ECLI:DE:BGH:2016:100616UVZR295.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 295/14 Verkündet am: 10. Juni 2016 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 415 Abs. 1 Die Ver mutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt. BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 - V ZR 295/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision d er Klägerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. November 2014 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Recht s wegen Tatbestand : Die Klägerin kaufte von dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 21. März 2012 ein mit einer Halle bebautes Grundstück. Vor Vertragsabschluss hatte der Notar den Vertragsparteien den Vertragsentwurf übersandt, in dem es u.a. heißt : 1. Kaufgegenstand Das Grundstück ist mit einer Halle bebaut. 1 - 3 - 7. Gewährleistung Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt, er kauft es im gegenwärtigen altersbedingten Zustand. Im Übrigen wird der Kaufgegenstand übergeben, wie er steht und liegt, ohne G ewähr für das genaue Flächenmaß, Größe, Güte und Bescha f- fenheit. In dem notariellen Kaufvertrag heißt es dagegen (Anm.: Hervorhebungen durch Senat): Vom Notar über die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes in § 17 (2a) belehrt, erklären die Erschienenen, dass sie ausreichend Gelege n- heit hatten, den Entwurf dieser Urkunde zu prüfen und sich mit dem I n- halt auseinanderzusetzen. 1 . Kaufgegenstand Das Grundstück ist mit einer Halle bebaut, diese mit einer Fläche von 640 qm . 7. Gewährleistung Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt, er kauft es im gegenwärtigen altersbedingten Zustand zum heutigen Datum mit den Einrichtung s- gegenständen . Im Übrigen wird der Kaufgegenstand übergeben, wie er steht und liegt, ohne Gewähr für das genaue Flächenmaß, Größe, Güte und Bescha f- fenheit mit Ausnahme der Größe der Halle . Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe v on der Beklagte vor Übergabe des Grundstücks die Einbauküche entfernt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung durch einstimmigen Besch luss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zug e- 2 - 4 - lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Parteien kei ne Vereinb a- rung über eine bestimmte Hallengröße und über den Verkauf von Einrichtung s- gegenständen getroffen . Die Besonderheit des Falles liege darin, dass den Pa r- teien vor der Beurkundung ein schriftlicher Entwurf vorgelegen habe, auf den die notarielle Ur kunde Bezug nehme. S ämtliche auf dem Entwurf angebrachten handschriftlichen Änderungen seien in den notarielle n Vertrag übernommen worden. Das lasse darauf schließen, dass die Parteien den Entwurf haben so beurkunden wollen, wie er in der handschriftlichen Fassung gestaltet gewesen sei. Damit sei die Vermutung der materiellen Richtigkeit des beurkundeten Te x- tes widerlegt. Jedenfalls aber sei der Notarvertrag bezüglich der von dem En t- wurf abweichenden Regelungen perplex und unwirksam, da die Parteien - wie s ich aus dem einleitenden Hinweis in der notariellen Urkunde auf den Entwurf ergebe - einerseits den Inhalt des Entwurfes hätten gelten lassen wollen, and e- rerseits auch den anderslautenden Wortlaut des nach dem Vorbringen der Kl ä- gerin von dem Notar verlesen en Vertragstextes. Ginge man hingegen davon aus, dass die Klägerin den Inhalt des Notarvertrages gewollt habe, der Beklagte dagegen den des Entwurfs, läge hinsichtlich der streitigen Klauseln e in offener Dissens vor. 3 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfun g nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, zwischen den Pa r- teien sei ein Vertrag mit dem Inhalt des Vertragsentwurfs zustande gekommen. a) Die notarielle Kaufvertragsurkunde vom 21. März 2012 ist eine öffen t- liche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO . Solche Urkunden erbringen vollen B e- weis darüber, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beu r- kundet, abgegeben wurde (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 1965 - V ZR 55/64, WM 1965, 868, 870 ). Darüber hinaus besteht für die übe r ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden nach der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (Senat, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165 mwN); e s wird also vermutet, dass das , was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung en t- spricht und nur das vereinbart ist (Krüger /Hertel , Der Grundstückskauf, 1 1 . Aufl., Rn. 24). Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende U m- stände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext a bweichenden überei n- stimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des I n- halts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165 mwN). Da der Beklagte behauptet, abweichend von dem Inhalt der Kaufvertragsurkunde sei en weder eine b e- stimmte Hallengröße zugesagt noch Einrichtungsgegenstände verkauft worden, muss er die durch den notariellen Kaufvertra g begründete Vermutung widerl e- gen. Es reicht nicht, dass die Beweiswirkung erschüttert ist (Senat, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 133/97, NJW - RR 1998, 1470) . 