BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 295/09 Verk374ndet am: 9. Februar 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 305c, 247 306, 247 307 (Cb), 247 315; AVBGasV 247 1, 247 4, 247 32 Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf das gesetzliche Preis344nde-rungsrecht gem344337 247 4 AVBGasV nicht unmittelbar st374tzen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vornherein au337erhalb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlossen hat. Das gilt auch, wenn das Versorgungsunternehmen dazu 374bergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht au337erhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonder-tarifen zu versorgen. BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2009 wird als unzul344ssig verworfen, soweit seine Berufung gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2009 hinsichtlich des Klageantrages zu 3 und hinsichtlich des Kla-geantrages zu 1 in Bezug auf die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 30. November 2003, 1. Januar 2004 und 1. April 2007 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam "und nicht f344llig" sind, zur374ckgewiesen worden ist. Ferner wird die Revision des Kl344gers gegen das vorgenannte Ur-teil des Oberlandesgerichts zur374ckgewiesen, soweit seine Beru-fung gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in Bezug auf die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 5. Dezember 2004, 27. November 2005 und 1. August 2006 vorgenommenen Preisanpassungen unwirk-sam "und nicht f344llig" sind, zur374ckgewiesen worden ist. Im 334brigen wird auf die Revision des Kl344gers das vorgenannte Ur-teil des Oberlandesgerichts - auch im Kostenpunkt - aufgehoben. - 3 - Auf die Berufung des Kl344gers wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts teilweise dahin abge344ndert, dass festgestellt wird, dass die in dem zwischen den Parteien bestehenden Gasliefe-rungsvertrag zum 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Juni 2006 vorgenommenen Preisanpassungen un-wirksam sind und dass Anspr374che der Beklagten aus den Endab-rechnungen vom 14. Dezember 2004, 14. Dezember 2005, 15. Dezember 2006 und vom 14. Dezember 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch nicht f344llig sind. Hinsichtlich der Feststellung, dass "der Gaspreis insgesamt im streitgegenst344ndlichen Zeitraum unwirksam und nicht f344llig" ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger bezieht von der Beklagten seit 1993 leitungsgebunden Erd-gas f374r den Betrieb der Heizung und der Warmwasserversorgung in seiner Wohnung in W. . Mit Schreiben vom 8. Juli 1993 best344tigte die Beklagte dem Kl344ger die Anmeldung der Verbrauchsstelle f374r die Abgabe von Strom und Gas und teilte ihm mit, sie habe ihm den Tarifschl374ssel 349 - den allgemeinen Tarif der Beklagten f374r den Haushaltsverbrauch - zugeordnet, sofern die Tarife nicht vereinbart worden seien. Im Jahre 1995 stellte die Beklagte ihr Tarifsys-tem f374r alle Kunden um, die zuvor zu allgemeinen Tarifpreisen oder nach Son- 1 - 4 - derabkommen versorgt worden waren. Danach gab es unter dem Oberbegriff "Allgemeine Tarife" einen Grundverbrauchstarif bei einem Jahresverbrauch bis 2.428 kWh und einen Grundpreistarif f374r Haushalte mit einem Jahresverbrauch bis 4.965 kWh. Ferner wurden unter dem Begriff "Heizgas-Sonderabkommen" die Tarife R1 und R2 f374r Verbrauchsmengen ab 4.966 kWh gebildet. Diese Tari-fe f374r "Heizgas-Sonderabkommen" wurden mit Wirkung vom 1. November 2001 durch die Tarife "E. 1" bis zu einem Jahresverbrauch von 14.918 kWh und "E. 2" f374r dar374ber liegende Jahres-verbrauchsmengen abgel366st. F374r diese Tarife ver366ffentlichte die Beklagte die "Bedingungen f374r E. GAS" (im Folgenden: Bedingungen) und teilte diese Bedingungen dem Kl344ger mit. Sie enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen: "Nr. 2 Preis344nderungen, 304nderungen der Bedingungen, K374ndigungsfrist Preis344nderungen und 304nderungen der Bedingungen f374r "E. GAS" werden nach 366ffentlicher Bekanntmachung in der 366rtlichen Presse wirksam. E. ist nicht zu Einzelbenachrichtigungen verpflich-tet. E. GAS kann mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten gek374ndigt werden. E. weist in diesem Zusammen-hang ausdr374cklich auf das Sonderk374ndigungsrecht gem344337 AVB 247 32 Abs. 2 hin. Nr. 3 Allgemeine Bedingungen Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die "Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 205 sowie die "Erg344nzenden Bestimmun-gen zur Verordnung"." Daneben gab es - abh344ngig von bestimmten Verbrauchsgrenzen - unter der Bezeichnung "E. B. GAS" einen Kleinverbrauchstarif und einen Grundpreistarif, die seit dem 1. Januar 2007 als "Allgemeine Preise" mit der Bezeichnung "E. B. 1" und "E. B. 2" gef374hrt wurden. 