ECLI:DE:BGH:2017:081217UVZR296.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 296/16 Verkündet am: 8. Dezember 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 681 Satz 2, § 668; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1, § 21b Abs. 1 Satz 5 Der Verfügungsberechtigte muss nach einer Veräußerung des restitution s- belasteten Grundstücks aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids g e- mäß §§ 2 und 3 InVorG den auf den von dem Berechtigten zu beanspr u- chenden Vermö genswert entfallenden Anteil der Geldleistungen des Erwe r- bers weder von seinem übrigen Vermögen separieren noch von der Verei n- nahmung an verzinsen. § 681 Satz 2, § 668 BGB und § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG sind auf diese Geldleistungen nicht entsprechend anwe ndbar. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16 - KG LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - R äntsch un d Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach teil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2015 wird auch insoweit z u- rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen T atbestand : Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verlor während der NS - Zeit verfo l- gungsbedingt ihren Aktienanteil von 49,7% an der A . AG (fortan A - AG) , der ein Grundstück im Berliner Stadtbezirk Mitte gehörte. Dieses Grundstück wurde 19 49 in Vol kseigentum überführt. Die Klägerin meldete am 26. Nove m- ber 1992 Restitutionsansprüche auch für dieses Grundstück an. Aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte So n- 1 - 3 - deraufgaben vom 23. Dezember 1996 verkaufte die b eklagte Bundesrepublik Deutschland (fortan: Beklagte ) das Grundstück und andere Flächen mit notar i- e l lem Vertrag vom 11. Februar 1997 zur Sanierung und Neuerrichtung von B ü- ro - und Gewerbeflächen für insgesamt 11 Mio. DM an eine Investorin. In dem Restitutio nsverfahren wurde eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dem Vermögensgesetz wegen einer Beteiligung an der A - AG in Höhe von in s- gesamt 49,7% festgestellt, und zwar durch einen Bescheid des Berliner La n- desamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. November 2003 w e- gen einer Beteiligung von 25% und durch einen Ergänzungsbescheid des Bu n- desamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. September 2014 w e- gen einer weiteren Beteiligung von 24,7%. Die Beklagte leistete der Klägerin Zahlungen in Höhe entsprechende r Teile des Kaufpreises , und zwar am 24. März 2004 eine n 21. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 4% Zinsen jährlich auf beide Beträge verlangt , auf den hier nur noch interessierenden zweit en Betrag für die Zeit vom 5. April 1997 ( Vereinnahmung des Kaufpreises durch die B e- klagte) bis zum 21. November 2014 (Zahlungseingang bei der Klägerin) in Höhe von . Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht die Beklagte unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels zur Zahlung der verlangten Zinsen auf den zweiten Betrag nebst Zinsen verurteilt. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte den zweiten B etrag in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2 , § 668 BGB von der Ve rei n- nahmung des Kaufpreises an zu verzinsen. Zwischen dem Verfügungsberec h- tigten und dem Berechtigten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis, das die analoge Anwendung von Vorschriften des Geschäftsbes orgungs - und Auftragsrechts rechtfertige. Zu dies en Vorschriften gehörten auch § 681 Satz 2, § 668 BGB. Der Bundesg e- richtshof habe dies für den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG auszukehrenden E r- lös aus einer Veräußerung außerhalb des Investitionsvorranggesetze s ane r- kannt. Für den Erlös aus einer Veräußerung aufgrund eines Investitionsvo r- rangbescheids gemäß §§ 2 und 3 InVorG (fortan auch: investive Veräußerung) gelte nichts A nderes. Zwar sei § 3 Abs. 3 bis 5 VermG in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 InVorG nicht anzu wenden. Es liege, anders als bei einer Veräußerung nach § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VermG, auch kein Verstoß gegen das Unterla s- sungsgebot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor . Der dem Berechtigten gemäß § 16 Abs. 1 InVorG zu zahlende Betrag sei aber ebenso wie de r nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG an den Berechtigten auszukehrende Erlös ein Surrogat des veräußerten Vermögenswerts. Deshalb könne d as Fortbestehen einer tre u- handähnlichen Sonderbeziehung zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten auch bei ein er investiven Veräußerung nicht verneint werden . Die entsprechende Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB auf die Zahlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG sei daher gerechtfertigt . Begründet sei die Kl a- ge aber nur hinsichtlich der Zinsen auf den zweiten B etra g. Hinsichtlich der Zi n- sen auf den ersten B etrag sei der Anspruch verjährt. 