BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 296/07 Verk374ndet am: 24. M344rz 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ATV 247 19; VBL-Satzung 247247 36 Abs. 1 Satz 1 c, 68, 69 a) Den Versicherten steht im Rahmen des in der Zusatzversorgung des 366ffent-lichen Dienstes eingef374hrten Betriebsrentensystems (hier: Satzung der Ver-sorgungsanstalt des Bundes und der L344nder) kein Anspruch auf 334ber-schussbeteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in be-stimmter H366he zu. b) Die Versicherten haben gleichwohl einen Anspruch, entsprechend den sat-zungsgem344337en Vorgaben an (fiktiven) 334bersch374ssen beteiligt zu werden. Fehlen den Versicherten die f374r die 334berpr374fung des satzungsgem344337en Vorgehens der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) er-forderlichen Informationen, ist diese insoweit grunds344tzlich zur Auskunft ver-pflichtet. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2010 - IV ZR 296/07 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Auskunft 374ber die in den Gesch344ftsjahren 2002 und 2003 erzielten Gewinne und 334bersch374sse auf die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No- 1 - 3 - vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezem-ber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-tersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374-here - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell nach versicherungsmathematischen Grunds344tzen beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. II. In dem eingef374hrten Betriebsrentensystem beruht die Berech-nung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich unter ande-rem f374r das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, f374r soziale Komponen-ten und als Bonuspunkte ergeben k366nnen. 2 Die neue Satzung der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt, wobei 247 68 VBLS im Wesentlichen mit 247 19 ATV 374bereinstimmt: 3 "247 68 334berschussverteilung (1) Die VBL stellt j344hrlich bis zum Jahresende f374r das vo-rangegangene Gesch344ftsjahr fest, ob und in welchem Ausma337 aus verbleibenden 334bersch374ssen (Absatz 3) Bo-nuspunkte vergeben werden k366nnen (205). 334ber die Zutei-lung von Bonuspunkten entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. (2) Grundlage f374r die Feststellung und Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf anerkannten versicherungsmathema-tischen Grunds344tzen beruhende und durch den Verant- - 4 - wortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz (205). (3) Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen 334berschuss, wird dieser 334berschuss um den Aufwand f374r soziale Komponenten nach 247 37 und um die Verwaltungs-kosten der VBL (205) vermindert und nach Ma337gabe des Absatzes 1 verwendet (205). Einzelheiten werden in den Ausf374hrungsbestimmungen geregelt (205). 247 69 R374ckstellung f374r 334berschussverteilung (1) Der 334berschuss, der sich entsprechend der versiche-rungstechnischen Bilanz ergibt, wird (205) in die R374ckstel-lung f374r 334berschussverteilung eingestellt. 334ber die Zuf374h-rung des verteilungsf344higen 334berschusses (205) zur R374ck-stellung f374r 334berschussverteilung entscheidet der Verwal-tungsrat. (2) Diese R374ckstellung dient der Verbesserung oder Erh366-hung von Leistungen, insbesondere zur Gew344hrung von Bonuspunkten (205). 334ber die Verwendung der R374ckstel-lung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. X Ausf374hrungsbestimmungen zu 247 68 Abs. 3 Satz 3 - 334berschussverteilung - (205) (6) Eine Verwendung der R374ckstellung f374r 334berschussbe-teiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen Erh366hung von Leistungen nach 247 69 Abs. 2 Satz 1 ist h366chstens so zu bemessen, dass die hierf374r zu ermitteln-de zus344tzliche Nettodeckungsr374ckstellung (205) die R374ck-stellung f374r 334berschussverteilung nicht 374bersteigt. Der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der R374ckstellung nach 247 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die Entstehung des 334berschusses und k374nftige Risiken an-gemessen zu ber374cksichtigen." - 5 - 4 In Versorgungspunkte umgerechnet wurden auch die bis zur Sys-temumstellung erworbenen Rentenanwartschaften der Versicherten, die die Beklagte wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen hat. Da-bei unterscheiden die 334bergangsregelungen die Versicherten, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebens-jahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversi-cherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorwei-sen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten wurden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra-gen. III. Die Beklagte hat der am 17. August 1941 geborenen Kl344gerin eine Startgutschrift f374r rentennahe Versicherte zum 31. Dezember 2001 in H366he von 46,58 Punkten erteilt (das entspricht einem Wert von monat-lich 186,32 200). Seit dem 1. September 2004 erh344lt die Kl344gerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente in H366he von 220,12 200. Bei der Berechnung der Be-triebsrente sind Bonuspunkte nicht einbezogen und sind auch in dem von der Beklagten f374r das Kalenderjahr 2002 erteilten so genannten Versi-cherungsnachweis nicht ausgewiesen. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat f374r die Gesch344ftsjahre 2002 und 2003 entschieden, dass dem das Versorgungskonto I betreffenden Abrechnungsverband, dem die Kl344gerin angeh366rt, keine Bonuspunkte zugeteilt werden. 5 - 6 - 6 Nach Auffassung der Kl344gerin hat die Beklagte ihr eine h366here monatliche Rente zu zahlen. Ihre Betriebsrente sei nach den fr374heren vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen zu ermit-teln. Durch die Berechnung der Startgutschrift nach den Regeln f374r ren-tennahe Versicherte werde sie in ihrem unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand verletzt, ohne dass hierf374r hinreichende Rechtfer-tigungsgr374nde dargetan und nachgewiesen seien. Zudem h344lt sie die j344hrliche Anpassung der Betriebsrente um 1% gem344337 247 39 VBLS nicht f374r ausreichend und fordert, die Dynamisierung auf der Grundlage des 247 56 VBLS a.F. weiterzuf374hren, also entsprechend der allgemeinen Ent-wicklung der Versorgungsbez374ge der Versorgungsempf344nger des Bun-des. F374r den Fall, dass die Betriebsrente nach der neuen Satzung der Beklagten zu berechnen w344re, begehrt sie die Feststellung, dass die Be-klagte verpflichtet sei, ihr f374r das Gesch344ftsjahr 2002 einen halben und f374r das Gesch344ftsjahr 2003 einen ganzen Bonuspunkt zu gew344hren. Dar-374ber hinaus verlangt sie Auskunft 374ber die von der Beklagten in den ge-nannten Gesch344ftsjahren erzielten 334bersch374sse auch um 374berpr374fen zu k366nnen, ob die "Ermessensentscheidung" der Beklagten 374ber die Zutei-lung von Bonuspunkten den satzungsgem344337en Vorgaben entspricht. Ih-rer Ansicht nach h344tte eine zeitnahe Zuteilung von Bonuspunkten aus den in den Gesch344ftsjahren 2002 und 2003 erzielten 334bersch374ssen er-folgen m374ssen. Zudem h344tten die 334bersch374sse nicht durch im Einzelnen nicht nachvollziehbare "technische Austritte" aufgrund der im Laufe des jeweiligen Gesch344ftsjahres eingetretenen Versicherungsf344lle verringert werden d374rfen. Im 334brigen sei nicht ersichtlich, welche Rechengr366337en der 334berschussermittlung zugrunde l344gen. Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im 334brigen fest-gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Kl344gerin f374r 2002 und 2003 7 - 7 - 374ber die erzielten Gewinne und 334bersch374sse Auskunft zu erteilen. Die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr urspr374ngliches Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage im Hinblick auf das geltend gemachte Auskunftsbegehren ab-gewiesen hat. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 8 I. Die Kl344gerin kann nicht verlangen, dass ihre Betriebsrente nach den fr374heren, vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmun-gen ermittelt wird. Das Berufungsgericht hat die Systemumstellung viel-mehr zu Recht f374r zul344ssig erachtet und die entsprechenden 334bergangs-regelungen f374r rentennahe Versicherte als wirksam angesehen. 9 1. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 ( IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Be-klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-fassenden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 ( IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101 ) hat er dies best344-tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil-ligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-tungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon 10 - 8 - aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch f374r die Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollen-dung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente ( BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengr366337en, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse zum Umstellungs-stichtag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Zudem begegnet es keinen durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten ledig-lich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halban-rechnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird erg344n-zend auf die Ausf374hrungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen. Die Kl344gerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ber374cksichti-gung unterschiedlicher Nettoversorgungss344tze bei der Gesamtversor-gung berufen. Zu ihren Gunsten greift die 334bergangsregelung des 247 98 Abs. 5 VBLS a.F., die hinsichtlich der die so genannte Linearisierung der Versorgungss344tze einf374hrenden 25. Satzungs344nderung galt, und die 374ber 247 79 Abs. 2 Satz 3 VBLS auch f374r die Berechnung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten anzuwenden ist. Entsprechend der An-nahme des Berufungsgerichts ist f374r eine von der Kl344gerin angestrebte noch g374nstigere Kombination aus unterschiedlichen Versorgungss344tzen eine nachvollziehbare Grundlage weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Revision f374hrt hierf374r nichts an. 11 2. Dar374ber hinaus ist die gem344337 247 39 VBLS auf 1% pro Jahr be-schr344nkte Rentenanpassung nicht zu beanstanden. Der Senat hat im Ur-teil vom 17. September 2008 ( IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524 ) der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugestimmt, wonach die 304n-derung des Anpassungsma337stabs gegen374ber der fr374heren Ankn374pfung 12 - 9 - an die Erh366hung oder Verminderung der Versorgungsbez374ge der Versor-gungsempf344nger des Bundes jedenfalls derzeit den Zweck der Existenz-sicherung des Versicherten im Alter nicht beeintr344chtigt. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungs-spielraums auf eine eventuelle 304nderung der Verh344ltnisse angemessen zu reagieren. II. Soweit die Kl344gerin im 334brigen die Gew344hrung von Bonuspunk-ten f374r die Gesch344ftsjahre 2002 und 2003 begehrt, ist das Berufungsge-richt dem zu Recht nicht gefolgt. Die Klage war daher auch im Hinblick auf den Klageantrag Ziffer 5 insoweit abzuweisen, als die Kl344gerin die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, f374r das Jahr 2002 einen halben und f374r das Jahr 2003 einen ganzen Bonuspunkt zu gew344hren. 13 F374r das genannte Leistungsbegehren der Kl344gerin besteht nach der hierf374r allein ma337geblichen Satzung der Beklagten keine rechtliche Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass f374r die Versicherten, die - wie die Kl344gerin als Pflichtversicherte - f374r die Zuteilung von Bo-nuspunkten in Betracht kommen (vgl. 247 68 Abs. 1 Satz 2-4 VBLS), ein solcher Anspruch auf 334berschussbeteiligung lediglich dem Grunde nach besteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird dagegen ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimm-ter H366he nicht gew344hrt. 14 1. a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allge-meine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungs-vertr344ge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versiche- 15 - 10 - rungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugs-berechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8). F374r die Auslegung der Sat-zungsbestimmungen kommt es auf das Verst344ndnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO m.w.N.). b) Nach diesem Ma337stab ist vom Wortlaut der Satzung auszuge-hen. Der Versicherte wird dabei zun344chst die Regelung des 247 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS in den Blick nehmen, die lediglich den Hinweis darauf ent-h344lt, dass sich Versorgungspunkte, die nach 247 35 Abs. 1 VBLS der Be-triebsrente zugrunde liegen, auch als Bonuspunkte ergeben k366nnen und deren Feststellung und Gutschrift jeweils zum Ende des folgenden Ka-lenderjahres erfolgt (vgl. 247 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VBLS). F374r Weite-res nimmt die Regelung des 247 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS auf die mit "334berschussverteilung" 374berschriebene Regelung des 247 68 VBLS Bezug. 16 Auch aus dieser Regelung l344sst sich keine bestimmte H366he der 334berschussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einlei-tend in Absatz 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte j344hrlich feststellt, "ob" und "in welchem Ausma337" Bonuspunkte vergeben werden k366nnen, wobei die Entscheidung 374ber die Zuteilung der Bonuspunkte durch den Verwal-tungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen ist (247 68 Abs. 1 Satz 6 VBLS). 