2 - 5 - 3 Die Beklagte rechnete seit 1995 den Gasbezug des Kl344gers entspre-chend der jeweiligen H366he seines Energieverbrauchs nach den Tarifen R1 und R2 beziehungsweise E. 1 und E. 2 ab. Dies beanstandete der Kl344ger ebenso wenig wie die mehrfache Anpassung der Preise durch die Beklagte. Am 1. Januar 2004 wurden die Arbeitspreise gegen374ber den zuletzt am 1. April 2003 ge344nderten Preisen von der Beklagten gesenkt. Am 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 1. Juni 2006 und 1. Oktober 2007 erh366hte die Beklagte die Arbeitspreise, nachdem sie zwi-schenzeitlich die Preise am 1. April 2007 gesenkt hatte. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 widersprach der Kl344ger gegen-374ber der Beklagten erstmals der in deren Abrechnung vom 14. Dezember 2004 enthaltenen Erh366hung der Gaspreise zum 1. August 2004. Mit seiner Klage, die darauf gest374tzt ist, dass der Beklagten kein wirksames Preisanpassungsrecht zustehe und dass im 334brigen die Preiserh366hungen einer Billigkeitskontrolle nicht standhielten, hat er die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten zum 30. November 2003, 1. Januar 2004, 1. August 2004, 5. Dezember 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 27. November 2005, 1. Juni 2006, 1. August 2006, 1. April 2007 und 1. Oktober 2007 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam und nicht f344llig sind (Klageantrag zu 1). Weiter hat er die Feststel-lung begehrt, dass die Endabrechnungen der Beklagten vom 14. Dezember 2004, 14. Dezember 2005, 15. Dezember 2006 und 14. Dezember 2007 bezo-gen auf den Erdgasverbrauch (Klageantrag zu 2) und die von der Beklagten anl344sslich der Jahresabrechnung vom 15. Dezember 2007 [gemeint 2006] er-rechneten und geforderten Abschlagsbetr344ge in H366he von 91 200 (Klageantrag zu 3) unwirksam und nicht f344llig sind. 4 Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festge-stellt, dass die zum 1. Oktober 2007 vorgenommene Preiserh366hung unwirksam 5 - 6 - und deshalb die Endabrechnung vom 14. Dezember 2007 lediglich in H366he von 915,50 200 begr374ndet und f344llig ist. Die Berufung des Kl344gers, mit der er sein Kla-gebegehren im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt und im Klageantrag zu 1 sein auf die Preisanpassungen bezogenes Feststellungsbegehren dahin erweitert hat, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenst344ndlichen Zeitraum unwirksam und nicht f344llig ist, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine zuletzt gestellten Klage-antr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat, soweit sie zul344ssig ist, weitgehend Erfolg. 6 A. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, RdE 2010, 104) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Bei dem Versorgungsverh344ltnis des Kl344gers handele es sich - anders als das Landgericht angenommen habe - nicht um einen Tarifkundenvertrag im Sinne des 247 1 Abs. 2 AVBGasV, sondern um einen Normsonderkundenvertrag. Die Abgrenzung zwischen Tarifkunden- und Normsonderkundenvertr344gen mit Haushaltskunden richte sich danach, ob das Versorgungsunternehmen aus der Sicht des durchschnittlichen Abnehmers die Versorgung zu 366ffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht an-biete oder ob das Angebot unabh344ngig davon im Rahmen der allgemeinen Ver-tragsfreiheit erfolge. Ma337geblich sei insoweit die konkrete Vertragsgestaltung. F374r die Einordnung des Kunden als Tarif- oder Sondervertragskunde sei nicht die gew344hlte Bezeichnung der rechtlichen Belieferungsgrundlage oder 8 - 7 - -bedingungen entscheidend. Ebenso wenig f374hre bereits jeder gegen374ber dem allgemeinen Tarif g374nstigere Preis zu einer Einordnung des betreffenden Ver-trages als Sondervertrag, da auch im Rahmen des allgemeinen Tarifs Staffel-preise vorstellbar seien. Ein Sondervertrag liege aber vor, wenn die Belieferung nicht zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der AVBGasV, sondern zu anderen Konditionen erfolge. Das sei hier der Fall, da es f374r den Tarif E. GAS die genannten Bedingungen gegeben habe, nach denen die AVBGasV nur subsidi344r gelten solle, n344mlich soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt sei. Damit k366nne nicht mehr von einem Tarifkundenver-trag gesprochen werden. Aber auch anhand dieses von der Beurteilung des Landgerichts abwei-chenden Ma337stabs habe die Berufung keinen Erfolg. Bei den vom Kl344ger ange-griffenen Preisbestimmungen vom 30. November 2003 und 1. Januar 2004 ha-be keine Erh366hung des Tarifs vorgelegen; ebenso sei am 1. April 2007 der Preis gesenkt worden. Der bestehende Preissockel sei nicht mehr auf seine Billigkeit zu 374berpr374fen. Im 334brigen seien die Preiserh366hungen der Beklagten wirksam. Sie sei dazu nach Nr. 3 ihrer Bedingungen in Verbindung mit 247 4 AVBGasV berechtigt gewesen. Die genannten Bedingungen seien Ver-tragsbestandteil geworden. Denn die Beklagte habe den Kl344ger auf deren Gel-tung hingewiesen und sie ihm mitgeteilt, so dass die Einbeziehungsvorausset-zungen des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG erf374llt seien. Sein Einverst344ndnis mit deren Geltung habe der Kl344ger dadurch erkl344rt, dass er auf die Mitteilung hin ab November 2001 374ber einen Zeitraum von drei Jahren hinweg widerspruchslos Gas bezogen habe. Nichts anderes gelte f374r das stillschweigende Einverst344nd-nis mit der mitgeteilten AVBGasV. 