4 5 6 - 6 - b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Vermutung der Vollständi gkeit und Richtigkeit des notariellen Kaufvertrages nicht durch die Vorlage des Vertragsentwurfs widerlegt . Mit dieser Sichtweise verkennt das Berufungsgericht den Zweck der notariellen Beurkundung und de s Beurkundungsverfah rens . aa) Zweck der in § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschriebenen notariellen Beurkundung von Verträgen über Grundstücke ist es, Veräußerer und Erwerber vor übereilten Verträgen zu bewahren, sie auf die Wichtigkeit des Geschäftes hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit rechtskundiger Bele hrung und Beratung zu eröffnen (Senat, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104/81, BGHZ 8 3 , 395 , 397 ). Mit der Durchführung eines strengen Regeln unterworfenen Beurku n- dungsverfahren s , insbesondere durch die dem Notar in §§ 17 ff. BeurkG aufe r- legten Prüfungs - und Belehrungspflichten, soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der Urkunde dem Willen der mit der rechtlichen Tragweite vertraut g e- machten Beteiligten entspricht (vgl. Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DNotO, 7. Aufl., Einleitung Rn. 11). Die bei Verbraucherverträgen in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG no r- mierte Amtspflicht des Notars (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt (Brfg) 3/14, BGHZ 203, 273 Rn. 16), den beabsichtigten Text des Rechtsg e- schäfts den Vertragsparteien schon vor der Be urkundung zur Verfügung zu ste l- len, dient dazu, ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen, Unklarheiten und Änderungswünsche vorher zu klären und sich auf die Beurkundungsverhandlung vorzubereiten (vgl. W ürzburger Notarhandbuch/Limmer, 4. Aufl., Teil 1 Kap. 2 Rn. 153). Der En t- wurf dokumentiert hingegen nicht den abschließenden Parteiwillen. Die Aufg a- be des No tars, diesen zu ermitteln und den Erklärungen eine Fassung zu g e- ben, die den Absichten und Interess en der Beteiligten gerecht wird (Armbrüster 7 8 9 - 7 - in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DNotO, 7. Aufl., § 17 Rn. 40), bringt es gerade mit sich, dass es während der Beurkundungsverhandlung - etwa au f- grund einer Anregung durch den Notar oder aufgrund entspreche nder Parte i- wünsche - noch zu Änderungen in dem vorab zur Verfügung gestellten En t- wurfstext kommen kann (vgl. BNotK, Rundschreiben Nr. 20/2003 vom 28. April 2003, Abschnitt E; Würzburger Notarhandbuch/Limmer, 4. Aufl., Teil 1 Kap. 2 Rn. 162). Erst mit der i n der Beurkundungsverhandlung gefertigten Niederschrift (§§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG) erhalten die Erklärungen der Beteiligten ihre endgültige Form (Huhn/von Schuckmann/Renner, BeurkG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1). Die notarielle Urkunde dokumentiert, zu we lchem Ergebnis die Beu r- kundungsverhandlung vor dem Notar geführt hat. Die Erklärungen der Beteili g- ten gelten mit der Beweiskraft des § 415 ZPO als abgegeben (Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DNot O, 7 . Aufl., § 8 BeurkG Rn. 3). bb) Die Auff assung des Berufungsgerichts, dass allein durch die Vorlage des Vertragsentwurfes die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notar i- eller Urkunden widerlegt werden könne, führte zu dem Ergebnis, dass nicht der notariellen Urkunde, sondern letztlich d em vorläufigen Entwurfstext, der gerade nicht Bestandteil der Beurkundungsverhandlung ist (Grziwotz/Heinemann, B e- urkG, 2. Aufl., § 8 Rn. 7) und daher auch nicht die tatsächlich abgegebenen Erklärungen der Parteien dokumentiert , die maßgebliche Bedeutung zu kommt . Dies ist mit dem Sinn und Zweck des strengen Anforderungen unterliegenden Beurkundungsverfahrens und der darin begründeten Beweiskraft notarieller U r- kunden (§ 415 ZPO) nicht vereinbar. 2. Anders als das Berufungsgericht annimmt, führt die in der notariellen Niederschrift aufgenommene Erklärung der Parteien, dass sie ausreichend G e- legenheit zur Prüfung des Entwurfes und einer Auseinandersetzung mit dessen Inhalt hatten, nicht dazu, dass die Regelungen in der notariellen Urkunde, die 10 11 - 8 - von dem Entwurf stext abweichen, wegen Perplexität (Widersprüchlichkeit) nic h- tig sind. Der im Vorspann der Niederschrift aufgenommenen Bestätigung der Pa r- teien kommt nicht - wie das Berufungsgericht meint - der Erklärungsgehalt zu, dass der Entwurfstext rechtsverbindli ch gelten soll und bei der sich anschli e- ßenden Beurkundungsverhandlung keine Veränderungen erfahren wird. Mit einem solchen Verständnis lässt das Berufungsgericht sowohl den eindeutigen Wortlaut der Erklärung als