BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 296/00 Verkündet am: 22. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 301, 304 Ein Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wenn der Beklagte hinsichtlich des Restes negative Feststellungswiderklage erhoben hat, nur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen. BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 296/00 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Klein und Dr. Lemke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Gerichtskosten fr das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen haben die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfllung eines Kaufvertrags in Höhe von 500.000 DM in Anspruch genommen. Ihren Gesamtschaden haben sie auf 3,5 bis 4,5 Mio. DM veranschlagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte Widerklage auf Feststellung erhoben, daß den Klägerinnen auch - 3 - ber den Betrag von 500.000 DM hinaus kein Schadensersatzanspruch aus dem Kaufvertrag zusteht. Das Oberlandesgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, "soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet". Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wi e - derherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt und den Widerklageantrag weiterverfolgt, soweit ihn das Oberlandesgericht abgewiesen hat. Die Klgeri n - nen beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Nach Meinung des Berufungsgerichts ist "der Rechtsstreit zur Entsche i - dung zum Grund reif, whrend die Schadenshöhe - und auch die negative Feststellungswiderklage, soweit sie einen ber 500.000 DM hin ausgehenden Schaden leugnet - noch der Aufklrung bedarf". Die Widerklage sei nicht b e - grndet, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet. Von einer "endgltigen Abweisung" der Widerklage habe das Berufungsgericht abges e - hen, "weil theoretisch in Betracht komme, daß der Schaden der Klgerinnen unterhalb der eingeklagten 500.000 DM liege, sie sich aber gleichwohl höherer Ansprche berhmten, denn dann wre die Widerklage jedenfalls zur Höhe begrndet". Dies hlt den Angriffen der Revision nicht s tand. - 4 - II. Das Grundurteil ber den Zahlungsanspruch der Klgerinnen konnte im Hinblick darauf, daß Gegenstand der leugnenden Widerklage ein weiterer Teil des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfllung war, nicht fr sich allein ergehen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts zur Widerklage ist i n - haltlich unzulssig. Das Berufungsurteil hat insgesamt keinen Bestand. 1. Der Ausspruch zur Zahlungsklage stellt zwar kein Teilurteil (§ 301 ZPO) dar, da er sich nur zum Grund der Schadensersatzforderung ußert, von einer Endentscheidung mithin absieht. Der Grund, der dafr maßgeblich ist, ein isoliertes Endurteil ber einen Teil eines einheitlichen Anspruchs abzulehnen, nmlich die Gefahr widerstreitender Entscheidungen (BGHZ 107, 236, 242 m.w.N.), gilt aber auch fr das Grundurteil. Denn dieses bejaht alle Elemente des nach Grund und Hhe streitigen Anspruchs mit Ausnahme der Anspruch s - hhe. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes geht die Bindung, die das Grundu r - teil nach § 318 ZPO entfaltet (BGH, Urt. v. 14. A pril 1987, IX ZR 149/86, LM ZPO § 318 Nr. 14), nicht weiter als die Rechtskraft (§ 322 ZPO) im Falle des Teilurteils. Die bindende Wirkung ist auf das Betragsverfahren zu dem Teil des Anspruchs beschrnkt, der dem Grunde nach bejaht worden ist (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984, III ZR 13/83, NJW 1985, 496). Der Umstand, daß die vom Zahlungsantrag nicht erfaßte Forderung, nmlich der Anspruch auf Zahlung weiterer 3,5 bis 4,5 Mio. DM, deren sich die Klgerinnen berhmen, Gege n - stand einer Widerklage ist (zum Zusammentreffen von Zahlungantrag und p o - sitivem Feststellungsantrag vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, WM 2000, 873), bleibt fr die Gefahr einer abweichenden Entscheidung, mithin - 5 - fr das Verbot der isolierten Teilentscheidung oder, wie hier, eines Grundu r - teils ber einen Teil des einheitlichen Anspruchs, ohne Bedeutung. Die Gefahr widersprchlicher Entscheidungen besteht hier wie dort. Um diese Gefahr au s - zurumen, wre das Grundurteil mithin nur statthaft gewesen, wenn es das B e - rufungsgericht mit einer Entscheidung ber die Widerklage verbunden htte, die die Gefahr widersprchlicher Ergebnisse ausschlieût. 2. Dies ist nicht der Fall, denn der Ausspruch zur Widerklage ist inhal t - lich unzulssig. Er geht auf ein unzutreffendes Verstndnis des Anspruch s - grundes zurck. Aus dem Urteil, das den Zahlungsanspruch dem Grunde nach fr gerechtfertigt erklrt, leitet das Berufungsgericht her, die Widerklage msse unbegrndet sein, soweit sie sich gegen den Grund des geleugneten A n - spruchs wendet; soweit sie sich gegen dessen Hhe richtet, sei es aber (the o - retisch) mglich, daû sie Erfolg habe. Das ist ein Widerspruch in sich. Zum A n - spruchsgrund des Schadensersatzes zhlt, daû der Schaden jedenfalls in i r - gendeiner Hhe entstanden ist, wobei die Rechtsprechung es zum Erlaû eines Grundurteils gengen lût, wenn hierfr eine (hohe) Wahrscheinlichkeit b e - steht (Senat BGHZ 110, 201; BGHZ 126, 219). Die Abweisung der leugnenden Feststellungsklage setzt voraus, daû dem Beklagten, bei leugnender Widerkl a - ge dem Klger, der Nachweis, daû ihm ein Schaden in irgendeiner Hhe en t - standen ist (zu Beweislast und Beweismaû bei der negativen Feststellungskl a - ge vgl. BGH, Urt. v. 2. Mrz 1993, VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716), gelingt; wird ein bezifferter Anspruch geleugnet, kommt, wenn der Schadensnachweis nur zum Teil erfolgt, eine teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung in Fr a - ge. Der Erfolg der negativen Feststellungsklage setzt mithin umgekehrt das Scheitern des Nachweises des Schadens voraus. Ist diese Frage, wovon das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht, noch offen, ist die Feststellungsklage - 6 - nicht entscheidungsreif. Die ihrer uûeren Form nach teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts ber die negative Festste l - lungswiderklage stellt der Sache nach eine - negative - Zwischenentscheidung ber alle Elemente des behaupteten Schadensersatzanspruchs, mit Ausnahme der Frage des Entstehens eines Schadens, dar. Ein Zwischenurteil ber El e - mente eines Anspruchs ist im Verfahrensrecht aber nicht vorgesehen. Eine materielle Zwischenfeststellung kann nur zum Grund des Anspruchs insgesamt ergehen (§ 304 ZPO). 3. Im Streitfalle htte das Zwischenurteil ber den Grund des Anspruchs nur in Verbindung mit einer, sei es die begehrte negative Feststellung ausspr e - chenden, sei es sie versagenden Entscheidung ber die Widerklage erfolgen knnen. Eine Entscheidung ber die negative Feststellungsklage durch Gru n - durteil scheidet dagegen aus, denn ein Anspruch kann nicht dem Grunde nach geleugnet, der Hhe nach aber bejaht werden. Nach Zurckverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu Grund und Hhe der Klage sowie zur W i - derklage erneut zu befinden haben, wobei es ihm freisteht, im rechtlich zul s - sigem Rahmen von den Mglichkeiten des Erlasses eines Grundurteils oder Teilurteils Gebrauch zu machen. - 7 - 4. Die Entscheidung ber die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vo r - behalten. Fr die Revisionsinstanz hat der Senat von der Mglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht. Wenzel Tropf Schneider Klein Le mke
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