4 - 5 - II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist auch hinsichtlich der Zinsen auf den zweiten Betrag unbegründet. 1. I n der Sache zutreff end geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den zweiten Betrag für den Zeitraum von der Vereinnahmung des Kaufpreises durch die Beklagte bis zum Eingang i hrer Zahlung bei der Klägerin nicht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG stützen kann. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldlei s- tungen aus dem V ertrag verlangen. Dazu gehören die aus dem Kapital von dem Verfügungsberechtigten gezogenen Nutzungen, insbesondere Anlagezinsen, nicht (Senat, Urteil vom 25. Juni 1999 - V ZR 259/98, BGHZ 142, 111, 116; Kimme/Wegner, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 19 96, § 16 InVorG Rn. 51; RHI/Rapp, Stand: Dezember 2002, § 16 InVorG Rn. 84 f.; Rodenbach in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, Stand: Dezember 1997, § 16 Rn. 50). 2. Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung eines ihr gebührenden Anteils an dem von der Beklagten eing e- nommenen Kaufpreis in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB. Der Verfügungsberechtigte muss nach einer Veräußerung des restitut i- onsbelasteten Grundstücks aufgrund eines Investitionsvorran gbescheids g e- mäß §§ 2 und 3 InVorG den auf den von dem Berechtigten zu beanspruche n- den Vermögenswert entfallenden Anteil der Geldleistungen des Erwerbers w e- der von seinem übrigen Vermögen separieren noch von der Vereinnahmung an 5 6 7 - 6 - verzinsen. § 681 Satz 2, § 668 BGB sind auf diese Geldleistungen nicht en t- sprechend anwendbar. a) Der Senat hat allerdings, wovon das Berufungsgericht zutreffend au s- geht, entschieden, dass der Verfügungsberechtigte nach einer Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks auß erhalb des Investitionsvorrangg e- setzes nicht nur den Veräußerungserlös gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG au s- zukehren, sondern diesen auch in entsprechende r Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB von seinem übrigen Vermögen zu separieren und bei Ve r- stoß gegen di e se Separierungspflicht zu verzinsen hat (Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 295/12, ZOV 2013, 161). Ob die Separierungs - und Verzinsungspflicht auch bei den Geldleistungen besteht , d ie der Verfügungsb e- rechtigte auf Grund einer investiven Veräußerung von dem Erwerber erhält , wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 11. Mai 2016 - 13 U 1353/15, juris Rn. 4) und ihm folgend das Berufungsgericht ( 20. Zivilsenat ) in dem angefoc h- t enen Urteil (vom 14. November 2016 - 20 U 56/15, unveröffentlicht) bejahen die Frage. Demgegenüber haben der 10. und der 21. Zivilsenat des Kammer g e- richts (unveröffentlichte Urteile vom 3. Dezember 2015 - 10 U 90/15 und vom 13. Mai 2016 - 21 U 143/14) die Frage verneint. Die zweite Auffassung hat der Senat mit - allerdings erst nach dem Erlass des Berufungsurteils veröffentlic h- ten - Beschluss vom 10. November 2016 (V ZR 51/16, juris Rn. 3 f. ; ebenso Beschluss des Senats vom 9. März 2017 V ZR 133/16, unver öffentlicht ) best ä- tigt. b) Das Berufungsurteil gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rech t- sprechung. Mit dem von dem Berufungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkt der 8 9 - 7 - Surrogation lässt sich die entsprechende Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB nicht r echtfertigen. aa) Richtig ist allerdings, dass der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zu zahlende Geldbetrag an die Stelle des veräußerten Vermögenswerts tritt , hier an die Stelle des veräußerten Grundstücks, an dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, der das Grundstück früher gehörte, nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilseigentum hätte eingeräumt werden müssen. Entsprechendes würde für die Zahlung des Verkehrswerts gelten , die der B e- rechtigte von dem Verfügungsberechtigten nach M aßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG verlangen kann . Es verhält sich in beiden Fällen nicht anders als bei dem Erlös aus einer Verfügung über das Grundstück außerhalb des Invest i- tionsvorranggesetzes , den der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG auszukehren hat. In allen Fällen ist dem Berechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Hypotheke n- ablöseverordnung (vom 10. Juni 1994, BGBl. I S. 1253, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006, BGBl. I S. 866 - HypAblV ) durch Bescheid insb e- sondere aufzugeben, aus der von dem Verfügungsberechtigten erlangten Za h- lung den Ablösebetrag für alte Grundpfandrechte nach § 18a VermG zu hinte r- legen oder nach § 18 Abs. 7 VermG an den Gläubiger zu zahlen, einen etwa festgesetzten Wertausgleich gemä ß § 7 Abs. 5 VermG abzuführen und eine festgesetzte Gegenlei stung oder Entschädigung nach § 7a VermG an den Gläubiger herauszugeben. Eine solche Anordnung ist auch gegenüber der Kl ä- gerin er gangen ; sie hatte nach dem Restitutionsbescheid vom 17. September 2 014 zur Ablösung von alten Grundpfandrechten Die Ersetzung des zu restituierenden Vermögenswert s durch den dem Berec h- tigten gezahlten Erlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG), erlösgleichen Betrag (§ 16 10 11 - 8 - Abs. 1 Satz 1 InVorG) oder Verkeh rswert (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) betrifft indessen nur die Bedingungen der Restitution. bb) Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsb e- sorgung ohne Auftrag, in sbesondere die Regelungen in § 681 Satz 2, § 668 BGB, können im Verhäl tnis des Berechtigten zu dem Verfügungsberechtigten nur dann analog angewendet werden, wenn dieses Verhältnis planwidrig l ü- ckenhaft geregelt ist und die Anwendung solcher Vorschriften dem Plan des Gesetzes entspräche (vgl. Senat, Urteil e vom 12. April 2013 V ZR 203/11, ZfIR 2013, 591 Rn. 21, 24 und vom 17. Juli 2015 V ZR 205/14, WM 2016, 473 Rn. 18, 21 ; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15) . Diese Voraussetzungen liegen bei der Auskehrung des Veräußerung s- erlöses nach Maß gabe von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG vor, nicht jedoch bei der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG geschuldeten Zahlung eines dem Erlös en t- sprechenden Betrages nach einer Veräußerung aufgrund eines Investitionsvo r- rangbescheids gemäß §§ 2 und 3 InVorG . (1) Das V ermögensgesetz macht den Verfügungsberechtigten allerdi ng s zum Treuhänder des Berechtigten. Die Restitution erfolgt durch den Bescheid der zuständigen Behörde gemäß § 33 VermG, mit dessen Unanfechtbarkeit das Eigentum an dem Vermögenswert unter den näheren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Gesetzes auf den Berechtigten übergeht. Im Interesse des Verkehrsschutzes kann d er Berechtigte den Anspruch auf Rest i- tution jedoch nach § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG nur geltend machen, solange über das Eigentu m an dem zu restituierenden Vermögenswert noch nicht verfügt, dieser also noch nicht veräußert worden ist. Um zu verhindern, dass die Rest i- tution an einer vorzeitige n Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberec h- tigte mit § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzl ich verpflichtet, Verfügungen über den 12 13 - 9 - zu restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Dieses treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten wird in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG nur in einzelnen Punkten , teils in Anlehnung an das Au f trags - und Geschäftsbesorgungsrecht, teils aber auch in bewusster Abwe i- chung hiervon, näher ausgestaltet. Das rechtfertigt es , macht es aber auch e r- forderlich, in dem durch die getroffenen gesetzlichen Regelungen gesetzten Rahmen auf Vorschriften des Auftrags - und Geschäftsbesorgungsrecht s , im Fall einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung auf Vorschriften des Rechts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag zurückzugreifen. In dem zuletzt genannten Fall bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG nur, dass d er Verfügungsb e- rechtigte dem Berechtigten den Veräußerungserlös auszukehren, nicht aber , wie er bis zur Feststellung der Berechtigung des Anmelders mit dem eing e- nommenen Erlös zu verfahren hat. Diese Lücke ist nach der Rechtsprechung des Senats durch die e ntsprechende Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB zu schließen (Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 295 /12, ZOV 2013, 161). (2) D as treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechti g- ten und dem Berechtigten wird indessen mit § 2 Abs. 1 u nd 3 InVorG aufgeh o- ben, wenn das zu restituierende Grundstück veräußert und mit einem Investit i- onsvorrangbescheid gemäß § 2 InVorG festgestellt wird, dass dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke (vgl. § 3 InVorG) dient. Der Verfügun gsberechtigte unterliegt dann für die