedehnt werden, weil ein Mieter, der wie die Beklagten innerhalb der Ausschlussfrist eine Abrechnung erhalten habe, inso-weit jedenfalls dann kein schutzw374rdiges Vertrauen bilden k366nne, wenn es noch innerhalb der Ausschlussfrist zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens 26 - 10 - komme. Die Ausschlussfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB soll Abrechnungssi-cherheit f374r den Mieter gew344hrleisten, dient der Rechtssicherheit und bezweckt Rechtsklarheit. Dieser Normzweck w374rde verfehlt, wenn der Mieter im Falle ei-ner gerichtlichen Auseinandersetzung 374ber die Betriebskostenabrechnung Ge-fahr liefe, mit h366heren als den innerhalb der Abrechnungsfrist formell wirksam abgerechneten Kosten belastet zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt verbie-tet sich eine teleologische Reduktion der Ausschlussvorschrift des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Wie der Senat (Senatsurteil vom 9. April 2008, aaO, Tz. 20 f.) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kommt aus den gleichen Gr374nden auch die entsprechende Anwendung der f374r die Verj344hrung geltenden Vorschrift des 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Ausschlussfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB in der Regel nicht in Betracht. Gleiches muss f374r 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gelten, auch wenn diese Bestimmung anders als 247 212 BGB nicht den Neubeginn, sondern nur die Hemmung der Verj344hrung vorsieht. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass auch die Abrechnung 2005 mit Ausnahme der Positionen Heizung und Was-ser/Abwasser nicht formell ordnungsgem344337 sei. Wie die Revision mit Recht r374gt, hat das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt, dass die Kl344gerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2006 die Verteilerschl374ssel erl344utert hat, die sie auch in der sp344teren Abrechnung vom 6. M344rz 2006 f374r das Jahr 2005 an-gewendet hat. Jedenfalls unter Ber374cksichtigung dieser Erl344uterungen wird die Abrechnung der Kl344gerin f374r das Jahr 2005 insgesamt den formellen Anforde-rungen gerecht. 27 a) Der Verteilerschl374ssel "MITEIGENTUM" ist bereits aus sich heraus verst344ndlich und bedarf deshalb keiner Erl344uterung. Es liegt auf der Hand, dass bei diesem Schl374ssel die Kosten nach dem Verh344ltnis der auf die Wohnung des Mieters entfallenden Miteigentumsanteile zur Summe aller Miteigentumsanteile der Abrechnungseinheit verteilt werden sollen. Es gen374gt daher, wenn - wie in der Abrechnung der Kl344gerin f374r das Jahr 2005 geschehen - der f374r die Woh- 28 - 11 - nung des Mieters zugrunde gelegte Miteigentumsanteil ("28,68") und die Sum-me aller Anteile ("1.000") angegeben werden, so dass der Mieter die vorge-nommenen Rechenschritte nachvollziehen kann. Ob der Ansatz eines Miteigen-tumsanteils von 28,68 in Anbetracht der Tatsache, dass der Wohnung der Be-klagten kein Miteigentumsanteil zugeordnet war, zul344ssig ist und ob der - nach der Darstellung der Kl344gerin fiktive - Anteil richtig angesetzt ist, ist wiederum keine Frage der formellen Wirksamkeit, sondern der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung. Im 334brigen hat die Kl344gerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2006 erl344utert, dass sie sich bei der Abrechnung damit beholfen habe, f374r die im Gemeinschaftseigentum stehende Wohnung der Beklagten den gleichen Miteigentumsanteil anzusetzen, der auf die dar374ber liegende, gleich gro337e Wohnung entfalle. b) Hinsichtlich der M374llgeb374hren hat die Kl344gerin ebenfalls bereits in dem genannten Schriftsatz vom 11. Januar 2006 erl344utert, dass die Gesamtkosten in der Weise verteilt werden, dass vorab jeder Wohnung ein Grundbetrag von 27,61 200 zugeordnet und der Restbetrag nach dem Umlageschl374ssel "Personen" umgelegt wird. So ist die Kl344gerin in ihrer Abrechnung vom 6. M344rz 2006 ver-fahren, indem sie vorab einen Teilbetrag von 966,35 200 als Grundbetrag (27,61 200 je Wohnung) und den Restbetrag von 1.858,65 200 nach dem Verteilerschl374ssel Personenzahl umgelegt hat. Da die Abrechnung sowohl die f374r die Wohnung der Beklagten zugrunde gelegte Personenzahl als auch die Gesamtpersonen-zahl enth344lt, ist den formellen Erfordernissen damit Gen374ge getan. 