BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 296/09 Verk374ndet am: 12. Januar 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 566 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 Jedenfalls seit der gesetzlichen Einf374hrung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstat-tung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter f374r sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldaner-kenntnisses, das einer sp344teren Nach- oder R374ckforderung w344hrend des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortf374hrung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07). BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09 - LG Bielefeld AG G374tersloh - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 2009 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind seit 1987 Mieter einer Wohnung der Beklagten in G. . Der Mietvertrag der Parteien sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter Heiz- und Warmwasserkosten, sowie eine hierauf bezogene monatliche Vor-auszahlung der Kl344ger vor. Am 6. Juli 2007 erteilte die Beklagte den Kl344gern die Betriebskostenabrechung f374r den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. De-zember 2006. Die Betriebskostenabrechnung ergab ein Guthaben der Kl344ger in H366he von 185,96 200, wovon 152,60 200 auf die Heizkosten entfielen. Dieses Gut-haben schrieb die Beklagte am 1. August 2007 dem bei ihr gef374hrten Mietkonto der Kl344ger gut, rechnete den Betrag auf die f344llige Monatsmiete an und zog die 1 - 3 - demgem344337 verringerte Monatsmiete im Lastschriftverfahren aufgrund der von den Kl344gern erteilten Einzugserm344chtigung ein. 2 Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der Beklagten auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heiz366l im Wert von 4.613,32 200 nicht ber374cksichtigt worden waren. Dieses Heiz366l war im Zuge einer am 7. Juni 2006 durchgef374hrten Reinigung des 326ltanks eines ande-ren Hauses der Beklagten aus diesem 326ltank in die Tanks der Heizzentrale ge-pumpt worden, durch die unter anderem das Haus, in dem sich die Wohnung der Kl344ger befindet, beheizt wird. Das Heiz366l verblieb nach der 326ltankreinigung in den Tanks der Heizzentrale. Dies teilte die Beklagte den Kl344gern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und 374bermittelte ihnen eine korrigierte Abrechnung, aus der sich hinsichtlich der Heizkosten ein Guthaben von nur 14,52 200 ergab. Den Differenzbetrag von 138,08 200 buchte die Beklagte, wie im vorstehenden Schreiben angek374ndigt, aufgrund der ihr erteilten Einzugser-m344chtigung am 1. Januar 2008 vom Girokonto der Kl344ger ab. Mit ihrer Klage begehren die Kl344ger die R374ckzahlung des vorgenannten Betrages von 138,08 200 und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H366he von 46,41 200. Das Amtsgericht hat die Klage unter Zulassung der Beru-fung abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kl344ger hat das Land-gericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Zahlungsbegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Den Kl344gern stehe kein Anspruch auf Erstattung des abgebuchten Be-trages von 138,08 200 aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Denn der Beklagten habe ihrerseits ein Anspruch auf R374ckzahlung dieses Betrages aus 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zugestanden. Sie habe den Kl344gern f374r die Heizkosten 152,60 200 aufgrund einer formell ord-nungsgem344337en, inhaltlich aber unrichtigen Abrechnung gutgeschrieben. Tat-s344chlich habe sich das Guthaben der Kl344ger nur auf 14,52 200 belaufen. Die Rich-tigkeit der urspr374nglichen Betriebskostenabrechnung werde von den Kl344gern ebenso wenig angegriffen wie diejenige der sp344teren Korrektur. Auch stehe die sich aus dem Mietvertrag ergebende Umlagef344higkeit der Betriebskosten au337er Streit. Der R374ckforderungsanspruch der Beklagten sei auch nicht gem344337 247 814 BGB ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte h344tte bei Erstellung der ersten Abrechnung und Auszahlung des Guthabens den wahren Sachverhalt zwar er-kennen k366nnen, sei sich aber 374ber diesen unstreitig nicht positiv bewusst ge-wesen. Ein Ausschluss des