BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 295/10 Verk374ndet am: 13. April 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 556; InsO 247247 38, 109 In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzer366ff-nung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzer366ffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserkl344rung des Insolvenzverwalters gem344337 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 - LG Stuttgart AG B366blingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. April 2010 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kl344gerin. Am 29. April 2008 wurde 374ber das Verm366gen der Beklagten das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuh344nder erkl344rte gegen374ber der Kl344gerin mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter Verweis auf 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Anspr374che aus dem Mietverh344ltnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden k366nnten. 1 Die Kl344gerin erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. November 2008 die Betriebskostenabrechnung f374r das Jahr 2007, die eine Nachforderung in H366he von 182,37 200 ausweist. Die Richtigkeit der Abrechnung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat neben der Nebenkostennachforderung in H366he von 182,37 200 zun344chst Zahlung r374ckst344ndiger Miete in H366he von 1.463,17 200 be-gehrt, die Klage insoweit aber mit R374cksicht auf das Insolvenzverfahren bis auf einen nach dem 1. September 2008 entstandenen Mietr374ckstand von 102,54 200 wieder zur374ckgenommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des danach noch von der Kl344gerin begehrten Betrages von 294,91 200 nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die gegen die Verurteilung zur Zahlung der Ne-benkostennachforderung von 182,37 200 gerichtete Berufung der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren bez374glich der Nebenkostennach-forderung weiter. 3 Aus den in der Revisionsinstanz beigezogenen Insolvenzakten ergibt sich, dass das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19. M344rz 2009 aufgeho-ben worden ist. Zuvor ist der hiesigen Beklagten als Schuldnerin mit Beschluss vom 27. Februar 2009 Restschuldbefreiung angek374ndigt worden. Die Wohlver-haltensperiode (247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist noch nicht abgelaufen. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 6 Die Beklagte sei f374r die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung passiv legitimiert. 7 - 4 - Gem344337 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO k366nne der Insolvenzverwalter oder Treuh344nder erkl344ren, dass Anspr374che, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist f344llig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden k366n-nen. Von dieser hier vom Treuh344nder abgegebenen Erkl344rung werde die Nach-forderung aus der am 2. November 2008 erstellten Betriebskostenabrechnung erfasst, denn sie sei erst mit Erstellung der Abrechnung und somit nach der Frist gem344337 247 109 Abs. 1 InsO f344llig geworden. 8 Zwar bestimme 247 41 Abs. 1 InsO, dass nicht f344llige Forderungen als f344llig gelten. Diese Regelung erfasse aber nicht den Fall, in dem unbekannt sei, ob eine Forderung jemals f344llig werde. Mit derart ungewissen Forderungen k366nne die Insolvenzmasse nicht belastet werden. Bei einer noch zu erstellenden Be-triebskostenabrechnung sei noch nicht einmal klar, ob es jemals eine Nachfor-derung geben werde, sei es, weil Fristen nicht eingehalten seien oder weil sich ein Guthaben des Mieters ergebe. F374r eine Nebenkostennachforderung sei deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem eine formell ordnungsgem344337e Abrechnung vorgelegt werde. Dies sei hier der Fall, weil die Abrechnung der Nebenkosten erst nach der Enthaftungserkl344rung durch den Treuh344nder erfolgt sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Abrechnung einen Zeitraum um-fasse, f374r den kostenm344337ig eigentlich die Insolvenzmasse zust344ndig sei, weil der abgerechnete Verbrauchszeitraum vor Abgabe der Enthaftungserkl344rung liege. 9 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nur im Ergebnis stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem von der Kl344gerin in der Revisionsinstanz allein noch verfolgten Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung f374r das Jahr 2007 um eine Insolvenz- 10 - 5 - forderung, die sie w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens gem344337 247 87 InsO nur nach den Vorschriften 374ber das Insolvenzverfahren verfolgen kann, n344mlich durch Anmeldung dieser - zwischen den Parteien materiell unstreiti-gen - Forderung zur Tabelle gem344337 247 174 Abs. 1 InsO. Aus den in der Revisi-onsinstanz beigezogenen Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass das Insol-venzverfahren am 19. M344rz 2009 aufgehoben worden ist. Die Kl344gerin kann deshalb nach 247 201 Abs. 2 InsO ihre Forderung (wieder) gegen die Beklagte pers366nlich geltend machen. Das Zwangsvollstreckungsverbot des 247 294 Abs. 1 InsO steht einer Klageerhebung nicht entgegen. 