BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 296 /12 vom 2 . Deze mber 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsit zende Richterin Mayen , die Richter Wendt , Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 2. Dez emb er 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de s Klägers gegen das Urteil de s 2 5 . Zivil senats des Oberlandes ge richts München vom 2 1 . August 201 2 als unzulässig zu verw e r- fen , soweit der Anspruch auf den nach § 5a VVG a.F. e r- klärten Wid erspruch gestützt ist. Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat , sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert wird auf 13.698,64 tgesetzt. Gründe : I. D e r Kläger begehrt Rückabwicklung eines fondsgebundenen L e- bens versicherung svertrags . 1 - 3 - Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. September 2006 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er den Vers i- cherungs vertrag mit Schreiben vom 7 . Juli 200 9 . Mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2011 erklärte er den Wider spruch nach § 5a VVG a.F. Außerdem stützt er sich au f einen Rückabwicklungsanspruch, weil es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherkreditvertrag handl e . Die B e- klagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm g e leisteten Beitr äge abzüglich des bereits ge zahlten Rückkaufwert s . Er macht gelt end , dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wor den sei. Außerdem stehe ihm ein W i- derrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Oberl and es gericht zurück ge wiesen worden. Hiergegen ric h- tet sich die Revision des Klägers . II. Diese ist , soweit sie auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützt wird, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwe rfen, weil sie unstattha ft ist ( § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO ) . S ie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den nach § § 355, 495 Abs. 1, 499 Abs. 1 BGB a.F. erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insoweit ist sie aber nach § 552a ZPO zurüc k- zuweisen. 1 . Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein 2 3 4 5 6 - 4 - Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienza h- lungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbl iebener Belehrung über ein Widerrufsrecht nach verbraucher kredit rechtlichen Vorschriften widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Ans pruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassu ngsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hi n- sicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschrän k- ten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines W iderspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 1 7 . Sep - tember 200 8 IV ZR 19 1 /0 5 , VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N. ). Dies e Voraussetzungen sind hier gege ben . Ein Widerruf nach §§ 355, 495 Abs. 1, 499 Abs. 1 BGB a.F. und ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des G e- samtstreitstoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der be i- den Widerrufsmöglichke iten beschränken können. D ie Gefahr eines W i- derspruchs besteht nicht . 2. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, li e- gen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor und die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a Satz 1 ZPO) . Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt , und der im Zeitpunkt der 7 8 - 5 - Entscheidung des Berufungsgericht s gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwe i- sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 unter II 1). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Rev isionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 05.01.2012 - 74 O 2525/11 - OLG München, Entscheidung vom 21.08.2012 - 25 U 526/12 - 9
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