R374ckforderungsrechts der Beklagten ergebe sich auch nicht aus 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. Diese Bestimmung schlie337e die Nach-forderung von Betriebskosten durch den Vermieter erst nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB aus. Die Abrechungsfrist sei vorliegend bis zum 31. Dezember 2007 gelaufen, so dass die zuvor erfolgte, 6 - 5 - den Kl344gern unstreitig noch vor dem Jahresende 2007 zugegangene Korrektur der Abrechnung rechtzeitig gewesen sei. 7 Schlie337lich sei der R374ckforderungsanspruch der Beklagten auch nicht gem344337 247 397 BGB oder 247 781 BGB ausgeschlossen. In der 334bersendung der urspr374nglichen Betriebskostenabrechnung und der Gutschrift sei weder ein nachfolgende Korrekturen ausschlie337endes Schuldanerkenntnis noch ein Ver-zicht auf weitergehende Anspr374che zu sehen. Zwar sei vor der Mietrechtsre-form in Rechtsprechung und Literatur ganz 374berwiegend das Gegenteil vertre-ten worden und werde zum Teil auch derzeit noch vertreten. Vornehmlich sei dies damit begr374ndet worden, in dem vorbehaltlosen Ausgleich einer Abrech-nung sei ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen, was nachtr344gliche Einwendungen jedenfalls insoweit ausschlie337e, als diese zum Zeitpunkt der Abrechnung h344tten ber374cksichtigt werden k366nnen; dies folge aus dem Bed374rfnis der Mietvertragsparteien, m366glichst schnell Klarheit 374ber die nachzuzahlenden oder zu erstattenden Betr344ge herzustellen und langwierige, unter Umst344nden schwierige Nachpr374fungen zu vermeiden. Diese Auffassung sei jedoch durch die mit der Mietrechtsreform erfolgte Einf374hrung der Ausschlussfristen des 247 556 Abs. 3 Satz 3, 6 BGB als 374berholt anzusehen. Zwar seien diese Fristen nicht in dem Sinne als abschlie337end zu verstehen, dass damit andere, fr374her eingreifende Ausschlussgr374nde wie ins-besondere Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich generell ausgeschlossen sei-en; vielmehr bleibe eine ausdr374cklich getroffene Vereinbarung im Einzelfall m366glich. Da die nunmehr geltenden Ausschlussfristen nach einer angemesse-nen Abrechnungs- und 334berpr374fungszeit f374r beide Seiten Rechtssicherheit ge-w344hrleisteten, sei jedoch ein dar374ber hinausgehendes generelles Bed374rfnis des Rechtsverkehrs auf Klarheit vor dem Ende der jeweiligen Frist nicht zu erken-nen. Diese Einsch344tzung stehe im Einklang mit der au337erhalb des Mietrechts 8 - 6 - zu verzeichnenden sehr restriktiven Annahme eines Schuldanerkenntnisses oder eines Verzichts. Wie der vorliegende Fall zeige, sei ein Festhalten an der bisher 374berwiegenden Auffassung auch nicht im Interesse des Vermieters im Hinblick auf ein m366gliches Auseinanderfallen der Fristen gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 3 und 6 BGB geboten. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Die Revi-sion ist daher zur374ckzuweisen. 9 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kl344ger auf R374ckzahlung des von ihrem Girokonto seitens der Beklagten abgebuchten Be-trages von 138,08 200 verneint. Der Beklagten stand aufgrund der von ihr inner-halb der laufenden Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgenom-menen Korrektur der Betriebskostenabrechnung ein Anspruch auf R374ckzahlung des genannten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1 BGB). Dem R374ckzahlungsanspruch steht nicht ent-gegen, dass die Beklagte das gem344337 der urspr374nglichen Betriebskostenab-rechnung zugunsten der Kl344ger bestehende Guthaben diesen bereits gutge-schrieben hatte; insbesondere ist in dieser vorbehaltlosen Gutschrift kein - mit einem Verzicht auf etwaige weitergehende Anspr374che verbundenes - deklarato-risches Schuldanerkenntnis zu sehen. 10 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-klagte berechtigt war, die urspr374nglich erteilte Betriebskostenabrechnung zu Lasten der Kl344ger zu berichtigen. 