BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 296/07 Verk374ndet am: 16. September 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 242 (Bb) BGB 247 779 BGB 247 313 n.F. Zur m366glichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsver-einbarung, wenn sich der Gesch344digte und der Haftpflichtversicherer des Sch344-digers gemeinsam 374ber die H366he eines Rechnungspostens (hier: von der Be-rufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungs-posten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung ma337geblich beeinflusst hat. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - OLG Celle LG B374ckeburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. September 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von den Beklagten die Anpassung eines Abfin-dungsvergleichs, dessen Gegenstand der Ersatz von Sch344den ist, die dem Kl344-ger aufgrund eines Verkehrsunfalls im September 1999 entstanden sind. 1 Am 24. Oktober 2003 unterzeichnete der Kl344ger nach l344ngeren Verhand-lungen eine Abfindungserkl344rung, aufgrund deren die Beklagte zu 2 an den Kl344-ger 175.000 200 zahlte. In der Erkl344rung erkl344rte sich der Kl344ger hinsichtlich aller Schadensersatzanspr374che aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht be-kannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, nach Erhalt des genannten Be- 2 - 3 - trages f374r abgefunden. Ferner verzichtete er auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen Gr374nden, auch aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen. Weitere Regelungen betreffen die Erstattung von Verletzten- und Erwerbsunf344higkeits-rente durch den Kl344ger und die Erstattung der Einkommenssteuer durch die Beklagte zu 2. In den Verhandlungen stellten die Parteien f374r die Abgeltung des Ver-dienstausfalles u. a. eine von der Berufsgenossenschaft an den Kl344ger f374r die Berufsunf344higkeit gezahlte Rente in H366he von 1.081,65 200 in ihre Berechnungen ein. Ab dem 1. August 2005 zahlt die Berufsgenossenschaft dem Kl344ger indes eine monatliche Rente in H366he von nur noch 755,79 200 mit der Begr374ndung, ein Schreibfehler in der Mitteilung des Arbeitgebers des Kl344gers habe zu einer fal-schen Rentenberechnung gef374hrt; das Bruttoentgelt sei seinerzeit unrichtig mit 88.836 DM statt 58.836 DM angegeben worden. 3 Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 f374r die von ihr an den Kl344ger gezahlte Rente in Regress genommen. Von der Berufsgenossenschaft an den Kl344ger gezahlte Betr344ge hat die Beklagte zu 2 der Berufsgenossen-schaft erstattet. Von einer R374ckforderung dem Kl344ger zu viel gezahlter Betr344ge hat die Berufsgenossenschaft abgesehen. 4 Mit der Klage verlangt der Kl344ger eine Anpassung des Abfindungsver-gleichs in der Weise, dass die Beklagte zu 2 f374r den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2027 den Differenzbetrag von 325,86 200 (1.081,65 200 - 755,79 200), also 86.352,90 200 zahlt. 5 Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klagantr344ge weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des Ab-findungsvergleichs, weil die Gesch344ftsgrundlage nicht entfallen und die Opfer-grenze nicht 374berschritten sei. 7 Es liege im Wesen eines Abfindungsvergleiches, der die Kapitalisierung zuk374nftig f344llig werdender Leistungen enthalte, dass er mehr als eine technisch-mathematische Zusammenfassung der Anspr374che darstelle. Wer eine Kapital-abfindung w344hle, nehme das Risiko in Kauf, dass ma337gebliche Berechnungs-faktoren auf Sch344tzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Wolle der Kl344-ger von diesem Regelungsgehalt abweichen und Nachforderungen stellen, m374sse er dartun, dass ihm ein Festhalten an diesem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei, weil entweder die Gesch344ftsgrundlage f374r den Vergleich weggefallen sei oder sich ge344ndert habe, sodass eine Anpas-sung an die ver344nderten Umst344nde erforderlich erscheine, oder weil nachtr344g-lich erhebliche 304quivalenzst366rungen in den Leistungen der Parteien eingetreten seien, die f374r den Kl344ger nach den gesamten Umst344nden des Falles eine un-gew366hnliche H344rte bedeuteten. Diese Voraussetzungen l344gen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Tatsache, dass die Parteien bei ihren Berechnungen einen Zahlbetrag der Berufsgenossenschaft zugrunde gelegt h344tten, der materiell un-berechtigt - n344mlich zu hoch - gewesen sei, sei der Sph344re des Kl344gers zuzu-ordnen. 