auch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde, außer Acht. Bereits nach ihrem Wortlaut besagt die Erklärung der Pa r- teien nur, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Prüfung des Entwurfes hatten. Gegen einen darüber hinausgehenden Erklärungsgehalt spricht auch der Ko n- text der Erklärungen. Die Best ätigung der Beteiligten wird eingeleitet mit den 17 um die Niederschrift von Willenserklärungen der Bete iligten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Rechtsgeschäft geht, sondern allein um die Dokume n- t a tion der Erfüllung der dem Notar in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG auferlegten Amtspflicht. Nach dieser Vorschrift soll der Notar bei Ve r- braucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gel e- genheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinande r- zusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB unterliegen, soll er d em Verbraucher den bea b- sichtigten Text des Rechtsgeschäfts zur Verfügung stellen. 3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht schließlich an, es liege, wenn man davon ausginge, dass die Klägerin die notariell beurkundeten Erkl ä- rungen, der Beklagte hi ngegen die Erklärungen des Entwurfes gewollt habe, ein offener Dissens gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. 12 13 - 9 - Ein offener Dissens im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich beide Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Ve r- trag spunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 154 Rn. 4). Um eine solche Fallkonstellation geht es hier nicht. In Betracht käme allenfalls ein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB. Dies setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abwe ichenden Sinn verbu n- den hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 1961 - VIII ZR 28/60 , NJW 1961, 1668 , 1669; Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01, NJW 2003, 743; Palandt/ Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 155 Rn. 2 ). Danach liegt hier auch kein verstec k- ter Einigun gsmangel vor. Maßgeblich sind die in dem notariellen Kaufvertrag beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven E r- klärungsgehalt, auch soweit es um die streitigen Regelungen geht, überein. 4. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der in der Revisionserwiderung vertret e- nen Auffassung ist der Kaufvertrag von dem Beklagten nicht wirksam angefoc h- ten worden. Es fehlt an einer Anfechtungserklärung. Eine solche liegt ni cht in dem Vorbringen des Beklagten, er sei aufgrund verschiedener Umstände davon ausgegangen, dass ein Vertrag mit dem Text des Vertragsentwurfes abg e- schlossen worden sei. Eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) ist jede Willenserklärung, die unzw eideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend bese i- tigt werden soll. Es bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes "anfechten". Je nach den Umständen kann es genügen, wenn eine nach dem objektiven Erkl ä- rungswert der Willensäußerung übernommene Ve rpflichtung bestritten oder 14 15 16 - 10 - nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird. In jedem Fall ist aber erfo r- derlich, das sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 14. November 2 001 - IV ZR 181/00, NJW - RR 2002, 380, 381 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht unzweideutig der Wille entnehmen, dass er an dem Vertrag als Ganzes nicht festhalten wolle. Sein Hinweis, der Vertrag sei seiner Meinung nach mit dem Inhalt des En t- wurfstextes geschlossen worden, l ässt im Gegenteil eher den S chluss zu, dass der Beklagte die Geltung des Kaufvertrages als solches nicht in Frage stellt, sondern er sich lediglich gegen einzelne Regelungen in dem Vertrag wendet. Ein eindeutiger Wille zur Rückabwicklung des Vertrages kommt darin jedenfalls nicht zum Ausdruck. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentsche idung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung zu dem Ergebnis g e- langen, dass der Beklagte zum Nachweis eines vom Urkundstext a bweiche n- den über einstimmenden Willens der Vertragsb eteiligten außerhalb der Urkunde liegende Umstände bewie sen hat, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das im Berufungsverfahren erfolgte Vorbringen der Klägerin zu den Umständen der Beurkundungsverhan dlung nicht verspätet ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). D as Landgericht hat es versäumt, die Klägerin auf seine (fehlerhafte) Rechtsansicht hinzuweisen, dass schon durch die Vorlage des Entwurfstextes die Vermutung 17 18 - 11 - der Richtigkeit der notariellen Urkunde widerlegt worden sei und daher seiner Meinung nach die Beweislast bei der Klägerin liege. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2014 - 22 O 401/12 - Kammer gericht , Entscheidung vom 06.11.2014 - 20 U 63/14 -
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