9 Das von der Beklagten in Anspruch genommene Preis344nderungsrecht ergebe sich hierbei allerdings nicht aus Nr. 2 der Bedingungen, sondern aus der 10 - 8 - in Nr. 3 dieser Bedingungen erfolgten Bezugnahme auf 247 4 Abs. 2 AVBGasV. Die in Nr. 2 der Bedingungen enthaltene Klausel besage zwar, dass Preis344nde-rungen und 304nderungen der Bedingungen f374r E. GAS nach 366ffentlicher Bekanntmachung in der 366rtlichen Presse wirksam w374rden. Sie ent-halte aber keine materielle Befugnis zur Preis344nderung, sondern nur eine Rege-lung der Form, in der die Preisanpassung erfolge. Das der Beklagten 374ber die Bezugnahme in Nr. 3 der Bedingungen einger344umte Preis344nderungsrecht halte einer Inhaltskontrolle stand. Denn eine Preisanpassungsklausel in einem Son-derkundenvertrag, die - wie bei der vorliegenden Verweisung - das im Tarifkun-denverh344ltnis bestehende gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unver344ndert 374bernehme, also davon nicht zum Nachteil des Kun-den abweiche, stelle keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkun-den im Sinne von 247 307 Abs. 1 BGB dar. In die auch dem Sonderkunden zustehende Billigkeitspr374fung nach 247 315 BGB seien die Preisbestimmungen der Beklagten zudem nur insoweit einzube-ziehen, als es sich um Preiserh366hungen auf den bis zum 29. November 2003 entstandenen Preissockel handele. Der Preissockel aus der Zeit zuvor sei der Billigkeitskontrolle nach 247 315 BGB entzogen. F374r Tarifkunden habe der Bun-desgerichtshof bereits entschieden, dass kein einseitig bestimmter, sondern ein vereinbarter Preis vorliege, wenn der Gaskunde die auf erh366hten Tarifen basie-renden Jahresrechnungen unbeanstandet hinnehme und weiterhin Gas bezie-he, ohne in angemessener Zeit eine 334berpr374fung der Billigkeit nach 247 315 BGB zu verlangen. Habe der Abnehmer den Preis im Wege einer derartigen vertrag-lichen Vereinbarung akzeptiert, k366nne er gegen374ber dem neuen Tarif nicht ein-wenden, dass schon der alte Preis unbillig 374berh366ht gewesen sei. Diese Grund-s344tze seien auch auf Sondervertragskunden anzuwenden. 11 - 9 - 12 F374r die danach der Kontrolle unterfallenden Gaspreiserh366hungen sei die Billigkeit der seitens der Beklagten vorgenommenen Preis344nderung zu bejahen, da die Beklagte nach dem Ergebnis des erhobenen Zeugenbeweises lediglich gestiegene Betriebskosten an die Kunden weitergegeben habe. Anhaltspunkte daf374r, dass der Anstieg durch r374ckl344ufige Kosten in anderen Bereichen dersel-ben Unternehmenssparte ausgeglichen werde oder die Kostensteigerungen sonst h344tten vermieden werden k366nnen, best374nden nicht. B. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung 374berwiegend nicht stand. 13 I. Die Revision ist allerdings unzul344ssig, soweit sie die Berufungszur374ck-weisung hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung an-greift, dass die von der Beklagten anl344sslich der Jahresabrechnung vom 15. Dezember 2007 errechneten und geforderten Abschlagsbetr344ge in H366he von 91 200 unbillig und nicht f344llig sind. Insoweit fehlt es an der nach 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Revisionsbegr374ndung, n344mlich der bestimmten Bezeichnung der Umst344nde, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Das Berufungsgericht hat die Berufungszur374ckweisung unabh344ngig von der Frage, ob die genannten Abschlagsbetr344ge billig und f344llig waren, bereits damit be-gr374ndet, dass sich der im Klageantrag genannte Betrag von 91 200 aus der Jah-resabrechnung nicht ergebe, sondern dass dort ein Abschlag von 104 200 festge-setzt worden sei, und dass der Kl344ger nicht begr374ndet habe, weshalb die Ent-scheidung des Landgerichts in diesem Punkt falsch sei. Die Revisionsbegr374n-dung geht hierauf nicht ein, so dass das Rechtsmittel f374r den nicht begr374ndeten Teil unzul344ssig ist. Denn sie muss erkennen lassen, aus welchen Gr374nden das angefochtene Urteil in rechtlicher und/oder tats344chlicher Hinsicht unrichtig sein 14 - 10 - soll, und im Falle einer uneingeschr344nkten Anfechtung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, wenn - wie hier - hinsichtlich quantitativ abge-grenzter Teile des Streitgegenstandes oder hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenst344nden kein konkreter Angriff erfolgt und auch sonst keine den ge-samten Anspruch durchgehend erfassende R374ge erhoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2010 - VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874 Rn. 11 mwN). Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Klagean-trag zu 1 erfassten Preisanpassungen zum 30. November 2003, 1. Januar 2004 und 1. April 2007 die Berufung schon deshalb zur374ckgewiesen hat, weil nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zu diesen Zeitpunkten eine Erh366hung des Tarifs entweder nicht vorgenommen wurde oder sogar eine Preissenkung erfolgte. Mit dieser insoweit allein auf tats344chliche Gr374nde ge-st374tzten Berufungszur374ckweisung befasst sich die Revisionsbegr374ndung eben-falls nicht. Die erforderliche eigenst344ndige Begr374ndung ergibt sich auch nicht aus den Ausf374hrungen der Revisionsbegr374ndung dazu, dass der Gaspreis ins-gesamt im streitgegenst344ndlichen Zeitraum unwirksam und nicht f344llig sei. Die begehrte Feststellung, dass der Gaspreis insgesamt unwirksam ist, bezieht sich - wie sich aus dem Sinnzusammenhang mit den im Antrag zuvor datumsm344337ig aufgez344hlten einzelnen Preisanpassungen erschlie337t und wie die Revisionsbe-gr374ndung selbst ausdr374cklich darlegt - auf den bei Beginn der Anpassungen geltenden Sockelbetrag, so dass die gesondert gef374hrten Revisionsangriffe ge-gen den Preissockel nicht die erforderliche Revisionsbegr374ndung zu der hin-sichtlich der genannten Preisanpassungen auf tats344chliche Erw344gungen ge-st374tzten Berufungszur374ckweisung, n344mlich das Fehlen einer zu 374berpr374fenden Preiserh366hung, einschlie337en. 15 - 11 - II. 16 Hinsichtlich der Klageantr344ge im 334brigen ist die Revision ganz 374berwie-gend begr374ndet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl344-gers lediglich insoweit zur374ckgewiesen, als dieser die Feststellung der Unwirk-samkeit der Preisanpassungen zum 5. Dezember 2004, 27. November 2005 und 1. August 2006 begehrt hat. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug ge-nommenen Feststellungen des Landgerichts, die von der Revision nicht ange-griffen werden, haben zu diesen Zeitpunkten n344mlich keine Preis344nderungen stattgefunden, so dass dem erhobenen Feststellungsbegehren der erforderliche tats344chliche Bezug fehlt. 17 Ansonsten h344lt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Be-klagte f374r die im streitgegenst344ndlichen Zeitraum vom 30. November 2003 bis zum 22. November 2007 vorgenommenen Gaspreis344nderungen nicht auf ein gem344337 247 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV; au337er Kraft getreten mit Wirkung vom 8. November 2006 gem344337 Art. 4 der Ver-ordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrau-chern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I, S. 2477) bestehendes gesetzliches Preis344nderungsrecht st374tzen kann, weil sie den Kl344ger nicht nach allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif E. beliefert hat. Die weiteren Annahmen des Berufungsgerichts, dass der Beklagten aus Nr. 2 und 3 der f374r den Tarif E. bestehenden Bedingungen ein wirksames vertragliches Preis344nderungsrecht zugestanden habe und dass es sich bei dem den Preis-344nderungen zugrunde liegenden Preissockel um einen vereinbarten und des- 18 - 12 - halb nicht mehr der Nachpr374fung auf Billigkeit gem344337 247 315 BGB unterliegen-den Preis handele, sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. 19 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings ein rechtliches Interes-se des Kl344gers an den mit den Klageantr344gen zu 1 und 2 begehrten Feststel-lungen angenommen (247 256 Abs. 1 ZPO). Auf eine Leistungsklage kann der Kl344ger schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 24 mwN, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allerdings bedarf der Klageantrag zu 1 - worauf das Berufungsgericht in der wiederer366ffneten Verhandlung gem344337 247 139 Abs. 1 ZPO hinzuwirken haben wird (dazu nachstehend unter B II 3 c) - insoweit noch gem344337 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Konkretisierung, als der Kl344ger, der selbst davon ausgeht, dem Grunde nach einen gewissen Betrag f374r die erbrachten Gaslieferungen zu schulden, hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenst344ndlichen Zeitraum unwirksam ist, klarzustellen haben wird, welchen Gaspreis er selbst als jedenfalls geschuldet ansieht. 20 2. Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit der von der Beklagten im streitgegenst344ndlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserh366hungen bejaht und die Abweisung des dagegen gerichteten Feststellungsbegehrens des Kl344-gers gebilligt hat, h344lt dies revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Beklagten hat ein wirksam vereinbartes Preisanpassungsrecht nicht zugestan-den. 21 a) Es kann dahinstehen, ob die Vertragsbeziehung der Parteien ur-spr374nglich als Tarif- oder als Sonderkundenvertrag zu qualifizieren war und ob ein m366glicherweise zun344chst bestehendes Tarifkundenverh344ltnis nachtr344glich 22 - 13 - durch 374bereinstimmende Willenserkl344rungen der Parteien im Wege der Ver-trags344nderung in ein Sonderkundenverh344ltnis umgewandelt worden ist. Denn eine Anwendung des gesetzlichen Preisanpassungsrechts nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV scheitert vorliegend schon daran, dass die Beklagte den Kl344ger nach der ma337geblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers nicht zu all-gemeinen Tarifpreisen (247 6 Abs. 1 EnWiG 1935), Allgemeinen Tarifen (247 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen (247 36 Abs. 1 EnWG 2005) belie-fert hat. aa) Gegenstand der AVBGasV ist nach deren 247 1 Abs. 1 die Versorgung von Tarifkunden (247 1 Abs. 2 AVBGasV) zu den in den 247247 2 bis 34 AVBGasV geregelten allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen im Rahmen ihrer allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht beziehungs-weise ihrer Grundversorgungspflicht jedermann an ihr Versorgungsnetz anzu-schlie337en und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, wobei die all-gemeinen Bedingungen zugleich kraft Gesetzes Bestandteil des Versorgungs-vertrages werden. Auf Sonderkundenvertr344ge, die das Versorgungsunterneh-men im Rahmen der Vertragsfreiheit abschlie337t, finden die Bestimmungen der AVBGasV dagegen nur Anwendung, wenn und soweit sie rechtsgesch344ftlich wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. F374r die Beurteilung, ob es sich bei 366ffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- be-ziehungsweise Grundversorgungsvertr344ge oder um Sonderkundenvertr344ge handelt, kommt es deshalb darauf an, ob das betreffende Versorgungsunter-nehmen die Versorgung zu allgemeinen Tarifpreisen (247 6 Abs. 1 EnWiG 1935), Allgemeinen Tarifen (247 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen (247 36 Abs. 1 EnWG 2005) im Rahmen einer Versorgungspflicht oder unabh344ngig da-von im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet. Die Abgrenzung hat hierbei gem344337 247247 133, 157 BGB durch Auslegung der ausdr374cklich oder kon-kludent abgegebenen Vertragserkl344rungen aus der Sicht eines durchschnittli- 23 - 14 - chen Abnehmers zu erfolgen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2). Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf das gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV in einen Tarifkundenvertrag automatisch einbezogene gesetz-liche Preis344nderungsrecht gem344337 247 4 AVBGasV damit nicht unmittelbar st374t-zen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vorn-herein au337erhalb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlos-sen hat. Ein Preis344nderungsrecht nach 247 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu 374bergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht au-337erhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfrei-heit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen 304nderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt 247 4 AVBGasV nicht (vgl. Morell, AVBGasV, Stand November 2003, E 247 1 Abs. 1 Anm. g mwN). 24 bb) Vorliegend wurde der Kl344ger im streitgegenst344ndlichen Zeitraum von der Beklagten nicht (mehr) zu allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Son-dertarif zu qualifizierenden Tarif E. beliefert. Dieser stand bei den von der Beklagten angebotenen Belieferungsalternativen in un374bersehba-rem Kontrast zu dem daneben angebotenen Tarif E. B. GAS, der ge-nauso wie der Tarif E. GAS s344mtliche in Betracht kommenden Verbrauchsmengen erfasste. Anders als der Tarif E. B. GAS wurde der Tarif E. GAS dabei aber zu den hierf374r aufgestellten Bedingun-gen angeboten, die eine Geltung der AVBGasV nur insoweit vorsahen, als in ihnen nichts Abweichendes geregelt war. Allein schon hieraus ergab sich - wie 25 - 15 - das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - f374r einen durch-schnittlichen Abnehmer, dass die Beklagte die Belieferung zum Tarif E. GAS nicht mehr im Rahmen ihrer Allgemeinen Anschluss- und Ver-sorgungspflicht oder Grundversorgungspflicht vornehmen wollte, sondern im Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 16, und VIII ZR 225/07, aaO Rn. 17). b) Die Beklagte kann das Preis344nderungsrecht, das sie f374r die im streit-gegenst344ndlichen Zeitraum au337erhalb des allgemeinen Tarifs erfolgte Beliefe-rung mit Gas beansprucht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf st374tzen, dass 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in die von ihr an-l344sslich der Belieferung gestellten Bedingungen wirksam einbezogen worden seien. Denn die in Nr. 2 und 3 dieser Bedingungen getroffenen Regelungen halten einer Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB nicht stand, sondern benachtei-ligen den Kl344ger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind deshalb unwirksam. Sie beschr344nken sich - anders als das Beru-fungsgericht meint - nicht auf einen schlichten Verweis auf die AVBGasV und stimmen auch sonst inhaltlich nicht mit den nach 247 4 AVBGasV bestehenden Anforderungen an eine Preis344nderung 374berein, sondern weichen zum Nachteil des Kunden davon ab. Ebenso wenig l344sst sich ein einseitiges Preis344nderungs-recht der Beklagten im Wege einer erg344nzenden Vertragsauslegung gewinnen. 26 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt eine Preisanpassungs-klausel, die das gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unver344ndert in einen Sonderkundenvertrag 374bernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteili-gung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 19, 23 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN; Vorlagebeschluss vom 27 - 16 - 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09 unter III 2 b; zur Ver366ffentlichung bestimmt). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in Nr. 2 und 3 der Be-dingungen das in 247 4 AVBGasV geregelte Preis344nderungsrecht unver344ndert 374bernommen, ist indessen - wie die Revision mit Recht r374gt - nicht frei von Rechtsfehlern. bb) Das Berufungsgericht hat Nr. 2 und 3 der Bedingungen dahin ausge-legt, dass sich das von der Beklagten in Anspruch genommene Preis344nde-rungsrecht materiell nicht aus Nr. 2, sondern aus der in Nr. 3 der Bedingungen erfolgten Bezugnahme auf 247 4 Abs. 1 AVBGasV ergebe. Dies begegnet rechtli-chen Bedenken. 28 (1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unter-liegt der uneingeschr344nkten revisionsrechtlichen Nachpr374fung, da bei Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen ungeachtet der Frage, ob sie 374ber den r344umlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bed374rfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN). Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind - ausgehend von den Verst344ndnism366glichkeiten eines rechtlich nicht vorgebilde-ten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn. 12 mwN). Hieran gemessen weicht die von der Beklagten in ihren Bedingungen verwendete Preisanpassungsregelung jedenfalls bei der nach der Unklarheitenregel des 247 305c Abs. 2 BGB gebote-nen kundenfeindlichsten Auslegung zum Nachteil des Kunden von 247 4 AVBGasV ab und ist deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 29 Bei Anlegung dieses Ma337stabs beschr344nkt sich der Regelungsgehalt von Nr. 2 der Bedingungen n344mlich nicht nur auf Bestimmungen zur Form der Aus- 30 - 17 - 374bung eines anderweitig geregelten Preisanpassungsrechts, sondern regelt selbst die materielle Befugnis zur Preis344nderung. Darauf deutet allein schon die ausdr374cklich auf "Preis344nderungen, 304nderungen der Bedingungen, K374ndi-gungsrecht" lautende 334berschrift der Nr. 2 hin, die es aus der Sicht des Kunden nahe legt, dass es sich um eine vorrangige und insoweit abschlie337ende Rege-lung handelt (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 45; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 31; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 17). Auch sonst l344sst Nr. 2 der Bedingun-gen angesichts der darin enthaltenen Regelungen zur Benachrichtigungspflicht und zum K374ndigungsrecht nicht erkennen, dass zu ihrem Verst344ndnis erg344n-zend die Bestimmungen der AVBGasV heranzuziehen sein k366nnten. Vielmehr finden sich hierin 374ber den inhaltlich voll abgedeckten Regelungsgehalt von 247 4 Abs. 2 AVBGasV hinaus zur Benachrichtigungspflicht und zum K374ndigungs-recht zus344tzliche Bestimmungen, die sich f374r einen durchschnittlichen Kunden als abschlie337ende Regelung des beanspruchten Preis344nderungsrechts darstel-len. (2) Das in Nr. 2 der Bedingungen enthaltene Preis344nderungsrecht stellt keine unver344nderte 334bernahme des nach der AVBGasV bestehenden Preis344n-derungsrechts dar, weil die Beklagte ihren Kunden hierin kein der Regelung des 247 32 Abs. 2 AVBGasV entsprechendes Sonderk374ndigungsrecht einger344umt hat. 31 (a) Nach der Rechtsprechung des Senats geh366rt zu einer unver344nderten 334bernahme der in der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (GasGVV - BGBl. I S. 2391) ent-haltenen Preisanpassungsregelungen in Sondervertragsbedingungen zugleich die Einr344umung eines dem 247 20 GasGVV entsprechenden K374ndigungsrechts, um die erforderliche sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden 32 - 18 - und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gew344hrleisten (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/09, aaO Rn. 36). Denn die Bestimmungen zur Preisanpassung stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem K374n-digungsrecht und gew344hrleisten erst im Gesamtzusammenhang zwischen der danach zu fordernden Transparenz und dem K374ndigungsrecht, dass der Kunde sich sp344testens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preis344nderung vom Vertrag l366sen und den Anbieter wechseln kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Janu-ar 2010 - VIII ZR 326/08, aaO Rn. 20 mwN). F374r die Beurteilung einer an der AVBGasV ausgerichteten Preis344nde-rungsklausel gilt nichts anderes. Zwar fordert 247 4 Abs. 2 AVBGasV - anders als 247 5 Abs. 2 GasGVV - nicht, dass die Ank374ndigung mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Tarif344nderung erfolgen muss, so dass nicht sichergestellt ist, dass der Kunde bereits vor dem Wirksamwerden der Preis344nderung k374ndi-gen kann. Allerdings gew344hrt 247 32 Abs. 2 AVBGasV dem Kunden im Falle einer 304nderung der allgemeinen Tarife ein Sonderk374ndigungsrecht mit zweiw366chiger Frist auf das Ende des der 366ffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats. Er ver-k374rzt damit die allgemeine K374ndigungsfrist des 247 32 Abs. 1 AVBGasV von ei-nem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in den F344llen, in denen ein Kunde in den ersten beiden Wochen des der 366ffentlichen Bekanntgabe der Preisanpassung folgenden Monats zum Monatsende k374ndigen will. Dies zeigt, dass auch in der AVBGasV ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Preis-anpassung und K374ndigungsrecht besteht. 