17 - 11 - 18 Wie sich f374r den Versicherten im Weiteren aus 247 69 VBLS und Ab-satz 6 der Ausf374hrungsbestimmungen X zu 247 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS er-gibt, liegt der 334berschussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfah-ren zugrunde, f374r das indes keine konkreten Vorgaben zur H366he der 334berschussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein ge-wisser Spielraum belassen wird. So erschlie337t sich f374r den Versicherten zun344chst aus der Regelung des 247 69 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass ein nach 247 68 Abs. 2 und 3 VBLS ermittelter verteilungsf344higer 334berschuss in die R374ckstellung f374r 334berschussverteilung einzustellen ist. Diese dient, wor-auf 247 69 Abs. 2 Satz 1 VBLS hinweist, der Verbesserung und Erh366hung von Leistungen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschlie337lich zur Gew344hrung von Bonuspunkten. Die Entscheidung dar374ber, wie die R374ck-stellung zu verwenden ist, hat nach 247 69 Abs. 2 Satz 3 VBLS der Verwal-tungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen. Aus Absatz 6 der Ausf374hrungsbestimmungen X zu 247 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS l344sst sich insoweit erg344nzend entnehmen, dass die Ver-wendung der R374ckstellung f374r 334berschussverteilung zur Vergabe von Bonuspunkten h366chstens so zu bemessen ist, dass die hierf374r zu ermit-telnde zus344tzliche Netto-Deckungsr374ckstellung die R374ckstellung f374r 334berschussverteilung nicht 374bersteigt. Zudem hat der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Entstehung des 334berschusses und k374nftige Risiken angemessen zu ber374cksichtigen. c) Ist danach bereits nach dem Wortlaut der 247247 68 f. VBLS klar, dass die H366he der 334berschussbeteiligung letztlich von der Entscheidung der Beklagten durch ihren Verwaltungsrat abh344ngt, wird der Versicherte in diesem Verst344ndnis der Regelungen durch deren systematische Stel-lung in der Satzung der Beklagten best344tigt. Die Regelungen zur 334ber-schussbeteiligung finden sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht 19 - 12 - hingewiesen hat - nicht in einem die Leistungsverpflichtung der Beklag-ten bestimmenden, sondern im mit "Finanzierung und Rechnungswesen" 374berschriebenen F374nften Teil der Satzung bzw. in den Ausf374hrungsbe-stimmungen X zu 247 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS. Das ist anders bei den Rege-lungen der 247247 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 VBLS zur Bestimmung der 374brigen Versorgungspunkte i.S. des 247 36 Abs. 1 Satz 1 VBLS, die konkrete Berechnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abschnitt III der Satzung mit der 334berschrift "Betriebsrente aufgrund einer Pflicht-versicherung nach dem Punktemodell" bzw. im Sechsten Teil unter "Son-derbestimmungen" enthalten sind. 2. Dass den Versicherten danach kein Anspruch auf 334berschuss-beteiligung in bestimmter H366he zusteht, ist hinzunehmen. Einen solchen Anspruch konnte und musste die Beklagte nicht einr344umen. 20 a) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Sat-zungsbestimmungen der Beklagten regelm344337ig der richterlichen Inhalts-kontrolle nach den 247247 307 Abs. 1 und 2, 308 , 309 BGB , soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind ( BGHZ aaO 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). Sol-che Schranken k366nnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den 247247 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln k366nnte, die nach dem Sinn und Zweck des 247 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen w344re (vgl. BGHZ 128, 54, 59; Senatsurteil vom 24. M344rz 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter A I 2 a m.w.N.). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Haupt-leistungsversprechen einschr344nken, ver344ndern, ausgestalten oder modi-fizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen w344re (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 24. M344rz 1999 aaO), ist zweifelhaft. 