ECLI:DE:BGH:2016:24 0216BIVZR295.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 295/15 vom 24. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 24. Februar 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. April 2015 wird zurüc k- gewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche B e- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisio nsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Ha lbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend e r- achtet. 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergeben den Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Auf dieser Grundlage erachtet der Senat, da es an belas t- baren Angaben zur Anzahl der betroffenen Verträge sowie den wirtschaftlichen Auswirkungen der Unwirksamkeit der - 3 - Klauseln auf den jeweil igen Vertrag fehlt, einen Streitwert h- nung zu stellen, dass der Senat die sich hier stellenden maßgeblichen Rechtsfragen in seiner bisherigen Rech t- sprechung - anders als die Nichtzulassungsbe schwerde me int - bereits geklärt hat (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2014 - 15 O 300/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2015 - 6 U 89/14 -
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