BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 295/12 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena 1. Zivilsenat vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Au s- nahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die von der Beklagte aufge worfene, an sich klärungsbedürftige Frage, ob § 849 BGB auch auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die B e- klagte haftet dem Kläger weder aus diesem Grund noch aus § 678 BGB auf Schadensersatz, weil sie die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsor d- nung beantragt und damit auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 VermG der ihr im Verkehr obliegenden Sorgfalt entsprochen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04, NJW - RR 2006, 733, 734 Rn. 11 und B e- schluss vom 29. April 2010 - V ZR 218/09, NJW 2010, 3303, 3304 Rn. 8 ff.). Der Zinsanspruch des Klägers folgt aber in dem zuerkannten Umfang aus § 681 1 - 3 - Satz 2, § 668 BGB analog. Die Beklagte hatte dem Kläger de n Verkaufserlös nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugeben und bis zur Klärung seiner B e- rechtigung zu separieren. Da sie das versäumt hat, hat sie den Verkaufserlös nach § 668 BGB zu verzinsen. Denn sie steht als Verfügungsberechtigte, die sie spätestens s eit dem Zuordnungsbescheid war, zu dem Kläger in einem treuhandähnlichen Verhältnis (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210, 211 und vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, NJW - RR 2008, 1399, 1401 f. Rn. 32). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 08.04.2011 - 10 O 399/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 29.11.2012 - 1 U 339/11 -
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