29 c) Im Hinblick auf die Positionen Hausbetreuung, Kabelfernsehen und Allgemeinstrom hat die Kl344gerin ebenfalls in dem erw344hnten Schriftsatz vom 11. Januar 2006 ausgef374hrt, dass sie diese Positionen nach Wohneinheiten abrechne. Einer weiteren Erl344uterung bedurfte es nicht, da der Verteilerschl374s-sel Wohneinheiten aus sich heraus verst344ndlich ist. Der in der sp344teren Ab-rechnung der Kl344gerin aufgetretene Widerspruch, dass als Gesamtzahl der 30 - 12 - Wohnungen teils 34, teils 35 Wohnungen angegeben sind, betrifft wiederum nicht die formelle Ebene, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. 31 d) Auch zu der Position "Aufzugskosten/T334V" hat die Kl344gerin in dem genannten Schriftsatz den - aus der Bezeichnung "AUFZ. 51,8" in der Tat nicht ersichtlichen - Verteilerschl374ssel im Einzelnen dargestellt und erl344utert. Sie hat ausgef374hrt und n344her erl344utert, dass den Wohnungen f374r die Verteilung dieser Kosten ein nach der Geschossh366he gestaffelter Bewertungsfaktor zugeordnet wurde, dass dieser f374r die Erdgeschosswohnung der Beklagten mit 1,3 ange-setzt wurde und dass die Summe der Faktoren aller Wohnungen 51,8 betrug. Zusammen mit diesen Angaben gen374gte die Abrechnung der Aufzugskosten in der Abrechnung f374r das Jahr 2005 den formellen Anforderungen. Dem steht nicht entgegen, dass in dieser Abrechnung als Summe der Bewertungsfaktoren nicht 51,8 sondern 53,1 angegeben war; denn ob dieser Ansatz korrekt war, betrifft wiederum die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. 3. Soweit das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung r374ckst344ndiger Be-triebskostenvorausleistungen in H366he von 640 200 f374r das Jahr 2006 unter Hin-weis auf die zwischenzeitlich erteilte Abrechnung abgewiesen hat, r374gt die Re-vision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin, die die Bedeutung dieses nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung in erster Instanz eingetrete-nen Umstands (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008, aaO, Tz. 18) ersichtlich 374bersehen hatte, den hiernach gebotenen Hinweis gem344337 247 139 ZPO nicht er-teilt hat. 32 4. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ent-f344llt schlie337lich schon deshalb, weil der Kl344gerin f374r das Jahr 2004 kein Nach-zahlungsanspruch gegen die Beklagten zusteht und das die Rechtsanwaltskos-ten ausl366sende Schreiben der erstinstanzlich t344tigen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin vom 20. Juli 2005 sich noch nicht auf die Abrechnung f374r das Jahr 2005 bezogen haben kann. 33 - 13 - III. 34 Das Berufungsurteil erweist sich somit als richtig, soweit es die Neben-kostenabrechnung f374r das Jahr 2004 und die vorgerichtlichen Anwaltskosten betrifft; insoweit ist die Revision zur374ckzuweisen. Bez374glich der Nebenkosten-forderungen f374r das Jahr 2005 und die Monate Januar bis August 2006 kann das Berufungsurteil hingegen keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann, soweit das Berufungsurteil auf-zuheben ist, nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellun-gen zur inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung f374r das Jahr 2005 getroffen hat und weil der Kl344gerin bez374glich der f374r 2006 geltend gemachten Vorauszahlun-gen Gelegenheit zu geben ist, ihre Antr344ge an die (infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abrechnung) ge344nderte Rechtslage anzupassen. Die Sache ist des-halb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG 326hringen, Entscheidung vom 15.06.2007 - 2 C 638/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 26.10.2007 - 2 S 28/07 Sk -
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