33 (b) Ein 247 32 Abs. 2 AVBGasV entsprechendes K374ndigungsrecht r344umen die Regelungen in Nr. 2 und 3 der Bedingungen dem Kunden vorliegend nicht ein. 34 Nr. 2 der Bedingungen enth344lt selbst keine dem Sonderk374ndigungsrecht nach 247 32 Abs. 2 AVBGasV entsprechende Regelung. Nach ihrem Satz 2 kann 35 - 19 - der Sonderkundenvertrag zwar mit einer Frist von einem Monat von beiden Sei-ten gek374ndigt werden. Die Monatsfrist ist jedoch mit der in 247 32 Abs. 2 AVBGasV enthaltenen Frist von zwei Wochen zum Ende des der 366ffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats nicht identisch. Eine Anwendbarkeit von 247 32 Abs. 2 AVBGasV wird auch durch den in Nr. 2 Satz 3 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltenen Verweis auf "AVB 247 32 Abs. 2" nicht sichergestellt, da dieser Hinweis nicht klar und ver-st344ndlich ist und den Kunden deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unan-gemessen benachteiligt, ihn insbesondere daran hindert, sich 374ber die Einzel-heiten der Aus374bung des in Bezug genommenen Sonderk374ndigungsrechts zu vergewissern und es dementsprechend auszu374ben. Denn die Regelung l344sst jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht erkennen, auf welche Norm verwiesen werden soll. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden geht daraus nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit der Bezug auf das Sonderk374ndigungsrecht nach 247 32 Abs. 2 AVBGasV hervor. Dieser Bezug wird vielmehr dadurch verstellt, dass die Beklagte bei ihrer Verweisung in Nr. 2 der Bedingungen das K374rzel "AVB" verwendet, w344hrend sie in Nr. 3 der Bedingun-gen die von ihr pauschal in Bezug genommenen Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden abweichend mit "AVBGasV" abk374rzt, was f374r einen mit der Materie nicht vertrauten Kunden eher auf Unterschiede denn auf Gemeinsamkeiten schlie337en l344sst. Auch aus sich heraus l344sst der Begriff "AVB", der allgemein eher als Abk374rzung f374r Allgemeine Vertragsbedingungen verstanden wird, nicht ohne weiteres erkennen, dass damit die AVBGasV ge-meint sein soll. 36 (3) Ein wirksames Preis344nderungsrecht der Beklagten ergibt sich entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts schlie337lich auch nicht aus dem in Nr. 3 der Bedingungen enthaltenen Verweis auf die AVBGasV. Allein schon 37 - 20 - nach ihrem Wortlaut kommt die Verweisung nur zum Tragen, "soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist". Wie vorstehend unter B II 2 b bb ausgef374hrt, enth344lt Nr. 2 der Bedingungen bereits eine - wenn auch unwirk-same - Regelung zur Preisanpassung, die sich f374r einen durchschnittlichen Kunden zumindest bei Anwendung der Unklarheitenregel des 247 305c Abs. 2 BGB als abschlie337end darstellt und nicht erkennen l344sst, dass zu ihrem Ver-st344ndnis erg344nzend die Bestimmungen der AVBGasV heranzuziehen sein k366nnten (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, aaO Rn. 17). cc) Ein einseitiges Preis344nderungsrecht der Beklagten l344sst sich f374r die Preisanpassungen vom 1. Januar 2004 bis zum 1. April 2007 ebenso wenig aus einer erg344nzenden Vertragsauslegung herleiten. Sind Allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grunds344tzlich nach 247 306 Abs. 1 BGB im 334brigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gem344337 247 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu z344hlen zwar auch die Bestimmungen der 247247 157, 133 BGB 374ber die er-g344nzende Vertragsauslegung. Eine erg344nzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende L374cke nicht durch dispositives Gesetzesrecht f374llen l344sst und dies zu einem Ergebnis f374hrt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in ver-tretbarer Weise Rechnung tr344gt, sondern das Vertragsgef374ge v366llig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 50; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 36; jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall. 38 Der Beklagten steht gem344337 Nr. 2 Satz 3 der Bedingungen das Recht zu, sich mit einer K374ndigungsfrist von einem Monat vom Vertrag zu l366sen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist an den 39 - 21 - vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsur-teile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 51; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 37; jeweils mwN). Der Kl344ger hat am 20. Dezember 2004 erstmals Widerspruch gegen eine Preiserh366hung der Beklagten erhoben und in der Folgezeit durch Erhebung der vorliegenden Klage deutlich gemacht, dass er mit den weiteren Preis344nderungen durch die Beklagte nicht einverstanden ist. F374r die Beklagte bestand deshalb seither Anlass, auch eine K374ndigung des mit dem Kl344ger bestehenden Vertrages etwa mit dem Ziel der R374ckkehr in ein Ta-rifkundenverh344ltnis in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedi-genden Erl366ssituation zu begegnen. 