BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 296/13 Verkündet am: 27. März 2015 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1191 Über gibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grun d- schuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewi l- ligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, kö n- nen sich die Parteien bei Fortbe stehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wied e- rum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll. BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bestellte 1975 an ihrem Grundstück zwei Briefgrundschu l- den zu je 50.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten und u n- terwarf sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Tilgung der ges i- cherten Forderungen übersandte die Beklagte der Klägerin 1978 die vollstrec k- baren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungs urkunden sowie die Grun d- schuldbriefe und Löschungsbewilligungen. I n den Jahren 1988, 1996 und 2001 trafen die Parteien neue Sicherungsabreden, wo nach die fortbestehenden Grundschulden als Sicherheiten für weitere Darlehen dienten . Nachdem der Beklagte n 200 3 antragsgemäß weitere vollstreckbare Ausfertigungen der 1 - 3 - Grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden waren, leitete sie - gestützt auf die dinglichen Rechte - die Zwangsversteigerung des Grundstücks ein. Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin, mit der sie - soweit von Int e- resse - die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen für unzulässig erklären lassen will, hat das Landgericht abgewiesen. Die Erlösve r- teilung in dem Zwangsversteigerungsverfahren fand während des Berufung s- rechtszu gs statt. Daraufhin hat die Klägerin einen Hilfsantrag gestellt, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will. Nur d em Hilfsbegehren hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Beklagte auch insoweit die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht sieht die Feststellungsklage , die in der Revision s- instanz den alleinigen Streitgegenstand bilde t, als zulässig an . Ursprünglich habe die Klägerin zum einen eine auf materiell - rechtliche Einwendungen g e- stützte Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) und zum anderen eine auf die fehlende Vollstreckbarkeit des Titels bezogene Titelgegenklage erhoben (§ 767 Abs. 1 ZPO analog) . Nachdem durch die Be endigung der Zwangsve r- steigerung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, habe d ie Klägerin jedenfalls aufgrund möglicher Schadensersatzansprüche ein Interesse daran, eine g e- richtliche Feststellung zu de r Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung herbe i- zuführ en . 2 3 - 4 - Die der Titelgegenk lage nachfolgende Feststellungsklage sei auch b e- gründet, weil d ie Vollstreckung aus den Unterwerfungserklärungen unzulässig gewesen sei. Die Aushändigung der Titel und der Grundschuldbrief e nebst L ö- schungsbewilligungen im Jahr 197 8 habe den Titeln die Vollstreckbarkeit g e- nommen. D ie Beklagte habe sich durch ihr Verhalten gegenüber der Klägerin dauerhaft dazu verpflichtet, nicht mehr aus den Titeln zu vollstrecken . Die U n- terwerfungserklärungen seien durch die späteren Sicherungsabre den nicht wi e- der aufgelebt, weil sie als Vollstreckungstitel der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügen müssten. Schließlich sei die Vollstreckungsgegenklage auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar sei die Klägerin verpflichtet, sich der dingl i- chen Vollstre ckung zu unterwerfen. Die Beklagte habe sich aber ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie sich mit der objektiv unzutreffenden Behauptung, die Titel verloren zu haben, weitere vollstreckbare Ausfertigungen verschafft habe. II. Über die Revi sion der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entsche i- den. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, so n- dern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Das angefochtene Ur teil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand . Zu Unrecht sieht d as Berufungsgericht d ie Feststellungsklage als zulä s- sig an. 1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf die Fes t- stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Re chtsverhältnisses ge ric h- te t sein . Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören , die sich 4 5 6 7 - 5 - aus eine m Rechtsverhältnis ergeben . Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein be stimmter Teil der materiell - rechtlichen Schuld nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - VIII ZR 285/83, WM 1985, 703 f.). Dagegen können n ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs b loße Elemente oder Vo r- fragen eines Rechtsverhältnisse s, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht G e- genstand einer Feststellungsklage sein ( BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331 , 332 ; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 , 2281 ; Urteil vom 7. Juni 20 01 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 ff.; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NZM 2008, 277 Rn. 9 ; jeweils mwN ). Hieran gemessen ist der Hilfsantrag seinem Wortlaut nach unzulässig, weil die Rechtswid rigkeit der Zwangsvollstreckung f est ge stell t werden soll . 2. Allerdings ist bei der revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Auslegung des Klageantrags zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der woh l- verstandenen Interessenlage entspricht ( st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN). D ementsprechend ist der Antrag so auszuleg en , dass das Bestehen von Bereicherungs - oder Schaden sersatzansprüchen dem Grunde nach festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3 789 f. ). M it diesem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag zwar auf ein gegenwärtiges Recht s- verhältnis . E s fehlt insoweit aber an dem g emäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderl i- chen Feststellungsinteresse , weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die b e- haupteten Bereicherungs - oder Schadensersatzansprüche n ach dem Ende der Zwangsvollstreckung nicht beziffern kann ( vgl. zu der sogenannten verlä ngerten Vollstreckungsgegenklage Senat, Urteil vom 6. März 19 87 - V ZR 19/86, NJW 1987, 3266 f. unter II.1. mwN , insoweit in BGHZ 100, 211 ff. nicht abgedruckt) . 8 - 6 - D ie Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie zu eine r endgül tigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führ en könnte (hierzu Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW - RR 1994, 1272, 1273 mwN ) , da unklar ist, warum und in welcher Höhe die Beklagte einen ung e- rechtfertigten Vorteil erlangt haben sollte. III. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO) . V or d er Abweisung der Klage als unzulässig muss die Klägerin zunächst noch Gelegenheit erhalten , entweder zu ihrem Feststellungsinteresse vorzutr a- gen oder ihren Antrag umzu stellen , indem sie ihre A nsprüche beziffert (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil d ie Klage ohnehin unbegründet wäre . 1. Allerdings ist die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet , s oweit sich die Klägerin darauf stützt, die Beklagte habe aus den bestehenden Titeln nicht mehr vollstrecken dürfen . a) Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist d ie Annahme des Ber u- fungsgerichts , infolge der Rückgabe der vollstreckbaren A usfertigungen und der Grundschuldbrief e samt der Löschungsbewilligung werde die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen dauerhaft ausgeschlossen. Durch die Rückgabe der Titel als solche entfällt deren Vollstreckbarkeit nicht (vgl. Senat, Urteil vom 21. Ja nuar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162). A uch wenn die Parte i- en - wie es das Berufungsgericht annimmt - hiermit stillschweigend vereinbart haben, dass von den Titeln nicht mehr Gebrauch gemacht werden sollte, kon n- ten sie diese Vereinbarung jederzeit aufheben . Weil eine Rückgewähr der Grundpfandrechte nicht erfolgte, die Klägerin insbesondere die bewilligte L ö- 9 10 11 - 7 - schung nicht veranlasste (vgl. § 875 BGB) , war die Beklagte weiterhin Grun d- schuldg läubigerin. Die Parteien konnten sich daher ohne weiteres darü ber ein i- gen, dass die Vollstreckung aus den bestehenden Titeln erneut möglich sein soll te . V on einer solchen Einigung ist in aller Regel auszugehen, wenn die Pa r- teien - wie hier - vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehe n s- verbindlichkeit sic hern soll. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner neuen notariellen Beurkundung . D ie erforderlichen Titel waren vorhanden . Die Au s- wechslung der gesicherten Forderung berührt die Unterwerfungserklärung - anders als bei der Hyp othek - nicht, weil diese auf die Grundschuld ( und ggfs. ein abstrakte s Schuldversprechen ) , aber nicht auf den gesicherten Anspruch bezogen ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, DNotZ 1998, 575 , 576 ; MüKo Z PO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 794 Rn. 260 ; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 307 ). Nach der Interesse n- lage wollte die Klägerin sich gerade die Möglichkeit offenhalten, die Grun d- schulden - wie geschehen - erneut als Sicherungsmittel zu verwenden und auf diese Weise die mit einer erneuten Grundschuldbestellung verbundenen Kosten zu sparen. Eine solche formlose und daher kostengünstige Verwendung der Grundschuld als Sicherheit für andere als die anfänglich gesicherten Forderu n- gen ist ein wesentlicher Grund für d ie verbreitete Verwendung von Grundschu l- den als Kreditsicherungsmittel (vgl. nur Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 94 Rn. 23; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsich e- rung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 4 ff.). c) Weil die Ti tel weiterhin bestanden, hat sich die Beklagte nicht , wie das Berufungsgericht meint, rechtsmissbräuchlich v erhalten , indem sie neue vol l- streckbare Ausfertigungen beantragte . Das erforderliche berechtigte Interesse an der Erteilung einer weiteren vollstrec kbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) b e- steht auch dann, wenn der Gläubiger nach einer Neuvalutierung vollstrecken 12 13 - 8 - darf, die Erstausfertigung aber aufgrund der zuvor erfolgten Schuldtilgung bei dem Schuldner verblieben ist (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 733 Rn. 13). 2. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht jedoch d ie weiteren Einwe n- dungen der Klägerin , die den Eintritt der Verwertungsreife und die Verjährung der gesicherten Forderungen betreffen ; insoweit fehlt es schon an Feststellu n- gen . Dies wäre n achzuholen, falls die Klage nach ergänzendem Vortrag als zulässig anzusehen sein sollte, weil a uch d iese Einwendungen zu dem in der Revisionsinstanz angefallenen Streit stoff gehören . a) Allerdings ist mit dem angefochtene n Urteil allein über eine verlä nge r- te Titelgegenklage entschieden worden . Diese stellt einen eigenen, von der Vollstreckungsabwehrklage zu unterscheidenden Streitgegenstand dar (dazu Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX Z R 244/92, BGHZ 124, 164 ff . jeweils mwN ). W ä- re die prozessuale Einordnung des Klagebegehrens richtig, hätte das Ber u- fungsgericht eine Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage unterla s- sen; insoweit wäre die Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist für eine U r- teilsergänzung (§ 321 ZPO) entfallen (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 355/95, ZfIR 1997, 260, 262 ) . b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat d ie Klägerin aber (nur) eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit eine m einheitl i- chen Streitgegenstand erhoben. E ine Titelgegenklage richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels selbst , etwa weil dieser nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und daher einen nur scheinbar vollstreckungsfähigen Inhalt ha t (dazu Sen at, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 ff.) . Solche Ei n- wendungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat sich v ielmehr auf eine 14 15 16 - 9 - vollstreckungsbeschränkende Vereinbarun g berufen , weil die Beklagte durch die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen dauerhaft auf die Vollstr e- ckung aus der Grundschuld verzichtet habe. Dies fällt ebenso wie materiell - rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch in den direkten Anwendungsb e- r eich von § 767 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2001 - XI ZR 330/00, NJW - RR 2002, 282, 283). Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Z u- stellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. d ie Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. In der Einspruch sschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begrü n- dung verlängern. 17 - 10 - Bei Versäumung der Frist für die Beg ründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.09.2012 - 13 O 71/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.11.2013 - 5 U 135/12 -
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