BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 295/13 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 169 Abs. 5 Satz 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bk Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über e i- ne fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsverei n- barung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen R a- ten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Aussch luss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Z u gang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rec htsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Vers i- cherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt. BGH, Urt eil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhar dt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2012 ab geändert und die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsg e- richts Wedding vom 30. September 2011 abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die B eklagte 1.160,29 o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1 2 . Juni 2012 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten 1 - 3 - Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend. Die Bekla gte stellte am 4. September 2008 einen "Antrag auf F ondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsve r- a- rung findet sich folgender Hinweis: "Die Bezahlung der Abschluss - und Ei nrichtungskosten e r- folgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbe i- trägen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungs vertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung ". Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss - und Einric h- tungskosten bei 48 monatlichen Raten mit insgesamt 1.470 Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatl i- che Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag re duziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 19,37 Im letzten Abschnitt des Antrags unterzeichnete die Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des Versich e- rungsvertrages und der Kostenausgleichsverei nbarung sowie die jeweil i- gen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherung s- vertrag heißt es: "Im Fall des wirksamen Widerrufs entfällt Ihr Versich e- rungsschutz und wir erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil d er geleisteten Prämien, 2 3 4 - 4 - sofern Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor E n- de der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Den auf die Zeit bis zum Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil der Pr ä- mie behalten wir ein, stattdessen zahlen wir den Rüc k- kaufswert. D ies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht haben. Haben Sie die Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf de r Widerrufsfrist, sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzug e- Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostena usgleich s- vereinbarung nicht kündigen kann". Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung" der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versich e- rungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grun d- sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Vers i- cherungsnehmer ge setzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrag s- verhältnisses. 5 6 - 5 - § 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertra glich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertr a- ges angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Ve rsicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Ve r trages; ..." Am 7. Februar 2011 befand sich die Beklagte mit zwei aufeina n- derfolgenden Raten im Rückstand. Die Klägerin setzte ihr mit Schreiben vom 14. März 2011 eine Fris t zur Zahlung der Abschluss - und Einric h- tungskosten in restlicher Höhe von 636,95 Am 30. September 2011 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag vorzeitig. Mit einem im Mahnverfahren an das A mtsgericht Wedding g e- richteten Widerspruch vom 26. September 2011, dort eingegangen am 4. Oktober 2011, berief sich die Beklagte auf die Kündigung der Vers i- cherung sowie die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 201 1 (versehentlich datiert auf den 27. Dezember 2012) widerrief die Beklagte ihre Vertragserkl ä- rungen einschließlich des Antrags auf Kostenausgleichsvereinbarung. Die Klägerin zog von der geltend gemachten Rest forderung von 636,95 und hat zuletzt Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids des A mtsgerichts Wedding in Höhe von 319,95 Die Beklagte hat Widerklage in Höhe von 1.160,29 erhoben. Diese se t- zen sich aus gezahlten Beträgen auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 843,29 zusammen . 7 8 - 6 - Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte ver urteilt wird, an die Klägerin 319,95 - streckungsbescheids im Ü brigen hat es die weitergehende Klage zum Teil abgewiesen , festgestellt, dass der weitergehende Rechtsstreit im Ü brigen in der Hauptsache er ledigt ist und d ie Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage und zur Verurteilung der Kl ägerin auf die Widerklage . I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zwischen den Parteien neben dem Versicherungsvertrag geschlossene Kostenau s- gleichsvereinbarung wirksam. § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme in dera r- tigen Fällen nicht zur Anwendung . Diese Regelung greife nur ein, wenn Kosten im Wege der so genannten Zillmerung in den Prämien enthalten seien. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Ve r- einbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss - und Vertrieb s- kosten im F alle der Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam sei. Hier habe die Klägerin demgegenüber keine Abzüge vom Rüc k- kaufswert vorgenommen. Die von ihr gewählte Konstruktion einer sep a- r a ten Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch kein unzulässiges U m- gehung sgeschäft dar. Dem Gesetz lasse sich kein generelles Verbot entnehmen, dem Versicherungsnehmer die Abschluss - und Vertriebsko s- 9 10 11 - 7 - ten für den Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuerlegen. Der Au s- schluss des Kündigungsrechts in den Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch keine unangemessene B e- nachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Außerdem unterlägen de r- artige Abreden über den Vertragsinhalt ohnehin nicht der Inhaltskontro l- le. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge ferner dem Transparen z- gebot. Die Beklagte habe ihre auf den Abschluss der Kostenausgleich s- vereinbarung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Dem stehe schon die zuvor am 30. September 2011 erfolgte Kündigung entgegen. Ferner sei eine ge sonderte Widerrufsbelehrung nach Maßg a- be des Verbraucherkreditrechts nicht erforderlich gewesen, da die Pa r- teien keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub vereinbart hätten. Die R e- gelungen über die Förmlichkeiten einer Widerruf sbelehrung nach § 8 VVG fänden au f die Kostenausgleichsvereinbarung keine Anwendung. Die Widerrufserklärung der Beklagten vom 27. Dezember 201 1 sei nach Ablauf der maßgeblichen F rist von 30 Tagen nach Erhalt der Versich e- rungspolice und der Versicherungsbedingungen erfolgt. Die Widerrufsb e- lehrung zum Versicherungsvertrag genüge den Anforderungen des § 8 VVG. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (unter 1.). Auch ei ne Unwirksamkeit wegen I n- transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht (unter 2.). De r Beklagte n stand a b er das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündig en (unter 3.). E inem Zahlungsanspruch 12 13 - 8 - der Klägerin steht jedenfalls der von der Beklagten am 27. Dezember 201 1 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 4.). Hieraus ergibt sich z u- gleich die Begründetheit der Widerklage. 1. Die Zulässigkeit einer Kostenau sgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Künd i- gung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss - und Einrichtung s- kosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Liter a- tur unterschiedlic h beurteilt. a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umg e- hungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschluss - und Vertriebskosten vom Rückkaufs wert abgezogen werden. Der Vers i- cherungsnehmer werde durch die Belastung mit den Abschluss - und Ve r- triebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OLG Karlsruh e VersR 2 014, 45; LG Rostock r+ s 2011, 170; LG Düsse l- dorf, Urteile vom 3. Mai 2011 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff. ; vom 10. Fe b- ruar 2011 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; AG Warstein, Urteil vom 17. Oktober 2012 3 C 161/12, juris Rn. 24 ff.; AG Schöneberg, Urteil v om 13. Dezember 2011 4 C 192/11, juris Rn. 24; Leithoff, VW 2011, 654 f.; Römer in Römer/ Langheid, VVG 4 . Aufl. § 169 Rn. 36; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK - VersR, 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; MünchKomm/VVG - Mönnich, § 169 Rn. 90). Nach anderer Auffassung ist eine - auch unkündbare - Kostenau s- gleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zulä s- 14 15 16 - 9 - sig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VVG vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d. h. der Verrechnung der Abschluss - und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei (LG Bremen VersR 2013, 1387; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Berlin VersR 2013, 705, 706; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2011 5 O 150/11, juri s; LG Bonn, Urteil vom 1. Dezember 2011 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.; LG Dessau - Roßlau, Urteil vom 6. Oktober 2011 1 S 50/11, juris Rn. 15; LG Baden - Baden, Urteil vom 1. Juli 2011 1 O 242/10, nicht veröffentlicht; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. J uni 2011 14 O 44/11, nicht veröffentlicht; AG Köln, Urteil vom 3. November 2010 118 C 186/10, juris Rn. 18 f. ; AG Brandenburg, U r- teil vom 1. November 2010 30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; Frohn e- cke, r+s 2011, 171 ff.; r+s 2012, 574 f.; VW 2011, 268 f f.; Schwintowski, VersR 2014, 49; ZfV 2011, 96 ff., 134 ff.; Reiff, r+s 2013, 525, 535 f.; VersR 2012, 645, 654 f.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310 f.; Schubach, jurisPR - VersR 5/2011 Anm. 5; jurisPR - VersR 10/2011 Anm. 6; Krause in Looschelders/Pohl mann VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 51). b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der A b- schluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist. aa) Die Unanwendbarkeit des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die Abschlus s- kosten folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusa m- menhang der Regelu ng. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte A b- 17 18 - 10 - schluss - und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom Mindestrückkaufswert nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss - und Vertrieb s- kosten, die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu e i- nem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten A b- rechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskos ten andererseits (sogenannte Nettopolice) von vornherein nicht. bb) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VVG liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenau s- gleichsvereinbarung nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, w enn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 VIII ZR 85/05 , NJW 2006, 1066 f. ; vom 9. Februar 1990 V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.). Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhi n- dern, dass der Versicherungsnehmer du rch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss - und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der G e- setzesbegründung zu § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu regel n, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des Mindestrückkauf s- wertes noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT - Drucks. 