ECLI:DE:BGH:2016:130716UVIIIZR296.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 296/15 Verkündet am: 13. Juli 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 314 Abs. 3, §§ 543, 569 § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum - ) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendu ng. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 296/15 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen D r. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2015 im Koste n- punkt und inso weit aufgehoben, als hinsichtlic h des Räumungs - und Herausgabe antrags zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2015 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfa hren zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte mietete im Jahr 2006 von der Klägerin eine Wohnung in Düsseldorf, de ren M iete zuletzt monatlich 619,50 u z ü gl ich Vorauszahlung auf die Nebenkosten betrug. Die Beklagte zahlte die Mieten für die Monate Fe b- ruar und April 2013 nicht. Die Klägerin mahnte die Zahlung dieser Beträge de s- wegen mit Schreiben vom 14. August 2 013 an. M it Sch reiben vom 3. Septe m- ber 20 13 teilte die Beklagte mit, sie habe diese Mieten leider nicht überwiesen und entschuldige sich da für, beglich die Miet rückstände aber in der Folgezeit 1 - 3 - nicht . Daraufhin erklärte die Klägerin m it Schreiben vom 15. November 2013 die fristlose Kündigung . Das Amtsgericht hat der auf Räumung und Herausgabe sowie auf Za h- lung einer Betriebskostennachforderung für das Jahr 2012 in Höhe von 1.577,50 - bis auf ein en Be trag von 515,21 nebst Zinse n - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht das amtsgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehe n- den Berufung teilweise abg eändert, indem es die Klage auf Räumung und He r- ausgabe der Wohnung abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revis ion hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachpr ü- fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 VIII ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). I. Das Berufungsgericht hat zu r Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im We sentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Die Klage auf Räumung sei unbegründet. Zwar habe sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung mit zw ei Monatsmieten im Ve r- zug befunden . Dabei könne dahinstehen, ob die Miet e wegen der von der B e- klagten behaupteten Mängel der Mietsache gemäß § 536 BGB gemindert g e- wesen sei , weil es jedenfalls am Zugang einer Mängelanzeige gefehlt habe. Die Beklagte sei daher gemäß § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB mit der Geltendm a- chung ihrer Rechte ausgeschlossen. Die Kündigungserklä rung vom 15. November 2013 sei aber gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, weil sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntniserlangung der Klägerin von dem Kündigungsgrund erfolgt sei. Die Vo r- schrift finde im Wohnraummietverhältnis Anwendung. Das Kün digungsrecht sei ausgeschlossen, wenn seit der Kenntniserlangung des Vermieters von dem Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen längere Zeit vergangen sei und der Mieter aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen dürfe, dass der Vermi e- ter von seinem Kündigu ngsrecht keinen Gebrauch machen werde. Für die Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB spreche, dass es sich um e i- ne außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund handele. Die Interessenabwägung gehe in den Fällen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zu Lasten des Mieters aus, weil der Vermieter erhebliche f i- nanzielle Einbußen durch Mietrückstände erleide. Es sei aber nicht ersichtlich, warum der Vermieter noch weiter geschützt werden solle , indem er das ihm zustehende Kündigungsrecht zeitlich unbegrenzt ausüben könne. Vielmehr sei einem Vermieter, der trotz Kenntnis des Vorliegens der Kündigungsvorausse t- zungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von seinem Kündigungsrecht Gebrauch mache, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis z um Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder aber der sonstigen Beendigung des Mietve r- hältnisses zu zumuten . In diesen Fällen sei der Mieter schutzwürdiger, der au f- 6 7 8 - 5 - grund konkreter Umstände davon ausgehen dürfe, der Vermieter werde von seinem Kündigungsre cht keinen Gebrauch mehr machen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass eine fristlose Künd i- gung wegen der Mietrückstände aus Februar und April 2013 mehr als sieben Monate später im November 2013 nicht mehr erfolgen werde. Es seien bis zum Zeitp unkt der Kündigung keine weiteren Umstände hinzugetreten, die das