BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 296/08 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Kl344gers gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, wann in den F344llen der Be-ratung von Schuldnern durch Schuldnerhilfe-Einrichtungen unter Einbeziehung von Rechtsanw344lten die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des mit Wirkung zum 1. Juli 2008 au337er Kraft getretenen, auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG 374berschritten wird, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs hinreichend gekl344rt. 1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnis-pflichtige gesch344ftsm344337ige Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 247 1 RBerG vor, wenn eine gesch344ftsm344337ige T344tigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverh344ltnisse zu gestalten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 38, 71, 75; BGHZ 48, 12, 18 f.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, unter II 2 a; Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99, WM 2002, 2022, unter II 2 b; Ur- 2 - 3 - teil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04, NJW 2007, 596, Tz. 16). Bei der Abgren-zung erlaubnisfreier Gesch344ftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesor-gung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der T344tigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorg344ngen verkn374pft ist. Daher ist zu fragen, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaftli-chem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtlicher Verh344ltnisse geht (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, aaO; Urteil vom 6. Dezember 2001, aaO). Diese Definition begegnet auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken (BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532). Insgesamt h344lt das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 12 GG eine zur374ckhaltende Anwendung des Rechtsberatungsge-setzes f374r geboten (BVerfG, aaO; BVerfGE 97, 12, 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03, NJW 2004, 2516, unter II 2). 334ber diese Grunds344tze hinaus hat der Bundesgerichtshof auch bereits Ma337st344be f374r die Beurteilung der Frage entwickelt, ab wann eine Dienstleistung f374r verschuldete Personen die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung frem-der Rechtsangelegenheiten 374berschreitet. Gleiches gilt f374r die Fallkonstellation, dass im Zusammenhang mit einer solchen Dienstleistung die Beteiligung eines Rechtsanwalts erfolgt. Damit sind auch diese Rechtsfragen hinreichend gekl344rt. 3 Die Regulierung fremder Schulden stellt grunds344tzlich eine erlaubnis-pflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, da eine solche T344tig-keit ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechts-verh344ltnisse zu gestalten und zu ver344ndern. Darauf, ob es sich um rechtliche T344tigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es f374r die Anwen-dung des Art. 1 247 1 RBerG nicht an (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, unter II 1). Von einer Schuldenregulierung in dem vor- 4 - 4 - genannten Sinne ist etwa auszugehen im Falle einer inhaltlichen Pr374fung der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, der Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den 247247 305 ff. InsO sowie der Geltend-machung eigener Forderungen des Schuldners gegen seine Gl344ubiger (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, aaO). Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es f374r den Erlaubnisvorbehalt nach dem RBerG nicht darauf an, ob der Vertrags-partner des Rechtsuchenden sich zur Erf374llung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters bedient (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987, aaO, unter II 4; Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069, Tz. 19; Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953, Tz. 23). Wer fremde Rechts-angelegenheiten besorgt, muss hierzu in eigener Person befugt sein; die Ein-beziehung eines Rechtsanwalts als Erf374llungsgehilfe des nicht zur Rechtsbera-tung berechtigten Auftragnehmers reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987, aaO, unter II 3, 4). Der Gesetzgeber hat erst k374rzlich im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts eine Abkehr hiervon erwogen, soweit die Dienstleistung ausschlie337lich im Inte-resse des Rechtsuchenden und frei von Weisungen des Dienstherrn erfolge (BT-Drs. 16/3655, S. 38, 56 f.). Der Gesetzgeber hat letztlich davon jedoch Ab-stand genommen und eine T344tigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Er-f374llungsgehilfe eines nicht anwaltlichen Unternehmens weiter nicht zugelassen. Die gesonderte Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines zugelassenen Rechtsberaters bleibt daher erforderlich (vgl. BT-Drs. 16/6634, S. 6, 51 f.; BGH, Urteil vom 3. Juli 2008, aaO, Tz. 20). Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch unter der Geltung des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleis-tungsgesetzes an seiner oben genannten Rechtsprechung festgehalten (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009, aaO, Tz. 24). 5 - 5 - 6 Der Bundesgerichtshof hat auch bereits die Frage entschieden, wie bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen, bei denen ein Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz jedenfalls bei einer bestimmten Auslegung anzuneh-men w344re, zu verfahren ist. Da die Vertragschlie337enden in aller Regel eine von ihrem Willen unabh344ngige Gef344hrdung des Vertragszwecks nicht in Kauf neh-men wollen, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrages vermeidet (BGHZ 152, 153, 159). Weitergehende, durch die hier entwickelten Grunds344tze nicht abgedeckte Rechtsfragen wirft die Sache nicht auf. 7 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die oben aufgezeigten Grunds344tze der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bei seiner Entscheidung ber374cksichtigt. Es hat eine umfassende, an den vorgenannten Grunds344tzen ausgerichtete W374rdigung des Vertragsinhalts und des 374brigen Parteivorbringens vorgenommen und hierbei auch die aus Sicht der Revision f374r eine unerlaubte Rechtsberatung und damit f374r einen m366g-lichen Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz sprechenden Gesichtspunkte einbezogen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser W374rdigung zu dem Ergebnis gelangt, die zu erbringende Dienstleistung habe lediglich eine vorbe-reitende Funktion, ihr Kern und Schwerpunkt liege daher in der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, w344hrend die eine Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten beinhaltenden Schritte von einem durch den Kunden gesondert zu beauftragenden, unter den gegebenen Voraussetzungen nicht als Erf374llungs-gehilfe der Lizenzgeberin anzusehenden Rechtsanwalt vorzunehmen gewesen seien, so ist hiergegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat angesichts des Ergebnisses seiner W374rdigung folgerichtig einen Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz und damit auch eine Nichtig-keit des Lizenzvertrags verneint. 8 - 6 - 9 Ohne Aussicht auf Erfolg ist die Revision auch, soweit sie eine Nichtig-keit des 204Kooperations- und Lizenzvertrages223 daraus ableiten will, dass ein zwi-schen dem Kl344ger und einer Kundin geschlossener Vertrag 374ber die Durchf374h-rung einer Finanzanalyse wegen Vereinbarung einer sittenwidrig 374berh366hten Verg374tung nichtig sei (247 138 BGB). Die Annahme des Berufungsgerichts, wo-nach der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, der das Verh344ltnis von Li-zenzgeber und Lizenznehmer betrifft, hierauf nicht gest374tzt werden k366nne, be-gegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 10 Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 11.04.2008 - 412 C 148/08 - LG Kassel, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 S 132/08 -
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