BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 296 /12 vom 18 . September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d ie Richter Dr. L emke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg Zivil kammer 32 vom 2 2. No - vember 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwo r- fen . Der Ge genstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 Gründe: I. Zu Lasten des den Klägern gehörenden Grundstücks und zugunsten des der Beklagten gehörenden angrenzenden Grundstücks besteht eine Grun d- dienstbarkeit des Inhalts, dass ein zwei Meter breiter Streifen auf dem kläger i- schen Grundstück entlang der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten stets frei und unbebaut bleiben muss. Die Kläger beabsichtigen die Bebauung ihres Grundstücks in der Weise, dass die Einfahrt zu einer Tiefgarage dir ekt an der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten liegt. Sie haben in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zur 1 2 - 3 - Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit, hilfsweise die Feststellung verlangt, dass die Beklagte aufgrund der Dienstbarkeit nicht die Unterlassung der Erstellung einer Tiefgarageneinfahrt innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann; weiter hilfsweise habe n sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte aufgrund der Dienstbarkeit nicht die Unterlassung der Erstellung eines unterirdischen Kfz - Aufzugs innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und weiter hilfsweise die Feststellung verlangt haben, dass die Beklagte nicht die Unterlassung der E r- stellung unterirdischer Baulichkeiten innerhalb des Grenzstreifens von 2 m ve r- langen kann, ist erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde wollen die Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurtei l erreichen, damit sie in dem angestrebten Revisionsverfa h- ren die Hilfsanträge weiterverfolgen können. Die Beklagte beantragt die Z u- rückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht wie geboten (siehe nur Sena t, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) da r- gelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision ge l- tend zu machenden Beschwer 20.000 1. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts streitig ist, nach § 7 ZPO (RG JW 1908, 277). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden 3 4 5 - 4 - Fall, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete festgestellt haben will, dass der B e- rechtigte keine Un terlassung bestimmter Beeinträchtigungen verlangen kann. In beiden Fällen bemisst sich der Wert der mit der Revision geltend zu mache n- den Beschwer nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils, hier mithin nach dem Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks der Kläger durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mit dem von dem Berufungsgericht festgestellten Inhalt mindert (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207). 2. Diesen Wert haben die Kläger nicht dargelegt. Sie stellen bei der B e- rechnung der Beschwer ohne auf die Wertminderung des Grundstücks einz u- gehen ausschließlich auf die Verkleinerung der Wohn - und Nutzfläche des geplanten Neubaus bei Freihaltung des Grenzstreifens ab. Den damit verbu n- denen finanziellen Verlust bewerten sie auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens mit 99.000 dient der Preis für eine Neubauwohnfläche mittlerer Ausstattung auf dem in Rede stehenden Gru ndstück . Das besagt nichts über die für die Wertberec h- nung maßgebliche Minderung des Grundstückswerts. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festse t- zung des Gegenstandswerts ist der Senat mangels anderer Anhaltspunkte v on der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen, die um den Wert des nicht weiter verfolgten Hauptantrags zu reduzieren ist. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung v om 12.08.2010 - 914 C 85/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2012 - 332 S 150/10 - 7
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