Z u- warten der Klägerin und die im Anschluss erfolgte Kündigung nachvollziehbar mach t en, wie etwa die Entstehung weiterer Mietrückstände. Der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte zuvor gema hnt habe, stehe einem schutzwürdigen Vertrauen auf Seiten der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin zwar darauf bestehe, dass die offenen Mi e- ten noch gezahlt werden, dies jedoch nicht zum An lass nehmen we rde, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. In diesem Zusammenhang gewinne auch der Umstand an besonderer Bedeutung, dass es sich bei der Klägerin um eine Kirchengemeinde handele , der die Beklagte zudem früher als Küsterin auch beruflich verbunden gewesen sei. Es habe daher für die Beklagte durchaus nahegelegen, dass die Klägerin von ihrem Kündigungsrecht aus sozialen oder auch ethischen Erwägungen ke i- nen Gebrauch machen w e rde. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom B erufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 15. November 2013 und die Begründetheit des hierauf gestüt z- ten Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung (§§ 546, 985 BGB) nicht verneint werden. Denn der Zeitablauf von sieben M o- naten zwischen der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsve r- 9 10 11 - 6 - zugs ( 5 . April 2013) und der Erklärung der Kündigung am 15. November 2013 steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. 1. Das Berufungsgericht hat e inen Räumungsanspruch der Klägerin (§§ 546, 985) verneint, weil die mit Schreiben vom 15. November 2015 erklärte Kündigung der Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten nicht beendet h a- be. Dabei hat das Berufungsgericht - insoweit rechts fehlerfrei - ei nen Zahlung s- verzug in Höhe von zwei Monatsmieten bejaht, der den Vermieter grundsätzlich zur Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB berechtigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kündigung sei gleichwohl unwirksam, weil sie erst sieben Monate nach der ersten Kündigungsmöglichkeit und deshalb nicht in einer angemessenen Frist (§ 314 Abs. 3 BGB) erklärt worden sei, ist indes mit Rechtsfehlern be haftet . Entgegen der Auffassung des Berufungsge richts ist die Vorschrift de s § 314 Abs. 3 BGB auf die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß §§ 543, 569 BGB schon nicht anwendbar. Davon abgesehen wäre d ie vom B e- rufungsgericht innerhalb der von ihm bejahten Anwendung des § 31 4 Abs. 3 BGB vorgenommene Beurteilung aber auch nach den Maßs täben dieser B e- stimmung rechtsfehlerhaft. Denn die Annahme, die Kündigung sei nicht in a n- gemessener Frist ausgesprochen worden, ist angesichts des vom Berufungsg e- richt nicht berücksichtigten Umstands, dass die Zahlungsrückstände trotz Ma h- nung fortbestanden und die Klägerin durch das Zuwarten mit der Kündigung Rücksich t auf die Belange der Beklagten genommen hat (vgl. § 543 Abs. 2 Sat z 2 BG B) , nicht berechtigt. Die Sichtweise des Berufungsgerichts liefe d a- rauf hinaus, dass ein für die Mieter gerade günstiges Zuwarten unterbliebe und der Vermieter gehalten wäre, zur Vermeidung eigener Nachteile, frühestmöglich eine fristlose Kündigung auszusprechen. 12 13 - 7 - a) § 314 Abs. 3 BGB findet a uf die fristlose Kündigung eines (Wohn - raum - ) Mietverhältnis ses nach §§ 543, 569 BGB kein e Anwendung . Allerdings hat der Senat diese Frage bisher offen gelassen (vgl. Senat s- urteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Rn. 29 ; vom 11 . März 2009 - VIII ZR 115/08, WuM 2009, 231 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 206/09, NZM 2011, 32 Rn. 5; vgl. in diesem Zusa m- menhang ferner zur Gewerberaummiete BGH, Urteil vom 21. März 2007 XII ZR 36/05, NJW - RR 2007, 886 Rn. 21: dort wurde eine illoyale Verspätung s o- wohl im Rahmen der Verwirkung als auch im Rahmen des § 314 Abs. 3 BGB verneint , ohne dass dessen Anwendbarkeit näher erörtert wurde ) , weil sie nicht entscheidungserheblich war. Dem lag die Überlegung zugrunde, das s es ( bei Anlegung eines zutreffenden Maßsta be s ) im Falle e ine r nach § 314 Abs. 3 BGB durchgreif ende n illoya len Verspätung typischerweise ebenso an eine r Unz u- mutbarkeit nach § 543 Abs. 1 BGB fehl en wird oder die Voraussetzungen des Einwand e s von Treu und Glauben , insbesondere der Verwirkung , erfüll t sein werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 201 0 VIII ZR 206/09, aaO Rn. 5 mwN), w ohingegen es bei Einhaltung einer angemessenen Frist nach § 314 Abs. 3 BGB ohnehin bei der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nach § 543 BGB verblie be. b) Nunmehr gibt die vo m Berufungsgericht zugelassene Revision Anlass, die Frage zu klären, ob § 314 Abs. 3 BGB auf die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß §§ 543, 569 BGB überhaupt Anwendung findet oder ob es sich bei diesen Bestimmungen um abschließende Sonderregelungen handelt. aa) Schon der Wortla ut dieser Vorschriften spricht gegen eine zeitliche Schranke für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung (vgl. Senatsbeschluss 14 15 16 17 - 8 - vom 13 . April 2010 VIII ZR 206/09 , aaO). § 543 BGB, der sei es als Genera l- klausel (Abs. 1), sei es als Regeltatbestände (Abs . 