BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 295/08 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 397 Abs. 1, 247 402, 247 544 Abs. 7 Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grunds344tzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten f374r 374berzeugend h344lt und selbst keinen weiteren Erl344ute-rungsbedarf sieht. Ein Versto337 gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Geh366r und f374hrt im Rahmen des 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 10. Oktober 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.446,30 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist Maschinenversicherer der A. GmbH & Co. KG, die eine Deponie betreibt. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen eines Maschinenschadens in Anspruch, der sich am 12. September 2003 an dem Motor einer Gasverstromungsanlage ereignete. Diese Anlage hatte die Beklagte unter gleichzeitigem Abschluss eines Vollwartungsvertrages an die 1 - 3 - Deponiebetreiberin geliefert. Die Kl344gerin erbrachte f374r den Schaden eine Ver-sicherungsleistung in H366he von 115.460,30 200 an die Deponiebetreiberin. 2 Die Parteien streiten dar374ber, ob der Motorschaden auf einem Sach-mangel der von der Beklagten gelieferten Anlage beruht oder darauf zur374ckzu-f374hren ist, dass die Versicherungsnehmerin der Kl344gerin sie mit weit 374berh366h-ten Schadstoffgehalten im Deponiegas betrieben hat. Nach der Bedienungsanleitung der Herstellerfirma D. sind Schad-stoffwerte bis zu 10 mg/m263 i.N. CH4 f374r Silizium und bis zu 2.200 mg/m263 i.N. CH4 f374r Gesamtschwefel zul344ssig. Demgegen374ber hatten die Beklagte und die Deponiebetreiberin - bezogen auf einen Methangasgehalt von 50 % - Grenz-werte von 7,5 mg/m263 Deponiegas f374r Silizium und 1.500 mg/m263 f374r Gesamt-schwefel vereinbart. Bei entsprechender Umrechnung nach der Bedienungsan-leitung des Herstellers ergaben sich daraus Werte von 15 mg/m263 f374r Silizium und 3.104 mg/m263 f374r Gesamtschwefel, mithin 374ber den Herstellervorgaben lie-gende Werte. 3 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 115.460,30 200 Reparaturkosten sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abge344ndert und der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-schwerde der Beklagten. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 544 ZPO; 247 26 Nr. 8 EGZPO). 5 - 4 - Sie ist auch begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Grundrecht auf rechtliches Geh366r gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss es nicht jede Erw344gung in den Urteilsgr374nden ausdr374cklich er366rtern. Aus dem Gesamtzusammenhang muss aber hervorgehen, dass es die wesentlichen Punkte ber374cksichtigt und in seine 334berlegungen mit einbezogen hat (Senats-beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950, unter II 2 b). Hier hat das Berufungsgericht den Kern des Verteidigungsvorbringens der Be-klagten zu den mit der Deponiebetreiberin vereinbarten Schadstoffwerten und zur massiven 334berschreitung dieser (erh366hten) Werte durch die Deponiebetrei-berin 374bergangen. 1. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten gelieferte Anlage als mangelhaft angesehen, weil sie trotz der im Liefervertrag vereinbarten, 374ber den Herstellervorgaben liegenden Grenzwerte nicht mit einer Gasreinigungsan-lage ausgestattet gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Sachverst344ndigen, dass die Zuf374hrung von Gas in vertraglich vereinbarter Qualit344t und damit auch der Einbau einer Gasreinigungsanlage zum Pflichtenkreis des Deponiebetrei-bers und nicht des Anlagenbauers geh366re, sei die Beklagte verpflichtet gewe-sen, eine Gasreinigungsanlage zu planen und einzubauen, weil sich die Liefer-pflicht der Beklagten auf die Gesamtkonzeption der Anlage erstreckt habe. 6 Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht, hatte die Beklagte - schon in der Klageerwiderung - vorgetragen, dass die Anlage auch mit den vereinbarten, (leicht) 374ber den Herstellervorgaben liegenden Schad-stoffwerten ohne Gefahr f374r den Motor betrieben werden k366nne; der Schaden 7 - 5 - sei ausschlie337lich darauf zur374ckzuf374hren, dass die Deponiebetreiberin die ver-einbarten (erh366hten) Werte massiv 374berschritten habe. Dieser Vortrag wird durch die von der Beklagten bereits in der ersten Instanz vorgelegte Gasanaly-se vom 24. September 2002 