11 Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingef374hrte Bestimmung des 247 556 BGB sieht in Abs. 3 vor, dass 374ber die Vorauszahlungen f374r Betriebs- 12 - 7 - kosten j344hrlich abzurechnen (247 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) und dem Mieter die Be-triebskostenabrechnung sp344testens bis zum Ablauf des zw366lften Monats nach dem Ende des (j344hrlichen) Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist (247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforde-rung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die versp344tete Geltendmachung nicht zu vertreten (247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dies gilt nicht nur f374r die Forderung eines 374ber die geleistete Betriebskostenvoraus-zahlung hinausgehenden Betrages, sondern auch f374r die Forderung eines Be-trages, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung - namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben ist - 374bersteigt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 12 f.). Innerhalb der Abrechnungsfrist gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Vermieter indessen - wie hier der Fall - eine Korrektur der Betriebskosten-abrechnung ohne weiteres vornehmen, auch wenn sie zu Lasten des Mieters ausf344llt (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 10. Aufl., 247 556 BGB Rn. 397; Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 556 BGB Rn. 143 ff. und 163; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl., 247 556 Rn. 5). Nach Ablauf der Abrech-nungsfrist ist der Mieter hingegen vor einer Berichtigung der Betriebskostenab-rechnung zu seinen Lasten durch 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB weitgehend ge-sch374tzt (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO). 13 2. Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte trotz der den Kl344gern bereits erteilten vorbehaltlosen Gutschrift des sich aus der urspr374nglichen Betriebskostenabrechnung ergebenden Gut-habens berechtigt war, die Betriebskostenabrechnung zu Lasten der Kl344ger zu 344ndern, da in dem blo337en Umstand der vorbehaltlosen Gutschrift kein deklara- 14 - 8 - torisches Schuldanerkenntnis und auch kein Verzicht auf etwaige weitergehen-de Anspr374che zu sehen ist. 15 a) Bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes entsprach es al-lerdings der 374berwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass in der vorbehaltlosen Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter sowie in der - wie hier - vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Be-triebskostenabrechnung ergebenden Guthabens seitens des Vermieters ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei, das den Saldo verbindlich werden lasse und R374ckforderungen des Mieters wie auch des Vermieters aus-schlie337e (vgl. nur Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2006, 247 556 Rn. 133; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO Rn. 402 ff.; jeweils mwN; vgl. zu den unterschiedlichen Begr374ndungsans344tzen innerhalb der genannten Auffassung: Milger, NZM 2009, 497, 498 f. mwN). Hieraus wurde 374berwiegend gefolgert, dass jede Partei mit nachtr344glichen Einwendungen ausgeschlossen sei, die be-reits bei Rechnungslegung h344tten geltend gemacht werden k366nnen, was wie-derum voraussetze, dass die Partei die Einwendungen gekannt oder zumindest mit ihnen gerechnet habe (Staudinger/Weitemeyer, aaO mwN). b) Ein Teil der Literatur h344lt an dieser Auffassung auch nach dem Inkraft-treten des Mietrechtsreformgesetzes fest (vgl. Staudinger/Weitemeyer, aaO Rn. 134; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO Rn. 408 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., 247 556 Rn. 13; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., 247 556 Rn. 14), w344hrend ein anderer Teil die Ansicht vertritt, diese Auffassung lasse sich insbe-sondere wegen der dem Mieter nunmehr zustehenden Einwendungsfrist gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB und der in 247 556 Abs. 4 BGB enthaltenen Bestim-mung, wonach eine abweichende Regelung zum Nachteil des Mieters unwirk-sam ist, nicht mehr aufrechterhalten (vgl. M374nchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., 247 556 Rn. 102 f.; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., 247 556 Rn. 31; Schmid in 16 - 9 - Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., 247 556 Rn. 53; jeweils mwN; Sternel, ZMR 2001, 937, 940; im Grundsatz ebenso Blank/B366rstinghaus, aaO Rn. 159; Jauernig/Teichmann, aaO Rn. 6; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 556 Rn. 71). 