8 Der Kl344ger habe im 334brigen nicht dargetan, dass die Parteien bei Kennt-nis der wahren Sachlage einen Abfindungsvergleich dergestalt geschlossen 9 - 5 - h344tten, dass ihm ein um 325,86 200 monatlich h366herer Betrag gezahlt worden w344-re. Es habe sich weder aus den vorprozessualen Schriftwechseln der Parteien noch aus der Er366rterung vor dem Berufungsgericht ein Anhaltspunkt daf374r er-geben, auf welchen Abfindungsbetrag die Parteien sich geeinigt h344tten, w344re die fehlerhaft zu hohe Rente erkannt worden. Auch die sog. Opfergrenze sei nicht 374berschritten. Ein so krasses Miss-verh344ltnis zwischen Schaden und Vergleichssumme, dass es f374r den Gesch344-digten eine au337ergew366hnliche und unzumutbare H344rte bedeutete, wenn ihm Nachforderungen versagt w374rden, sei angesichts des Grades der Erwerbsmin-derung und des erhaltenen Betrages nicht festzustellen. Den Bescheiden der Berufsgenossenschaft aus den Jahren 2001 und 2002 sei zudem hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass die Berufsgenossenschaft von einem viel zu hohen Einkommen des Kl344gers ausgegangen sei. Dem Kl344ger sei es - im Gegensatz zur Beklagten zu 2 - positiv bekannt gewesen, welchen Ver-dienst er beziehe. Der Senat halte es f374r unglaubhaft, dass der Kl344ger au337er-stande gewesen sein wolle, seine Bruttobez374ge nachzuvollziehen. 10 Dabei sei ber374cksichtigt, dass eine Nachzahlung der Differenz die Be-klagten nicht belaste, weil der an die Berufsgenossenschaft zu zahlende Re-gressbetrag im selben Umfang abnehme. Trotz dieses Umstandes sei der Kl344-ger an den Abfindungsvergleich gebunden. W344ren die Rentenzahlungen erh366ht worden, w344re der Kl344ger seinerseits nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten zu 2 Betr344ge zur374ckzuzahlen. Beide Seiten seien bei dem Abfindungsvergleich auch das Risiko eingegangen, dass sich die Grundlagen der Berechnung nach-tr344glich zu ihren Gunsten ver344nderten, sie also ohne Abfindungsvergleich im Ergebnis g374nstiger gestanden h344tten. 11 - 6 - II. Die Revision hat Erfolg. 12 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Ge-sch344digte, der von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Gesch344ftsgrund-lage f374r den Vergleich weggefallen ist oder sich ge344ndert hat, so dass eine An-passung an die ver344nderten Umst344nde erforderlich erscheint, oder weil nach-tr344glich erhebliche 304quivalenzst366rungen in den Leistungen der Parteien einge-treten sind, die f374r den Gesch344digten nach den gesamten Umst344nden des Falls eine ungew366hnliche H344rte bedeuten w374rden. Soweit der Gesch344digte das Risi-ko in Kauf nimmt, dass die f374r die Berechnung des Ausgleichsbetrages ma337ge-benden Faktoren auf Sch344tzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgem344337 unvorhersehbar positiv oder negativ ver344ndern k366nnen, ist ihm die Berufung auf eine Ver344nderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senats-urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650). 13 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kl344ger habe eine umfassende Abfindungserkl344rung abgegeben, indem er erkl344rte, nach Zahlung von insgesamt 175.000 200 hinsichtlich aller Schadensersatzanspr374che aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, abgefunden zu sein, und auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen Gr374nden, verzichtete. 14 - 7 - a) Das Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Erw344gung, dass sich die Begr374ndetheit der Klage aufgrund einer Auslegung des Abfindungsvergleichs ergeben kann. 15 Grundlage der Berechnung des auf den Verdienstausfall entfallenden Kapitalbetrages war der Nettoverdienst des Kl344gers abz374glich der von der Be-rufsgenossenschaft seinerzeit gezahlten Verletztenrente. Neben dem umfas-senden Verzicht auf weitere Forderungen erkl344rt der Kl344ger in dem Abfindungs-vergleich, der Beklagten zu 2 verpflichtet zu sein, die von der Berufsgenossen-schaft aufgrund einer Erh366hung der Minderung der Erwerbsf344higkeit 374ber 40 % gezahlten Verletztenrenten sowie die von der LVA gezahlten Erwerbsunf344hig-keitsrenten zu erstatten. Dem kann