1. Insolvenzgl344ubiger sind gem344337 247 38 InsO die pers366nlichen Gl344ubiger, die im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens einen begr374ndeten Verm366gensanspruch gegen den Schuldner haben. Dabei gelten nicht f344llige Forderungen als f344llig (247 41 Abs. 1 InsO). Forderungen, die nicht auf Geld ge-richtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der f374r die Zeit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gesch344tzt wer-den kann (247 45 Satz 1 InsO). 11 Die von der Kl344gerin geltend gemachte Nachforderung von Betriebskos-ten f374r das Abrechnungsjahr 2007 ist Teil der von der Beklagten f374r das Jahr 2007 - also f374r die Zeit vor der Insolvenzer366ffnung (29. April 2008) - geschulde-ten Miete. Gem344337 247247 38, 108 Abs. 3 InsO handelt es sich deshalb um eine In-solvenzforderung. Dem steht nicht entgegen, dass die Betriebskostenabrech-nung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war. Zwar kann eine Nachforde-rung erst mit der Abrechnung abschlie337end beziffert werden und muss der Vermieter die Abrechnung binnen Jahresfrist seit Ablauf des Abrechnungszeit-raums erstellen, weil er sonst gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mit einer Nach-forderung ausgeschlossen ist, sofern nicht die versp344tete Abrechnung auf Um-st344nden beruht, die er nicht zu vertreten hat. Diese Umst344nde stehen der Ein- 12 - 6 - ordnung der Nachforderung als (einfache) Insolvenzforderung und ihrer Anmel-dung zur Tabelle jedoch nicht entgegen. Denn auch nicht f344llige oder aufl366send oder aufschiebend bedingte Anspr374che k366nnen zur Tabelle angemeldet werden (zu aufschiebend bedingten Anspr374chen Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., 247 38 Rn. 33; FK-InsO/Schumacher, 6. Aufl., 247 38 Rn. 25). Soweit der Geldbetrag einer Forderung noch nicht bestimmt ist, ist er zu sch344tzen (247 45 InsO). F374r den umgekehrten Fall - dass sich in der Insolvenz des Vermieters bei der Abrechnung einer vor Insolvenzer366ffnung abgeschlossenen Abrechnungs-periode ein Guthaben des Mieters ergibt - ist in der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs bereits gekl344rt, dass es sich bei dem Anspruch auf Auskehrung eines Betriebskostenguthabens (im Hinblick auf eine Aufrechnung gem344337 247 95 InsO) auch dann um eine vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung handelt, wenn die Abrechnung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rn. 14 ff.). F374r die Entstehung beziehungsweise "Begr374ndung" einer Forderung im Sinne des 247 38 InsO kann nichts anderes gelten. Auch im Schrifttum wird allgemein die Auffassung vertreten, dass Nebenkostennachforderungen des Vermieters, die auf vor der Insolvenzer366ffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitr344umen beruhen, als einfache Insolvenzforderungen anzusehen sind (B366rstinghaus, DWW 1999, 205, 207; Schl344ger, ZMR 1999, 522, 524, Flatow in Festschrift f374r Blank, 2006, S. 513, 516; M374nchKommInsO/Eckert, 247 108 Rn. 90; Uhlenbruck/ Wegner, aaO, 247 108 Rn. 31; Horst, ZMR 2007, 167, 174). 13 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374hrt 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO und die vom Verwalter hierauf gest374tzte, am 28. Mai 2008 erkl344rte "Freigabe des Mietverh344ltnisses" nicht zu einer hiervon abweichenden Beurtei-lung. Zwar werden nach dem Wortlaut des 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auch Ne- 14 - 7 - benkostennachforderungen erfasst, die - wie hier - einen Zeitraum vor Insol-venzer366ffnung betreffen, aber auf einer erst nach Wirksamkeit der Freigabeer-kl344rung erteilten Abrechnung beruhen; denn die Nachforderung wird erst mit der Erteilung der Abrechnung f344llig. Unter Ber374cksichtigung des mit der Regelung des 247 109 Abs. 1 InsO verfolgten Zwecks und der Einordnung einer auf einem vor Insolvenzer366ffnung abgeschlossenem Abrechnungszeitraum beruhenden Nebenkostennachforderung als Insolvenzforderung kann die Passivlegitimation des Schuldners w344hrend des Insolvenzverfahrens gleichwohl nicht bejaht wer-den. a) Die hinsichtlich eines Wohnraummietverh344ltnisses abgegebene "Frei-gabeerkl344rung" des