16/3945, S. 102, ähnlich b e- reit s aaO S. 53) setzt die Regelung voraus, dass "die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, 19 20 - 11 - dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillm e- rung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits en t- sprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der A b- schlusskosten bestünde andererseit s bei gesonderter Ve r- einbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)" . Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach b e- rücksichtigt das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht g e- deckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge i n die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzil l- mersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang g e- zillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amo r- tisationsbeiträge der nicht mehr ei ngehenden Prämien noch nicht getil g- ten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines so l- chen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Vers i- cherungsnehmers schützen. So heißt es u nter anderem (BT - Drucks. 16/3945, S. 104): "Die ser muss zwar eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt grundsätzlich hinnehmen, dass der Vers i- cherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillm e- rung zulässigerweise eine Art Abschluss gebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der Vers i- cherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung A n- spruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin entha l- tenen Amortis ationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende Versich e- 21 - 12 - rungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des Versich e- rers, der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquote mit der Kündigung gerade durch d iesen Vers i- cherungsnehmer nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich g e- sichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss - und Vertriebskosten, die in den zukün f- tigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, e i- ne Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten". Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlussko s- ten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrech nung von Kosten und Prämie. Dem entsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transp a- re nz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Vers i- cherungsnehmers (vgl. BT - Drucks. 16/3945, S. 53). 2. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist ferner nicht wegen fe h- lender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach dem Tran sparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsb e- dingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben geha l- ten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versich e- rungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit e r- kennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (S e- natsurteile vom 11. September 2013 IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12; vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 45; vom 22 23 - 13 - 11. Mai 2005 IV ZR 25/04 , VersR 2005, 976 f.; vom 9. Mai 2001 IV ZR 121/00, BGHZ 147, 35 4, 361 f., 364 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f., 380; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f. ). Hier ergibt sich aus der Kostenausgleichsvereinbarung , dass der Versicherungs nehmer Abschluss - und Einrichtungskosten von insgesamt 1.470 beträgen von 30,63 zu zahlen hat . Er wird ferner darauf hingewiesen, dass die Tilgungsdauer 48 Monate beträgt sowie der nominale und effektive Jahreszins bei jeweils 0% lie gt. E r kann mithin ohne weiteres ersehen, in welcher Höhe er insgesamt und mona t- lich Leistungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu erbringen hat. Ferner ist in dem Antragsformular bestimmt, dass die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 5 0 den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden B e- trag reduziert wird, so dass in diesem Zeitraum auf die Versicherung s- leistung 19,37 Die Kostenausgleichsvereinbarung hält auch im Übrigen den A n- forderungen an das Transparenzgebot stand. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, nicht dagegen eine Kündigu ng des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung. Bereits im Versicherungsantrag fi n- det sich der fettgedruckte Hinweis , dass die Auflösung des Versich e- rungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenau s- gleichsvereinbarung führt. Ferner wird der Versicherungsnehmer unmi t- telbar vor der Unterschrift zur Kostenausgleichsvereinbarung ebenfalls im Fettdruck darauf hingewiesen, dass er die Kostenausgleichsvereinb a- 24 25 - 14 - rung nicht kündigen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher ohne weiteres erkennen, dass er mit der Kostenausgleich s- vereinbarung wirtschaftlich auch dann belastet bleibt, wenn er den Vers i- cherungsvertrag gekündigt hat. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass die Forderungen aus der Kostenausgleichsverei nbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages die Höhe des Rückkauf s- wertes übersteigen können, bedarf es jedenfalls aus Transparenzg e- sichtspunkten nicht (so auch LG Bremen VersR 2013, 1387 f. ; LG Rostock VersR 2013, 41; Schwintowski, VersR 20 14, 49, 50 f.; anders LG Berlin VersR 2013, 705 , 707 unter Hinweis auf die Gefahr einer so genannten Nettoschuldenfalle; so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe VersR 2014, 45, 47 f.; Reiff, r+s 2013, 525, 537). 3 . Die grundsätzliche Zulässigkeit einer ges onderten Kostenau s- gleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsve r- einbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurte i- len. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Künd i- gungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangeme s- sener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch LG Berlin VersR 2013, 1298; AG Lic h- tenberg, Urteil vom 5. Apr il 2011 102 C 283/10, juris Rn. 24 - 27; ferner LG Düsseldorf vom 3. Mai 2011 9 O 402/10, juris Rn. 20 f.; AG Lahr, Urteil vom 5. Januar 2012 5 C 114/11, juris Rn. 42 - 52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. Reiff, r+s 2013, 525, 53 6; VersR 2012, 645, 654 f.). a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenau s- 26 27 - 15 - gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Vers i- cherungsvertrag e s sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigung s- rechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleib en nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 3 07 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, U m- fang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen ( Senatsu rteil vom 13. Juli 1994 IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge B e- reich der Leistungsbezeichnungen, ohn e deren Vorliegen mangels B e- stimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung , die das Vertragsverhältnis lediglich ausg e- staltet, liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre. b) Dieser Inhaltskontrolle häl t die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäft s- bedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, s o einschränken, dass die Erreichung des Vertrag s- zwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Lei s- tungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu 28 - 16 - versi chernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 f. ). So ist es hier. aa) Für die Beurteilun g der Unangemessenheit ist von der wir t- schaftlichen Einheit der Kostenausgleichsvereinbarung und des Vers i- cherungsvertrages auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Z u- sammenfassung der Anträge in einem Formular , sondern aus der eig e- nen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Koste n- ausgleichsvereinbarung , dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden . Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der Koste n- ausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsv e r- trag e s dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vers i- cherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer d aher wirtschaftlich im Ergebnis je nach Zeitpunkt der Kündigung entweder mit Verbindlic h- keiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag. bb ) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgeme i- nen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Prämien verrechnet we r- den, so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versich e- rungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Okt o- 29 30 - 17 - ber 2012 IV ZR 202/10, VersR 2013, 213 Rn. 12 - 15 ; vom 14. November 2012 IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 12 - 16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsne h- mer ebenso wie bei einer Kapitallebens - oder Rentenversicherung n e- ben der Abdeckung des vers icherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbri n- gend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder - um - wandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. S e- natsurteil vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des Vers i- cherungsnehmers auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Ve r- tragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen au ferle g- ten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Verrec h- nung einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in hinre i- chend klarer und verständlicher Form mitgeteilt we rden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2006, 1783 f f . ). cc ) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgesta l- tung der Parteien, die einen Fortbestand der Kostenausgleichsvereinb a- rung im Falle der v orzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schle chter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien alle n- falls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in kein em Fall mit 31 - 18 - weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar au s- gestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbin d- lichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die vo n der Beklagte n zu leistende Prämie für die fondsgebundene Rente n- versicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 M o- n a te um die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlende Rate r e- duziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einersei ts und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss - und Ei n- richtungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte Rüc k- kaufswert zusätzlich durch die volle Höhe de r Abschlusskosten reduziert wird. Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versich e- rungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versich e- rungsnehmer mit Nacht eilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT - Drucks. 16/3945, S. 5 2 , 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle e iner Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit weiter bestehe n- den Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss - und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur e r- schö p fen, sondern trotz Kündigung noch zu einer f ortbestehenden Za h- lungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil 32 - 19 - einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenau s- gleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicher ungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen. c ) D ie Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses für die Koste n- ausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidu n- g en des Bundesgerichthofs vom 20. Januar 2005 (III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 269/06, VersR 2007, 1127 Rn. 7) sowie vom 12. Deze mber 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240 Rn. 9 ff. ) . Hiernach ist die Vereinbarung einer vom Fortb e- stand des Versicherungsvertrages unabhängigen Provisionsabrede mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so d er Fall III ZR 251/04) oder zwischen Versich e- rungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall III ZR 124/13) z u- lässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zw i- schen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herang e- zogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss - und Einric h- tungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des Vertrages en t- standen sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherung s- vermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verla ngt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherung s- nehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen Ve r- trages, der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet . D ie se verbietet es , dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versich e- rungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die Kostenausgleichsverei n- 33 - 20 - barung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eine s selbständigen Versicherungsve r- treters, der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen. d ) Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsne h- mers führt nicht dazu, dass die gesamte Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam wäre (so aber LG Berlin VersR 2013, 1298) . Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung unb e- nommen, Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mi t den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Ko s- ten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen. e ) Da die Kostenausgleichsvereinbarung und die Nettopolice als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VVG verstoßen und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigung s- rechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versich e- rungsnehmer ge mäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund die von der Klägerin vorgebrachten europ a- rechtlic hen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer , VersR 2007, 1297, 1310; Frohnecke , r+s 2012, 574 f. ). Im Ü brigen hat der EFTA - Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E - 1/05) lediglich entschieden, die Regelung im no r- wegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die g e- 34 35 - 21 - samten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versich e- rungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unverein bare Beschränkung der Dienstleistung s freiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Lei t- satz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle). Hier hat die Klägerin die Ko s- ten indessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Za hlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kosten andererseits unter Aus schluss der Kündigung des Vertrages b e- züglich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht. f ) Ob un d inwieweit die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte am 30 . September 2011 und /oder ihr Schreiben vom 26. September 2011 an das Mahngericht, mit dem sie "Widerspruch" g e- gen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und sich auf instanzgericht l i- che Rechtsprechung berufen hat , wonach wegen Gesetzesumgehung e i- ne gesonderte Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung nicht ve r- langt werden könne , zugleich eine Kündigung der Kostenausgleichsve r- einbarung darstellt, muss hier nicht entschieden werden . 4. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der W i- derruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Wi l- lens erklärung durch die Beklagte vom 27. Dezember 201 1 entgegen. Ferner steht dieser wegen des wirksam erklärten Widerr ufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsve r- einbarung von 843,29 r- meintlichen Forderung verrechneten Rückkaufswert s für die Versich e- rung von 317 36 37 - 22 - a) D i e Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 2 7 . Dezember 201 1 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der W i- derr ufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsneh mer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Kon - stellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt - generelle Darstellung des vorz u- nehmenden Ausgleichs (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 15; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4 . Aufl. § 8 Rn. 1 4 ). Die im Streitfall er teilte Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag en t- spricht diesen Vorgaben nicht. Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenau s- gleichsvereinbarung und die Frage, ob die hiera uf geleisteten Zahlungen zurückzu gewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft ; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 20 13 eingeführte § 9 Abs. 2 VVG ). Aber auch der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss - und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Wide rrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht entha l- 38 39 - 23 - ten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der W i- derruf des Versicherungsvertrag e s Folgen für die K ostenausgleichsve r- einbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsve r- trags auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich lediglich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsve reinbarung. Da der Versich e- rungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Vers i- cherungsvertrag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Ko s- tenausgleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffe n- de Eindruck, dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Auße r- dem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenau s- gleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versich e- rungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständl i- ch en Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Ko s- tenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfa lls geleistete Zahlungen zurück zugewähren sind. Daran fehlt es. - 24 - b) Dem Widerruf vom 27. Dezember 201 1 steht auch nicht eine eventuell zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entg e- gen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn wie hier der Versicherungsnehm er über sein Wide r- rufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 06.12.2012 - 105 C 7742/11 - LG Leipzig, Entscheidung vom 11.07.2013 - 3 S 49/13 - 40
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