m366glicherweise entnommen werden, dass der Verdienstausfall des Kl344gers auf der Basis einer Minderung der Erwerbsf344-higkeit von 40 % auf jeden Fall ausgeglichen werden soll und zwar, soweit er nicht in die Berechnung des Vergleichsbetrags eingeflossen ist, durch Zahlung der Verletztenrente. Der Regress der Berufsgenossenschaft bei der Beklagten zu 2 soll diese im Fall einer Erh366hung der Minderung der Erwerbsf344higkeit nicht belasten, offensichtlich weil die Minderung von 40 % die Vergleichsgrundlage bildete. Nimmt man den Inhalt der Abfindungsvereinbarung insgesamt in den Blick, k366nnte dem zu entnehmen sein, dass dem Kl344ger nach der Vorstellung der Parteien neben der Abfindungssumme von 175.000 200 1.081,65 200 monatlich zuflie337en sollen, wobei diesen Betrag letztlich die Beklagte zu 2 zu bezahlen hat. Da diese nunmehr infolge der verminderten Rentenzahlung von der Be-rufsgenossenschaft nur noch in ebenso vermindertem Umfang in Regress ge-nommen wird, ergibt sich m366glicherweise ein Anspruch des Kl344gers auf Zah-lung des Differenzbetrages schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung. 16 - 8 - Dar374ber, ob dies der Fall ist, wird der Tatrichter nach erg344nzender Anh366-rung der Parteien zu diesem Gesichtspunkt zu befinden haben. 17 b) Sollte die neue Verhandlung eine solche Auslegung nicht nahe legen, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls mit der in dem ange-fochtenen Urteil gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Das Beru-fungsgericht hat nicht ausreichend ber374cksichtigt, dass es im Streitfall nicht um einen Wegfall oder eine 304nderung der Gesch344ftsgrundlage (247 313 Abs. 1 BGB) im Hinblick auf die reduzierte Zahlung der Berufsgenossenschaft geht, sondern um ein Fehlen der Gesch344ftsgrundlage von Anfang an, weil wesentliche Vor-stellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch her-ausgestellt haben (247 313 Abs. 2 BGB). Denn beide Parteien sind nach den bis-her getroffenen Feststellungen bei Abschluss des Abfindungsvergleichs davon ausgegangen, der Kl344ger erhalte von der Berufsgenossenschaft eine - von dem der Kapitalisierung zugrunde zu legenden Verdienstausfall abzuziehende - Ren-te in H366he von 1.081,65 200, w344hrend dieser Betrag in Wahrheit auf einem Schreibfehler in der Gehaltsmitteilung des Arbeitgebers des Kl344gers beruhte und die Rente bei Zugrundelegung des richtigen Bruttoeinkommens nur 755,79 200 betr344gt. Bei einem derartigen Irrtum aller Vertragsbeteiligten 374ber be-stimmte Rechnungspositionen bei grunds344tzlichem Einverst344ndnis 374ber den Berechnungsweg liegt aber ein Fehlen der Gesch344ftsgrundlage vor (vgl. M374nchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., 247 313 Rn. 227; Palandt/Gr374neberg, 67. Aufl., 247 313 Rn. 38 f., jeweils m.w.N.). 18 Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite f374r die Beteiligten handelt und der Rechnungsposten, 374ber den die Vertragspartner sich geirrt haben, den Inhalt der Abfindungsver-einbarung ma337geblich beeinflusst hat. So liegt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu a). 19 - 9 - Zwar steht ein Fehlen der Gesch344ftsgrundlage von Anfang an, wie es hier vorliegt, einer Ver344nderung der Umst344nde gleich (247 313 Abs. 2 BGB), wes-halb die besonderen Voraussetzungen f374r die Abweichung von einem Abfin-dungsvergleich grunds344tzlich auch im Streitfall vorliegen m374ssen. Doch kann die eingangs dargestellte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Risiko-zuweisung nicht ohne weiteres 374bernommen werden. Bei einem gemeinsamen Irrtum 374ber die Berechnungsgrundlagen geht es nicht darum, dass der Gesch344-digte das Risiko in Kauf nimmt, dass die f374r die Berechnung des Ausgleichsbe-trages ma337gebenden Faktoren auf Sch344tzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgem344337 unvorhersehbar positiv oder negativ ver344n-dern k366nnen. Vielmehr spielt eine spezifische Risikobetrachtung hier f374r die Parteien 374berhaupt keine Rolle, denn beide gehen davon aus, sich auf einer vermeintlich sicheren Grundlage zu bewegen. Eine einseitige Risikozuweisung ist auch hier denkbar, wird aber nur unter besonderen Umst344nden in Betracht kommen, etwa wenn eine der Vertragsparteien eine Gew344hr f374r die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen 374bernommen hat. 20 3. Bei dieser Sachlage reichen die in dem angefochtenen Urteil getroffe-nen Feststellungen f374r die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in-wieweit eine Anpassung des Abfindungsvergleichs geboten ist, nicht aus. 21 a) Zun344chst wird der Tatrichter der Frage nachzugehen haben, ob unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen und des Vortrags in der Revisionsinstanz zur Zurechnung der Fehlinformation des Arbeitgebers des Kl344gers 374berhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Par-teien auszugehen ist. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 des angefochtenen Urteils, dem Kl344ger sei es - im Gegensatz zur Beklagten zu 2 - positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er bezog, der Senat halte es f374r unglaubhaft, dass der Kl344ger au337erstande gewesen sein wolle, seine Bruttobe- 22 - 10 - z374ge nachzuvollziehen, lassen sich m366glicherweise dahin verstehen, dass der Kl344ger den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, dazu aber geschwiegen hat. In diesem Fall k366nnte er sich nicht auf das Fehlen der Gesch344ftsgrundlage beru-fen. Allerdings wird zu ber374cksichtigen sein, dass eine Kenntnis des Kl344gers 374ber die H366he seiner Bruttobez374ge nicht ohne weiteres auf die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft schlie337en l344sst. Die Rente wird nicht nach Bruttobez374gen, sondern nach dem Jahresar-beitsverdienst berechnet (247 82 SGB VII). Der Vorwurf, von der Unrichtigkeit des Rentenbescheides gewusst oder sie grob fahrl344ssig verkannt zu haben, kann dem Kl344ger nur gemacht werden, wenn zu der in den Bescheiden verwendeten Begrifflichkeit und dem daraus ersichtlichen Zahlenwerk ausreichende Feststel-lungen getroffen werden k366nnen, die dem Kl344ger zum Nachteil gereichen. b) Ist ein gemeinsamer Irrtum zu bejahen, wird zu pr374fen sein, ob Um-st344nde vorliegen, die f374r die vorliegende Fallgestaltung ausnahmsweise eine einseitige Risikozuweisung zu Lasten des Kl344gers rechtfertigen. Ist eine solche einseitige Risikozuweisung zu verneinen, ist zu pr374fen, ob die Voraussetzungen des 247 313 Abs. 1, 2 BGB vorliegen, ob es sich also bei der Kenntnis der H366he der Rentenleistung der Berufsgenossenschaft um eine wesentliche Vorstellung handelte, die zur Grundlage des Vertrages geworden ist und die sich als falsch herausgestellt hat, ob der Vertrag bei Kenntnis der zutreffenden H366he der Ren-tenleistung nicht oder mit ver344ndertem Inhalt geschlossen worden w344re und ob dem Kl344ger unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls ein Festhal-ten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. 23 c) Gegebenenfalls wird sodann 374ber die Art der Vertragsanpassung zu entscheiden sein. Dass der Kl344ger nicht dargetan hat, dass ihm, wie das Beru-fungsgericht ausf374hrt, ein um 325,86 200 h366herer Betrag gezahlt worden w344re, und sich keine Anhaltspunkte daf374r finden, auf welchen Abfindungsbetrag sich 24 - 11 - die Parteien bei Kenntnis des zutreffenden Rentenbetrages geeinigt h344tten, steht der M366glichkeit einer Anpassung nicht entgegen. Wenn die Parteien den Irrtum seinerzeit nicht bemerkt haben, m374ssen solche Anhaltspunkte naturge-m344337 fehlen und kann dazu auch nicht konkret vorgetragen werden. Die Anpas-sung ist dann unter wertender Ber374cksichtigung aller sonstigen Umst344nde vor-zunehmen. 4. Die danach erforderlichen weiteren Feststellungen des Berufungsge-richts sind nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Revision meint - bereits eine erg344nzende Vertragsauslegung den Anspruch des Kl344gers rechtfertigt. Es liegt keine unbewusste Regelungsl374cke vor. Gegenstand des Vergleichs ist die end-g374ltige Abfindung des Kl344gers unter dessen Verzicht auf Nachforderungen. In-soweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer Ver-einbarung in einem regelungsbed374rftigen Punkt, welches f374r eine erg344nzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. Senats-urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - aaO, S. 651). 25 M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG B374ckeburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 1 O 171/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2007 - 5 U 120/07 -
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