Insolvenzverwalters dient dazu, die Enthaftung der Masse f374r Anspr374che aus dem Mietverh344ltnis herbeizuf374hren, der sie durch den in 247 108 Abs. 1 InsO angeordneten Fortbestand des Mietverh344ltnisses ausgesetzt ist. Der Mieter wird insoweit gesch374tzt, als der Verwalter nicht zur K374ndigung des Mietverh344ltnisses berechtigt ist, sondern lediglich - mit der f374r die K374ndi-gung geltenden Frist - durch die "Freigabeerkl344rung" erreichen kann, dass die Masse ab dem Wirksamwerden der Erkl344rung nicht mehr f374r die danach f344llig werdenden Anspr374che des Mieters haftet. Die Erkl344rung des Verwalters nach 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO kann aber nicht dazu f374hren, einer Nachforderung f374r vor der Insolvenzer366ffnung abgeschlossene Abrechnungszeitr344ume ihren Cha-rakter als (einfache) Insolvenzforderung zu nehmen. Dies widerspr344che dem System der Insolvenzordnung, die eine vorgegebene Einteilung der Gl344ubiger und ihrer Forderungen kennt und einer nachtr344glichen Verschiebung entgegen-steht (Flatow, aaO, S. 518). 15 b) Der Gesetzgeber hat die in 247 109 InsO vorgesehene "Nichthaftungs-erkl344rung" allein damit begr374ndet, dass eine M366glichkeit geschaffen werden solle, dass der Mieter die Wohnung behalten k366nne, aber die Masse gleichwohl 16 - 8 - nach Ablauf der gesetzlichen K374ndigungsfrist nicht mehr f374r "neu entstehende Mietzinsforderungen" hafte (BT-Drucks. 14/5680, S. 27). Die Besonderheiten der Betriebskostenabrechnung hat er dabei offenbar nicht in den Blick genom-men (vgl. auch Flatow, aaO, S. 517 f.). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine bisher nicht als Masseforderung, sondern als Insolvenzforde-rung zu qualifizierende Nebenkostennachforderung durch die Nichthaftungser-kl344rung des Insolvenzverwalters aus dem Insolvenzverfahren quasi herausge-l366st wird und ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Denn die Einord-nung einer Forderung als Insolvenzforderung ist f374r den Schuldner auch mit einer Schutzwirkung verbunden, weil er w344hrend des Insolvenzverfahrens in-soweit nicht pers366nlich in Anspruch genommen werden kann und eine sp344ter zu seinen Gunsten erteilte Restschuldbefreiung auch diese Forderung umfasst. Im 334brigen w374rde es auch zu zuf344lligen Ergebnissen f374hren, wenn im Rahmen des 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hinsichtlich der Frage, inwieweit eine Betriebskostennachforderung im Insolvenzverfahren als Insolvenz- oder Masse-forderung oder gegen den Schuldner pers366nlich in dessen freies oder neu er-worbenes Verm366gen geltend zu machen ist, nicht auf den Abrechnungszeit-raum, sondern auf die erst durch die Abrechnung herbeigef374hrte F344lligkeit ab-gestellt w374rde. Denn dann hinge die Einordnung der Forderung - jedenfalls in bestimmten Konstellationen - vom Zufall oder vom Belieben des Vermieters ab, der den Zeitpunkt der Abrechnung - im Rahmen der Abrechnungsfrist - steuern kann. 17 3. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfah-rens ist die Zul344ssigkeit der vorliegenden Klage indes zu bejahen. 18 Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens k366nnen die Insolvenzgl344ubiger ihre Forderungen wieder gegen den Schuldner pers366nlich geltend machen 19 - 9 - (247 201 Abs. 1 InsO). Zwar w374rde eine sp344tere Restschuldbefreiung (247247 286, 301 Abs. 1 InsO) die Forderungen aller Insolvenzgl344ubiger erfassen, auch so-weit eine Anmeldung zur Insolvenztabelle - wie hier - unterblieben ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 19 ff.). Ob eine Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode ausgespro-chen werden wird, kann derzeit nicht abschlie337end beurteilt werden (vgl. 247247 295 ff. InsO). Aus diesem Grund kann der Kl344gerin auch ein Rechtsschutz-bed374rfnis f374r die vorliegende Klage nicht abgesprochen werden, denn falls der Beklagten - was nicht auszuschlie337en ist - am Ende der Wohlverhaltensperiode keine Restschuldbefreiung erteilt werden sollte, k366nnte die Kl344gerin ihren in diesem Fall fortbestehenden Anspruch mangels Vollstreckungstitel nicht sofort durchsetzen und w344re die Klageforderung 374berdies zwischenzeitlich verj344hrt. 247 294 Abs. 1 InsO verbietet lediglich Zwangsvollstreckungsma337nahmen von Insolvenzgl344ubigern w344hrend der Wohlverhaltensperiode und steht deshalb einem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 Rn. 9). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG B366blingen, Entscheidung vom 11.02.2010 - 19 C 2200/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2010 - 4 S 60/10 -
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