21 - 13 - Letztlich bedarf die Frage der Kontrollf344higkeit keiner Entscheidung. Dass die 247247 68 f. VBLS keine bestimmte H366he der 334berschussbeteili-gung vorsehen, h344lt einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte f374r eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des 247 307 Abs. 1 Satz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), sind nicht gegeben. b) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehme-rischen Entscheidung des Versicherers 374berlassen bleiben muss, in wel-cher H366he er ermittelte 334bersch374sse in den jeweiligen Gesch344ftsjahren zuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Versicherer die sp344tere Erf374llbarkeit der Verbindlichkeiten aus der 334ber-schussbeteiligung zu gew344hrleisten hat (vgl. zur Lebensversicherung 247 11a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 VAG). Diesem obersten, im Interesse al-ler Beteiligten liegenden Gebot widerspr344che es, dem einzelnen Versi-cherten einen konkreten Anspruch auf Gutschrift von Bonuspunkten zu-zubilligen, denn dies k366nnte zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz der Beklagten oder zu Lasten der 334berschussbeteiligung anderer Versicher-ter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den Urteilen des Senats vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 346, 354 f., 356 f.) und vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354, 371 f.) sowie den Urteilen des Bundesverfassungsge-richts vom 26. Juli 2005 zur Bestands374bertragung und zur 334berschuss-beteiligung in der Lebensversicherung zugrunde (VersR 2005, 1109 und VersR 2005, 1127). Das Urteil zur 334berschussbeteiligung stellt den Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der Versicherungsun-ternehmen ausdr374cklich nicht in Frage und betont den Vorrang der Inte-ressen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von Versicherten (aaO 1131 f; 1134). Anhaltspunkte daf374r, dass f374r die Beklagte ein ande- 22 - 14 - rer Ansatz gelten m374sste, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Ins-besondere spielt es keine Rolle, dass der 334berschussbeteiligung im Be-reich der Pflichtversicherung ganz 374berwiegend keine tats344chlichen, sondern rein fiktiv ermittelte 334bersch374sse zugrunde liegen. Entscheidend ist, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten auf den Ver-sorgungskonten der Versicherten nach 247 36 Abs. 1 Satz 2 VBLS eine Leistungserh366hung und damit eine tats344chliche k374nftige Leistungsver-pflichtung der Beklagten zur Folge hat. Im 334brigen ist zu ber374cksichtigen, dass der Verwaltungsrat der Beklagten, der - wie ausgef374hrt - 374ber die Verwendung der R374ckstellung f374r 334berschussverteilung und die Zuteilung von Bonuspunkten zu ent-scheiden hat, parit344tisch besetzt ist (vgl. 247 11 Abs. 1 VBLS). Die Versi-cherten sind daher 374ber ihre Vertreter an den genannten Entscheidungen des Verwaltungsrats beteiligt, dem die f374r die 334berschussbeteiligung ma337gebenden Informationen, insbesondere der Vorschlag des Verant-wortlichen Aktuars zur Verwendung der R374ckstellung f374r 334berschussver-teilung, zug344nglich sind. 23 c) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt schlie337lich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zutei-lung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der An-wartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erwor-benen Versorgungspunkte einschlie337lich der Startgutschriften um einen Prozentsatz erh366ht werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6), auch eine nach dem fr374heren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (ver344ndert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den 334bergangsrege-lungen f374r die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversi- 24 - 15 - cherten in den Urteilen vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 81) und vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101 Tz. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gew344hlte und von der Beklagten in ihre Satzung 374bernommene Form der Dynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S. des 247 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS durch die in den 247247 68 f. VBLS geregelte 334berschussbeteiligung (vgl. 247247 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBLS) nicht zu beanstanden. Im 334bri-gen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezo-genen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - 374ber den Altersfaktor nach 247 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung. III. Obwohl die Kl344gerin danach keinen Anspruch auf 334berschuss-beteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in be-stimmter H366he hat, durfte der Auskunftsanspruch nicht abgewiesen wer-den. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass die Kl344gerin mit Hilfe der Auskunft nicht nur einen - nicht gegebenen - Anspruch auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten verfolgen, sondern, wie sie ausdr374cklich hervorgehoben hat, allgemein die "Ermessensentscheidung" der Beklag-ten 374ber die Zuteilung von Bonuspunkten 374berpr374fen will. Insoweit unter-scheidet sich der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch von jenen, die in den anderen, am heutigen Tag verhandelten Sachen zur Entschei-dung gestellt worden sind (u.a. IV ZR 69/08). 