BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 296/08 Verk374ndet am: 27. Oktober 2009 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Eh, H a) Dass bei einem Wettkampf - hier: Fu337ballspiel - ein Spieler einen anderen verletzt, begr374ndet f374r sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtversto337. b) Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grunds344tzlich nicht an-spruchsbegr374ndend. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI ZR 296/08 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Celle vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht f374r k374nftige materielle und immaterielle Sch344den in Anspruch. 1 Am 18. M344rz 2007 spielte der Kl344ger als Mitglied des Fu337ballvereins MTV R. gegen die Mannschaft des FC E., der der Beklagte angeh366rte. W344h-rend des Spiels kam es zwischen den Parteien zu einem Kampf um den Ball, bei dem der Kl344ger eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitt. 2 Der Kl344ger hat behauptet, der Beklagte habe ihn von hinten mit gestreck-tem Bein angegriffen, nachdem er den Ball schon abgespielt habe. Der Beklag-te hat behauptet, dass beide Parteien nach dem Ball gelaufen seien. Er habe den Ball zuerst erreicht. Der Kl344ger habe sein Bein nach dem Ball ausgestreckt 3 - 3 - und dadurch den Lauf des Beklagten gest366rt. Bei dieser Aktion seien beide Par-teien zu Fall gekommen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten f374r die Unfall-sch344den des Kl344gers. Ein Schadensersatzanspruch eines Teilnehmers an ei-nem sportlichen Kampfspiel gegen einen Mitspieler setze den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten habe. Verletzungen, die auch bei regelgerechtem Verhalten auftreten k366nnten, nehme jeder Spielteilnehmer in Kauf, weshalb es jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwider-spruchs versto337e, wenn der Gesch344digte den beklagten Sch344diger in Anspruch nehme, obwohl er ebenso gut in die Lage habe kommen k366nnen, in der sich nun der Beklagte befinde, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt ha-ben w374rde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu m374ssen. Der Kl344ger habe den Beweis f374r einen Regelversto337 von einiger Erheblichkeit nicht gef374hrt. Die Angaben des vom Kl344ger benannten Zeugen O. seien nicht glaubhafter als die der anderen Zeugen. Auf die Frage, ob der Beklagte haft-pflichtversichert sei, komme es nicht an. Die Entscheidung des Bundesge-richtshofs, wonach eine Haftungsfreistellung bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential nicht anzunehmen sei, soweit Versiche-rungsschutz bestehe (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - VersR 2008, 540), sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Ent- 5 - 4 - scheidung beziehe sich auf einen Schaden bei einer motorsportlichen Veran-staltung, bei der alle Teilnehmer pflichtversichert gewesen seien. Eine Ausdeh-nung der in diesem Urteil aufgestellten Grunds344tze auf private Haftpflichtversi-cherungen sei dagegen abzulehnen. Die Frage, ob und unter welchen Voraus-setzungen ein Teilnehmer eines sportlichen Wettbewerbs dem anderen gegen-374ber hafte, w344re n344mlich sonst unterschiedlich je nach beteiligtem Spieler da-nach zu beantworten, ob eine Haftpflichtversicherung bestehe oder nicht. II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 6 1. Die Frage, zu deren Kl344rung das Berufungsgericht die Revision zuge-lassen hat, stellt sich im Streitfall allerdings nicht. 7 a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in Fortf374hrung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 (VI ZR 98/07 - VersR 2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht un-erheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht. In diesem Urteil, dem ein Auffahrunfall w344hrend einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zu-grunde lag, hat der erkennende Senat entschieden, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltend-machung von Schadensersatzanspr374chen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn f374r die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sport-veranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Sch344den f374r die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht. Seien die bestehenden Risiken durch eine Haft- 8 - 5 - pflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund f374r die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzanspr374che verzich-ten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versiche-rung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - aaO). Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschut-zes damit eine anspruchserhaltende Funktion beigemessen. b) Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen wurde oder die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzanspr374che treu-widrig ist, kommt es im Streitfall aber nicht an. Eine Haftung des Beklagten ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden 247 823 Abs. 1 BGB nicht erf374llt sind. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten. 9 aa) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung eines Sportlers aus 247 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs versto337en und dabei einen anderen verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; 63, 140, 142; 154, 316, 323; Urteil vom 5. M344rz 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290). Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen han-delt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sport-aus374bung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 143; 154, 316, 323; OLG K366ln, VersR 1994, 1072). In einem solchen Fall hat sich der Sch344diger jeden-falls nicht sorgfaltswidrig verhalten (247 276 BGB, vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 147; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; vom 16. M344rz 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775, 776; OLG D374sseldorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in M374nchKomm, BGB, 5. Aufl., 247 823 Rn. 549; Staudin-ger/Hager, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu 247 823 Rn. 55). Die Sorgfaltsanforderun- 10 - 6 - gen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonde-ren Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat (vgl. Se-natsurteile BGHZ 58, 40, 43; vom 16. M344rz 1976 - VI ZR 199/74 - aaO). Sie sind an der tats344chlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartun-gen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 16. M344rz 1976 - VI ZR 199/74 - aaO; OLG D374ssel-dorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in M374nchKomm, aaO, Rn. 547). Die Beweislast f374r eine Sorgfaltspflichtverletzung des Sch344digers tr344gt dabei nach allgemeinen Grunds344tzen der Verletzte (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 148; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - aaO; Wagner in M374nch-Komm, aaO, Rn. 549; Staudinger/Hager, aaO, Rn. 56). 11 bb) Tatsachen, die die rechtliche Beurteilung erlauben w374rden, der Be-klagte habe schuldhaft gegen eine dem Schutz des Kl344gers dienende Spielregel oder gegen das Fairnessgebot versto337en, hat das Berufungsgericht nicht fest-gestellt. Es ist nach eigener Beweisw374rdigung in revisionsrechtlich nicht zu be-anstandender Weise der Beweisw374rdigung des Landgerichts beigetreten, dass sich die Aussagen der von den beiden Parteien benannten Zeugen gegen374berstehen, so dass es keinen sicheren Schluss f374r die Richtigkeit der Darstellung des Kl344gers zu ziehen verm366ge. Die Angaben des vom Kl344ger be-nannten Zeugen O. seien nicht glaubhafter als die der anderen Zeugen, insbe-sondere des als Schiedsrichter t344tigen Zeugen K.. Dass der Zeuge O. keine vollst344ndig korrekte Erinnerung an den Vorfall habe, zeige sich an seiner un-streitig unrichtigen Angabe, der Schiedsrichter habe dem Beklagten die rote Karte gezeigt. Die Zeugen B. und S. h344tten keine Regelverletzung beobachtet, sondern einen fairen Kampf um den Ball. Im Rahmen der Beweisw374rdigung komme besondere Bedeutung der Aussage des Schiedsrichters K. zu. Dieser 12 - 7 - habe die Behauptung des Kl344gers, er habe sich die rote Karte gespart, weil das Spiel sowieso abgebrochen worden sei, gerade nicht best344tigt, sondern ange-geben, dass beide Spieler fair eingestiegen seien. Der Beklagte sei nicht ge-gr344tscht, sonst h344tte er ein Foul gepfiffen. Gleichwohl seien beide zu Fall ge-kommen. Wie das genau geschehen sei, wisse er nicht. Im Spielbericht habe er auch nur angegeben, dass die Spieler bei einem Zweikampf zu Fall gekommen seien. Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, geh366rt aber zum Wesen eines Fu337ballspiels und begr374ndet des-halb f374r sich genommen keinen Sorgfaltspflichtversto337. 13 c) Da die Anspruchsvoraussetzungen des 247 823 Abs. 1 BGB nicht erf374llt sind, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte haftpflichtversichert war. Das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes vermag das fehlende Ver-schulden des Beklagten nicht zu ersetzen. Der Versicherungsschutz wirkt grunds344tzlich nicht anspruchsbegr374ndend (vgl. BGHZ 23, 90, 99; Senatsurteile vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57 - VersR 1958, 485, 486 f.; vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78 - VersR 1979, 645; vgl. zur Ausnahme bei Bestehen einer Pflicht-versicherung f374r den besonderen verschuldensunabh344ngigen Anspruch aus Billigkeitsgr374nden gem344337 247 829 BGB: Senatsurteile BGHZ 76, 279, 283; 127, 186, 192). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versiche-rung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet (Trennungsprinzip, vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 279, 283; 116, 200, 209; 127, 186, 192; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - VersR 2008, 1560, jeweils m.w.N.). 14 - 8 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 15 Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 11.04.2008 - 4 O 31/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2008 - 5 U 66/08 -
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