best344tigt, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt. Nach dieser Analyse wurde f374r Silizium ein Wert von (umgerech-net) 25,98 mg/m263 und f374r Gesamtschwefel von 6.560 mg/m263 gemessen, so dass die vertraglich vereinbarten Werte um etwa 100 % 374berschritten wurden. In sei-nem Erg344nzungsgutachten vom 30. Juni 2007 hat der gerichtliche Sachver-st344ndige die von der Beklagten behauptete Schadensursache best344tigt und au-337erdem ausgef374hrt, dass die Vereinbarung der gegen374ber den Herstelleranga-ben erh366hten Grenzwerte lediglich den bei der Deponieerzeugung allgemein bekannten Schwankungen Rechnung getragen habe. Bei Einhaltung dieser (er-h366hten) Grenzwerte sei nur ein gewisser zus344tzlicher Wartungsaufwand zu er-warten gewesen, dem die Parteien im Wartungsvertrag bei den Basiskosten kalkulatorisch Rechnung getragen h344tten. Der Sachverst344ndige hat ferner auch aus den vor dem Schadensfall angefallenen umfangreichen Reparaturen ge-schlossen, dass die Schadstoffe weit 374ber den zul344ssigen bzw. vereinbarten Grenzwerten gelegen haben m374ssten; die alleinige Schadensursache hat er bei der Deponiebetreiberin gesehen, zu deren Verantwortungsbereich die Einhal-tung der erh366hten Grenzwerte beim Betrieb der Anlage geh366re. 2. Ohne sich mit diesem durch das gerichtliche Gutachten best344tigten zentralen Verteidigungsvorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil angenommen, dass die Herstellervorgaben bez374glich der Schadstoffwerte in jedem Fall einzuhalten seien und die Beklagte deshalb eine Gasreinigungsanlage h344tte planen und einbauen m374ssen. Dies r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht als Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Beklagten. 8 - 6 - 3. Ferner ist das Berufungsgericht dem wiederholten, zuletzt in der Beru-fungsverhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf m374ndliche Anh366rung des Sachverst344ndigen nicht nachgekommen; auch dies verletzt die Beklagte in ih-rem Grundrecht auf rechtliches Geh366r. 9 10 a) Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverst344ndigen zur Erl344u-terung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grunds344tzlich zu ent-sprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten f374r 374berzeugend h344lt und selbst keinen weiteren Erl344uterungsbedarf sieht. Die Partei hat zur Gew344hrleis-tung des rechtlichen Geh366rs nach 247247 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Erl344uterung der Sache f374r erforderlich h344lt, zur m374ndlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, unter II 2 a; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294, Tz. 3, st. Rspr.). Be-schr344nkungen des Antragsrechts k366nnen sich allenfalls aus dem - hier offen-sichtlich nicht vorliegendem - Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung ergeben (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, unter II 1). Das Berufungsgericht durfte die Anh366-rung des Sachverst344ndigen daher nicht mit der Begr374ndung ablehnen, die von der Beklagten gestellte Frage sei schon im (erstinstanzlichen) Gutachten des Sachverst344ndigen beantwortet worden. b) 334berdies hatte der Sachverst344ndige die Frage, ob die Anlage trotz der vereinbarten (erh366hten) Schadstoffwerte dem Stand der Technik entsprach - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keineswegs in seinem erstin-stanzlichen Gutachten ausreichend und in dem Sinne beantwortet, den das Be-rufungsgericht seinen Ausf374hrungen beigemessen hat. Denn in seinem vor dem Landgericht erstatteten Gutachten war der Sachverst344ndige - irrt374mlich - davon ausgegangen, dass die Parteien noch niedrigere (also strengere) Schadstoff- 11 - 7 - werte als vom Hersteller angegeben vereinbart h344tten. Erst in seinem in der Berufungsinstanz erstatteten Erg344nzungsgutachten hat sich der Sachverst344ndi-ge n344her mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Liefervertrag eine gewisse 334berschreitung der vom Hersteller genannten Schadstoffwerte vorsah; insoweit hat er aber - wie ausgef374hrt - die Fehlerfreiheit der Anlage auch unter diesem Gesichtspunkt ausdr374cklich bejaht. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Archilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 12.07.2006 - 11 O 151/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.10.2008 - I-22 U 16/07 -
Full & Egal Universal Law Academy