2) die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses regelt, bestimmt in seinen weit e- ren Absätzen im Einzelnen die Modalitäten der Kündigung. Eine zeitliche B e- schränkung für den Ausspruch der Kündigung schreibt diese Best immung ni cht vor. Ebenso wenig enthält sie ein en Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB. Auch § 569 BGB, der für Wohnraummietverhältnisse die Vorschrift des § 543 BGB um we i- tere Tatbestände und Kündigungsmodalitäten ergänzt, sieht weder eine Zei t- spanne , innerhalb derer die f ristlose Kündigung auszusprechen ist , noch ein en Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB vor . bb) Dies wird bestätigt durch die in den Gesetzesmaterialien zum Au s- druck gekommene Zielsetzung des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmateri a- lien zu §§ 543, 569 BGB und zu § 314 BGB ergibt sich eindeutig, dass die Vo r- schriften über die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses als abschließe n- de spezielle Regelung konzipiert sind und von der Einfügung einer Besti m- mung, wonach die Kündigung in " angemessener Frist " zu erfolgen habe, b e- wusst abgesehen wurde. ( 1 ) Die Neufassung der mietrechtlichen Kündigungsbestimmungen im Rahmen des Mietrechtsreformgesetz es vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) sollte die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze ablösen und das zuvor aus allgemeinen Rechts grund sätzen hergeleitete fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund sowie die über mehrere Einzelvorschriften verstreuten spezie l- len Kündigungsgründe ablösen (BT - Drucks. 14/4553, S. 43). Mit Ausnahme der Verlängerung der Schon frist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) sollte damit eine inhaltl i- che Änderung nicht verbunden sein (BT - Drucks. 14/455 3 , S. 64). Die Regelung des § 314 BGB oder eine vergleichbare allgemeine Vorschrift gab es zum d a- 18 19 - 9 - maligen Zeit punkt nicht. Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechun g war ein allgemeiner Grundsatz dieses Inhalts nicht entwickelt worden. Es war allerdings seit langem anerkannt, dass eine längere Verzögerung der Kündigungserklärung Rechtsfolgen nach sich zieh t, etwa in der Weise, dass es bei Kündigungstatbeständen, die auf eine Unzumutbarkeit der Vertragsfor t- setzung abstellen, a ngesichts einer längeren Kündigungsverzögerung an einer solchen Unzumutbarkeit und somit an einem durchgreifenden Kündigungsgrund fehlen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. September 1987 V III ZR 265/8 6, NJW - RR 1988, 77, unter II 2 a mwN [ zu § 554a BGB aF ] ). Ebenso stand und steht außer Frage, dass eine fristlose Kündigung im Einzelfall aufgrund beso n- derer Umstände treuwidrig , insbesondere verwirkt sein kann (vgl. BGH, U rteil e vom 29. April 2009 VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297 Rn. 17; vom 18. Oktober 2006 XII ZR 33/04, NJW 2007, 147 Rn. 11; vgl. ferner die frühere Rechtspr e- chung zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung des Mieters g e- mäß § 542 BGB aF bei vorbehaltloser Weiterzah lung der Miete für eine gewisse Zeit , dazu BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 XII ZR 41 / 98, NJW 2000, 2663 unter II 3). ( 2 ) Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bei der Mietrechtsr e- form vom 19. Juni 2001 bewusst davon abgesehen festzulegen, dass die K ü n- digung innerhalb e i ner " angemessenen Zeit " ab Kenntnis vom Kündigung s- grund zu erfolg en hat (BT - Drucks. 14/4553, S. 44 ) Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Kündigungsrecht verwirkt werden könne und deshalb ein Be dürfnis für eine solche Festlegung nicht bestehe . Zusätzlich wird darauf abgestellt, dass eine einheitliche konkrete Ausschlussfrist angesichts der Vielgestaltigkeit der Mietverhältnisse nicht fes t- gelegt werden könne und eine " offene re " Bestimmung eine Aus legung durch die Rechtsprechung erfordere und somit kaum etwas zur Vereinfachung des 20 21 - 10 - Miet rechts beitragen könne . Wörtlich heißt es hierzu in den Gesetzesmateri a- lien (BT - Drucks. 14/4553, S. 44): " Es wird davon abgesehen, festzulegen, dass die Kündigung i n- n erhalb einer angemessenen Zeit seit der Kenntnis vom Künd i- gungsgrund zu erfolgen hat. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann schon jetzt nach ständiger Rechtsprechung verwirkt an § 626 Abs. 2 BGB sowie §§ 6, 24 und 70 VVG erscheint wegen der Vielgestaltigkeit der Mietverhältnisse (Wohnraum, Geschäft s- offenere Bestimmung wäre durch die Rechtsprechung in jedem Falle auslegungsbed ürftig. Die mögliche Regelung könnte damit nur wenig zur Vereinfachung des Mietrechts beitragen. " ( 3 ) Hieran hat die Einführung des § 314 BGB durch das Schuldrecht s- modernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nicht s geä n- dert. Es erschie n dem Gesetzgeber zwar geboten, bei einer allgemeinen Übe r- arbeitung des Leistungsstörungsrechts die Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen. Dafür sprach sowohl die erhebliche praktische Bedeutun g dieses Rechtsinstituts als auch die seit langem gefestigte Rechtsprechung zu seinem Anwendungsb e- reich (BT - Drucks. 14/6040, S. 177). Schon der Gesetzgeber sah jedoch, dass § 314 BGB damit als lex generalis in einem Konkurrenzverhältnis zu zahlre i- chen Vors chriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze steht , in denen die Kündigung aus wichtigem Grund bei einzelnen Dauerschuldve rhäl t- nis sen besonders geregelt ist. Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung hierzu: " Diese Einzelbestimmungen sollen nicht aufgehoben oder geä n- dert we rden, sondern als leges speciale s Vorrang vor § 314 RE haben. " (BT - Drucks. 14/6040, S. 177). 22 - 11 - Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisi e- rungsgesetzes zwar an manchen Stellen im Mietrecht Anpassungen vo rg e- nommen, so auch bei § 543 Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. die Übersicht zu den Ä n- derungen bei Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., Einf v § 535 Rn. 77a), jedoch davon abgesehen, in §§ 543, 569 BGB einen Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB aufzunehmen. Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist also in §§ 543, 569 BGB abschließend geregelt und eine Anwendung de s § 314 Abs. 3 BGB somit ausgeschlossen (ebenso MünchKommBGB/G a ier, 7. Aufl., § 314 Rn. 9; Erman/ Böttcher, aaO, § 314 Rn 5; Palandt/Grüneberg, aaO, § 314 Rn. 4; Palandt/ Wei denkaff , aaO, § 543 Rn. 44 f. ). D ie vo n Teilen der Literatur ( vgl. Häublein, ZMR 2005, 1 f; Staudinger/ V. Emmerich, Neubearb. 2014, § 543 BGB Rn. 2, 90; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 543 Rn. 12 ff., 49 ) vertretene g e- genteilige Auffassung verkennt die aus den Materialien ersicht liche eindeutige Zielsetzung des Gesetzgebers. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig d ar (§ 561 ZPO) . Zwar finden wie bereits oben unter II 1 a ausgeführt - bei einer auf § 543 Abs. 2 BGB gestützten Kündigungserkl ä- rung die Grundsätze von Treu und Glauben, insbesondere der Verwirkung, A n- wendung. Die vom Berufungsgericht beanstandete " Verzö gerung " der Künd i- gung erfüllt jedoch die Voraussetzungen der Verwirkung schon deshalb nicht, weil es - offensichtlich - an einem Umstandsmoment (vgl. dazu Se na tsurteil vom 31. Juli 2013 VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 66 ) fehlt. Tragfähige Anhaltspunkt e für ein Vertrauen der Beklagten, die Klägerin werde von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung wegen Verzugs mit zwei Monatsmieten keinen Gebrauch machen, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch sonst 23 24 25 - 12 - nicht ersichtlich. Sie liegen insbesonder e nicht schon darin, dass es sich bei der Klägerin um eine Kirchengemeinde handelt und die Beklagte früher bei ihr als Küsterin beschäftigt gewesen ist . III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben , soweit b e- zü g lich der Räumung zum Nachte il der Beklagten entschieden worden ist ; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der S enat entscheidet in der S ache selbst, da es keiner weiteren Fes t- stellungen mehr bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und somit zur vollständigen Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. D ie Räumungs - und Herausgabe klage ist begründet (§ § 546 , 985 BGB), weil die fristlose Kündigung der Klägerin vom 15. November 2 013 das Mietverhältnis beendet hat. Denn die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Kündigung mit den Mieten für die Monate Februar und April 2013 in Verzug, so dass die Kü n- digung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB be rechtigt war. 26 27 - 13 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumni s- urteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Ei n- spruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2015 - 23 C 626/14 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.201 5 - 5 S 40/15 -
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