25 1. Der durch die Satzung - wie oben ausgef374hrt - den Versicherten dem Grunde nach einger344umte Anspruch auf Zuteilung von Bonuspunk-ten umfasst das Recht, entsprechend den satzungsgem344337en Vorgaben an 334bersch374ssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen Vorga-ben nicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicherten grund- 26 - 16 - s344tzlich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass die ihnen erteilten Versicherungsnachweise in Bezug auf die (nicht) aus-gewiesenen Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Andern-falls w344re der f374r b374rgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsstaats-prinzip des Grundgesetzes abgeleitete wirkungsvolle Rechtsschutz nicht gew344hrleistet (vgl. BVerfG VersR 2000, 214, 215 und VersR 2006, 489 Tz. 61, 66, 70). 2. Fehlen den Versicherten die f374r die 334berpr374fung des satzungs-gem344337en Vorgehens der Beklagten erforderlichen Informationen, ist die-se insoweit zur Auskunft verpflichtet. 27 a) Der Auskunftsanspruch ist aus der Regelung des 247 51 Abs. 2 VBLS abzuleiten. Diese sieht vor, dass die nach 247 51 Abs. 1 Satz 1 VBLS zu erstellenden Versicherungsnachweise 374ber die von den Versi-cherten erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente wegen Alters auch in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte nur binnen einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten - wobei die Wirksamkeit dieser Fristbe-stimmung zweifelhaft ist, hier aber offen bleiben kann - beanstandet wer-den k366nnen (vgl. 247 51 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Schon daraus folgt grund-s344tzlich auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung; andernfalls liefe das Beanstandungsrecht der Versicherten leer. Jeden-falls besteht eine solche Verpflichtung im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz nach 247 242 BGB. 28 b) Umfang und Inhalt der Auskunft richten sich danach, welche In-formationen der Berechtigte ben366tigt, um seinen Anspruch geltend ma-chen zu k366nnen (M374nchKomm-BGB/Kr374ger, 5. Aufl. 247 260 Rdn. 40 m.w.N.). Demgem344337 hat der Versicherte, der die Entscheidung der Be- 29 - 17 - klagten 374ber die Zuteilung von Bonuspunkten daraufhin 374berpr374fen will, ob sie der Satzung entspricht, einen Anspruch auf Auskunft 374ber die Er-mittlung und die Verteilung des 334berschusses auf der Grundlage der fik-tiven versicherungstechnischen Bilanz. Dazu geh366ren unter anderem Angaben dar374ber, welches (fiktive) Kassenverm366gen zugrunde gelegt wurde, wie sich das (fiktive) Kassenverm366gen im Gesch344ftsjahr fortent-wickelt hat, welcher Rechnungs-/Garantie-/"Ausgangszins" und welcher Zins f374r (fiktive) Kapitalertr344ge angesetzt wurde, 374ber die H366he der (fikti-ven) Netto-Deckungsr374ckstellung, der - aus den jeweils vorangegange-nen Gesch344ftsjahren vorgetragenen - R374ckstellung f374r 334berschussvertei-lung und des 334berschusses, die Auswirkung der "technischen Austritte" auf die H366he des 334berschusses und die R374ckstellung f374r 334berschussver-teilung, 374ber die Verminderung des 334berschusses um den Aufwand f374r soziale Komponenten und (fiktive) Verwaltungskosten und welche (k374nf-tigen) Risiken bei der Entscheidung 374ber die Verwendung der R374ckstel-lung f374r 334berschussverteilung ber374cksichtigt wurden. c) Der Auskunftsanspruch umfasst dagegen grunds344tzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Gesch344ftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR 2002, 1119 unter II 3 b und vom 31. M344rz 1971 - VIII ZR 198/69 - LM 247 810 BGB Nr. 5). 30 IV. Wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Auskunftsan-spruchs ist die Sache zur374ckzuverweisen, weil der Senat dar374ber nicht abschlie337end entscheiden kann. Die Parteien m374ssen Gelegenheit erhal-ten, unter Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erg344nzend 31 - 18 - vorzutragen. Dabei wird zun344chst die Kl344gerin sachdienliche Antr344ge zu stellen haben. Sodann liegt es an der Beklagten zu entscheiden, ob die beantragten Ausk374nfte erteilt werden, damit die zwischen der Arbeitneh-merseite und der Arbeitgeberseite streitige Frage der Zuteilung von Bo-nuspunkten alsbald in der Sache entschieden werden kann. Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2006 - 2 C 115/05 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2007 - 6 S 44/06 -
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