3. Da der Beklagten kein wirksam vereinbartes Preis344nderungsrecht zu-gestanden hat, kann auch die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, der bei Inanspruchnahme des Preis344nderungsrechts bestehende Preis-sockel sei als vereinbarter Preis einer Billigkeitskontrolle entzogen. 40 a) Zwar wird in einem Tarifkundenvertrag, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer 366ffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserh366hung vor-genommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserh366hung in angemessener Zeit gem344337 247 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrech-nung geltende, zuvor einseitig erh366hte Tarif zu dem zwischen den Parteien ver-einbarten Preis und kann deshalb nicht mehr gem344337 247 315 Abs. 3 BGB auf sei-ne Billigkeit 374berpr374ft werden (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 36; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 15 f.). 41 b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, l344sst sich diese Rechtsprechung jedoch nicht auf F344lle 374bertragen, in denen nicht 42 - 22 - (nur) die Billigkeit der Preiserh366hung im Streit steht, sondern in denen es be-reits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunterneh-mens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil gewor-den oder unwirksam ist (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 59). Da hier die von der Beklagten seit November 2001 verwendeten Be-dingungen f374r ihren Tarif E. kein wirksames Preisanpassungs-recht enthalten, sind alle auf der Grundlage dieser Bedingungen vorgenomme-nen Preis344nderungen unwirksam. c) Zu der vom Kl344ger begehrten Feststellung, dass "der Gaspreis insge-samt im streitgegenst344ndlichen Zeitraum unwirksam und nicht f344llig" ist, wird das Berufungsgericht zun344chst gem344337 247 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachdienli-che Antragstellung durch Konkretisierung des Betrages hinzuwirken haben, um den der den streitgegenst344ndlichen Anpassungen zugrunde liegende Preisso-ckel den nach Auffassung des Kl344gers tats344chlich geschuldeten Sockelbetrag 374bersteigt (dazu vorstehend unter B II 1). Davon h344ngt ab, welche weiteren Feststellungen das Berufungsgericht zur Wirksamkeit von Preis344nderungen seit Vertragsbeginn treffen muss. 43 d) Eine dar374ber hinausgehende Billigkeitskontrolle der Preise, die die Parteien bei Vertragsbeginn vereinbart oder die sich m366glicherweise durch eine wirksame einseitige Tariferh366hung der Beklagten ergeben haben, findet hinge-gen nicht statt. 44 (1) F374r eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Preise ist entgegen der Auffassung des Kl344gers auch in den F344llen einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens kein Raum (Senatsurtei-le vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17). 45 - 23 - 46 (2) Auch soweit die Beklagte in den der Jahresabrechnung 2003 voran-gegangenen Zeitr344umen die Preise wirksam einseitig erh366ht haben sollte, findet keine Billigkeitskontrolle mehr statt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ein-seitige Erh366hung im Tarifkundenverh344ltnis auf der Basis von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder im Sonderkundenverh344ltnis auf der Basis eines wirksamen ver-traglichen Preisanpassungsrechts erfolgt ist. Der Senat hat vielmehr - nach Er-lass des Berufungsurteils - entschieden, dass seine zum Tarifkundenvertrag entwickelte Rechtsprechung, wonach ein urspr374nglich einseitig erh366hter Tarif dann nicht mehr auf seine Billigkeit 374berpr374ft werden kann, wenn der Kunde die auf diesem Tarif beruhende Jahresabrechnung durch fortgesetzten beanstan-dungslosen Gasbezug akzeptiert hat, auf Sonderkundenvertr344ge zu 374bertragen ist (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 66). C. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit die Revision zul344ssig und begr374ndet ist, keinen Bestand haben und ist in diesem Umfang aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). 47 Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, soweit keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Das ist der Fall, soweit die - zu verneinende - Wirksam-keit der Preisanpassungen zum 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Juni 2006 in Rede steht. Insoweit ist unter Ab344nderung des erstin-stanzlichen Urteils deren Unwirksamkeit festzustellen. Das gilt in gleicher Weise f374r die mangelnde F344lligkeit der auf den Erdgasverbrauch bezogenen Anspr374-che der Beklagten aus den Endabrechnungen vom 14. Dezember 2004, 14. Dezember 2005, 15. Dezember 2006 und vom 14. Dezember 2007, deren 48 - 24 - konkret ausgewiesene Preise allein schon durch die hierin enthaltenen unwirk-samen Preisanpassungen fehlerhaft sind. 49 Nicht zur Endentscheidung reif ist der Rechtsstreit hinsichtlich der be-gehrten Feststellung, dass der im Gesamtgaspreis des streitgegenst344ndlichen Zeitraums enthaltene Preissockel "unwirksam und nicht f344llig" ist. Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 22.01.2009 - 13 O 159/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2009 - 11 U 28/09 (Kart) -
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