17 c) Der Senat hat die Frage, ob die vor der Mietrechtsreform herrschende Auffassung zutrifft, bisher nicht entschieden. Er hat sie hinsichtlich der vorbe-haltlosen Betriebskostennachzahlung des Mieters im Senatsurteil vom 18. Januar 2006 (VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903 Rn. 15) offen lassen k366nnen. d) Der Vorzug geb374hrt der Auffassung, wonach jedenfalls seit der ge-setzlichen Einf374hrung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwen-dungsfristen gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB kein Raum mehr f374r die Annahme ist, in der vorbehaltlosen Zahlung einer sich aus einer Be-triebskostenabrechnung ergebenden Nachforderung allein oder in der - wie hier - blo337en vorbehaltlosen Auszahlung oder Gutschrift eines aus einer Betriebs-kostenabrechnung folgenden Guthabens sei ein deklaratorisches Schuldaner-kenntnis zu sehen. 18 aa) Die Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit und sollen Streit vermeiden (BT-Drucks. 14/4553, S. 37). Sie gew344hrleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem 374berschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ab-rechnungszeitraum entweder 374ber ein sich bei der Abrechnung zu seinen Guns-ten ergebendes Guthaben verf374gen kann oder Gewissheit dar374ber erlangt, ob und in welcher H366he er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, aaO Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NJW 2006, 19 - 10 - 3350 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13). 20 Ebenso dienen die auf Anregung des Bundesrates im Interesse der Aus-gewogenheit in das Mietrechtsreformgesetz aufgenommene Frist f374r Einwen-dungen des Mieters gegen die Betriebskostenabrechnung (247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) und der durch 247 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch insoweit angeordnete Ein-wendungsausschluss nach Fristablauf zugleich der Rechtssicherheit, da da-durch in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung Klarheit 374ber die wechselseitig geltend gemachten Anspr374che besteht (vgl. BT-Drucks. 14/5663, S. 79; vgl. auch Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO Rn. 409). Durch die gesetzlichen Regelungen ist damit umfassend gew344hrleistet, dass die Mietvertragsparteien nach 374berschaubarer Zeit Klarheit 374ber ihre Ver-pflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Ein Erfordernis f374r die Annahme eines bereits in einer vorbehaltlosen Zahlung oder einer vorbehaltlosen Gutschrift zu sehenden deklaratorischen Schuldaner-kenntnisses besteht deshalb jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr. 21 Der Umstand, dass die in 247 556 Abs. 3 BGB vorgesehenen Fristen f374r die Mitteilung der Betriebskostenabrechnung und der gegen letztere gerichteten Einwendungen im Einzelfall zu einem l344ngeren Schwebezustand bis zur Klar-heit 374ber die Verpflichtungen der Mietvertragsparteien aus einem abgeschlos-senen Abrechnungszeitraum f374hren k366nnen als bei der Annahme eines bereits in der vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift zu sehenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, 344ndert hieran nichts. Denn der Gesetzgeber hat die genannten Fristen so kurz bemessen, dass sich der insoweit m366gliche Schwe-bezustand auf einen 374berschaubaren und daher f374r beide Mietvertragsparteien zumutbaren Zeitraum beschr344nkt. 22 - 11 - bb) Diese rechtliche Bewertung steht, wie auch das Berufungsgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, im Einklang mit der au337erhalb des Mietrechts ergange-nen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deklaratorischen Schuldan-erkenntnis (BGH, Urteile vom 24. M344rz 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 255; vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530 Rn. 9; Be-schluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425, 3426; Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 11 f.). 23 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG G374tersloh, Entscheidung vom 05.12.2008 - 10 C 869/08 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 23.09.2009 - 22 S 46/09 -
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