BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 296/11 Verkündet am: 11. September 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspe ktorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RDG § 5 Abs. 1 Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf E r- stattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebe n- leistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458). BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI Z R 296/11 - LG Arnsberg AG Arnsberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 1 . September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erka nnt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zu rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraf t- fahrzeughaft pf lichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten E r- satz restlicher Mietwagenkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach e i- nem Verkehrsunfall vom 28. August 200 8 . Die volle Einstandspflicht der Bekla g- ten steht außer Streit. D er Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit de r Reparatur se i- n es Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung am 28. August 200 8 unterzeichnete er eine von der Klägerin vorformulierte Abtretung und Za h- lungsanweisung , die u.a. wie folgt lautet: 1 2 - 3 - " Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mie t- wagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpf lichtvers i- cherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ... ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schaden s- betrag unm ittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von me i- ner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befre it, wenn die Versich e- rung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den A n- sprüchen der Geschädigten gegengerechnet." Unter dem 11. September 200 8 übersandte die Klägerin dem Geschädi g- ten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Be trag von 1363,01 , den die Beklagte teilweise erstattete . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die B e- rufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsg ründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht aktivlegit i- miert, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes g e- gen § § 3 RDG, 134 BGB unwirksam sei . Es handele sich um die Besorgung 3 4 5 6 7 8 - 4 - einer fremden Rechtsangelegenh eit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Dies wide r- spreche der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine fremde Rechtsangel e- genheit besorgt werde, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunte r- nehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden ei n- g ezogen würden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wü r- den. Es liege auch nicht eine erlaubte Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG vor , weil die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen nicht zum Beruf s- bild eines Mietwagenunternehmers gehöre. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist d i e Kläg e- r in aktivlegitimiert und hat eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistu ng vorgenommen. 1. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, weil nac h dem Wortlaut der Abtretung vom 28. August 2008 nur die Sch a- densersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Sch a- densersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungser klärung weder möglich noch erforderlich. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Abtretung nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstlei s- tungsgesetz nichtig. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung de r an 9 10 11 - 5 - die Klägerin abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt . Auch wenn man vom Vorliegen e i- ner Rechtsdienstleistung ausg eht, ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteils vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11, veröffentlicht u.a. in VersR 2012, 458) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang m it der Haupttäti g- keit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Danach sind im Strei t- fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt. Im Senatsurteil vom 31 . Januar 2012 hat der Senat entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Gesch ä- digten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn a l- lein die Höhe der Mietwagenkosten stre itig ist (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 ff., 15). Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, liegt eine Fallgestaltung vor, in we l- cher nach dem Senatsurteil vom 31. Januar 2012, auf das zur Begründung e r- gänzend Bezug genommen wird, der Forderungseinzug durch das Mietwage n- unternehmen als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Die an der Anmietung e i- nes Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar 12 13 - 6 - davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtvers i- cher er, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflic h- tet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größ e- ren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem ge g- nerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26. Apri l 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10). Damit liegt es auch im Interesse des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie einerseits dem eigenen Gewinnmaximie rungsinteresse entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden können. Di e- ses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfah r- zeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer b e- stehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gege n- über dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit de m Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforde r- lich angesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN). Schon im Hinblick darauf muss sich der Autover mieter - auch rechtl i che - Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen anei g nen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall ha n- delt. Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit b e sonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gele g- te Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwä n den gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf 14 - 7 - den sich aus ihnen ergebenden No rmaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abt retung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversich e- rer einlässt (so AG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Juli 2012 - 36 C 491/11, juris Rn. 17 ff.). Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt . Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstlei s- tung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf E r- stattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses A n- spruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine Umständ e vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetret e- nen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143 /11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Recht s- diens t leistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfal l- gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. 3. Da die Abtretung mithin wirk sam ist, ist das Berufungsurteil aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen, weil es - nach seiner rechtlichen Bewertung folgerichtig - keine Fest - 15 16 - 8 - stellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 25.02.2011 - 12 C 374/09 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 05.10.2011 - I - 5 S 46/11 -
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