Verwirklichung des investiven Vorhabens durch den vorgesehen en oder in den Grenzen des § 15 Abs. 1 InVorG durch einen anderen Investor keinen treuhänderischen Bindungen. Sie werden durch die Regelungen über die Zah lung eines dem Erlös oder dem Ve r- kehrswert des veräußerten Grundstücks ents prechenden Betrags in § 16 Abs. 1 InVorG sowie durch die Regelungen über das Wiederaufleben des Restitut i- 14 - 10 - onsanspruchs in § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 3 InVorG ersetzt. Eine planwidrige L ü- cke, die durch die entsprechende A nwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB geschlossen werden könnte oder müsste , weisen diese Regelungen nicht auf. (a) Veräußert der Verfügungsberechtigte das restitutionsbelastete Grundstück aufgrund ei nes Investitionsvor rangbescheid s nach § § 2 und 3 I n- VorG , findet § 3 Abs. 3 bis 5 VermG nach § 2 Abs. 1 und 3 InVorG weder auf die investive Veräußerung selbst noch auf die rechtsgeschäftlichen und tatsäc h- lichen Handlungen Anwendung, die zur Verwirklichung des in dem Investit ion s- vorrangbescheid beschriebenen Vorhabens bestimmt sind. Das bedeutet i n- dessen nicht, dass die Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG und die Verpflichtung zur Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG , wie die Klägerin unter Berufung auf die Überschrift der Vorschrift - - mein t , nur au s- gesetzt werden, das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsb e- rechtigten und dem Berechtigten aber im Übrigen unverändert f ortbesteht. Aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Gesetzes ergibt sich vie l- mehr, dass d iese s treuhandähnliche Verhältnis spätestens mit der investiven Veräußerung endet, durch den Ausgleichsanspruch nach § 1 Satz 2, § 16 InVorG und die Rege lung über den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids in § 15 InVorG ersetzt wird und nur bei einem Scheitern des Investitionsvorh a- bens mit dem Restitutionsanspruch des Berechtigten (unverändert) wiederau f- lebt. (b) (aa) Das Investitionsvorranggesetz ist nicht die erste Regelung, die es ermöglicht, restitutionsbelastete Grundstücke zur Verwirklichung besonderer Investitionszwecke gegen den Willen des Berechtigten zu veräußern. Mit dem Einigungsvertrag ist nämlich nach dessen Anlage II Kapitel III Sachg ebiet B A b- 15 16 - 11 - schnitt I Nr. 4 das Gesetz über besondere Investitionen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (B I nvG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz war als Modifizierung der Unterlassungsverpflichtung konzipiert. Mit § 1 Abs. 1 BInvG wur de dem Verfügungsberechtigten über ehemals volkseigene Grun d- stücke die Veräußerung restitutionsbelasteter Grundstücke zu besonderen I n- vestitionszwecke n erlaubt. Aufgrund der dazu erforderlichen Investitionsb e- scheinigung war ihm nach § 2 Abs. 1 B I nvG trotz Vorliegens von Anmeldungen eine Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen. Zum Ausgleich sollte der Berechtigte nach § 3 Abs. 1 BInvG eine als Entschädigung bezeichnete Za h- lung in Höhe des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks oder Gebä u- des , mindest ens aber in Höhe von dessen jeweiligem Verkehrswert, erhalten. (bb) Die Einbettung der Regelung in die Unterlassungsverpflichtung nach § 3 Abs. 3 bis 5 VermG wurde schon kurz nach dem Inkrafttreten der Regelung Ende 1990/Anfang 1991 als eines der entsc heidenden Investitionshemmnisse ausgemacht. Die Bundesregierung griff die Kritik in dem Entwurf eines Gese t- zes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen mit einer Ausweitung des Gesetzes über besondere Investitionen und spezielle n Tatbestände n bei der Veräußerung von Unternehmen auf (BT - Drucks. 12/ 204 ). Der Bundestag folgte diese n Vorschl ä- ge n zwar weitgehend , ergänzte sie aber mit dem verabschiedeten sog. Hem m- nissebeseitigungsgeset z vom 22. Mär z 1991 (BGBl. I S. 766) um u- (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezembe r 1994 V ZR 177/93, BGHZ 128, 210, 216) in einem neuen § 3a VermG. Diese Regelung sollte die Veräußerung von Grundstücken und Unternehmen zu besonderen Invest ition s- zwecken durch die öffentliche Hand beschleunigen. Die Beschleunigung sollte dabei durch eine entscheidende konstruktive Veränderung erreicht werden, nämlich durch die Beseitigung der Verfügungssper re und der Vergewiss e- 17 - 12 - rungspflicht des Verfügungsb erechtigten nach § 3 Abs. 5 VermG (Erläuterung der Beschlussempfehlung in BT - Drucks. 12/449 S. 9 f.). Mit Verfügungssperre wurden damals die Regelung in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG und die sie ergänzende Genehmigungspflicht nach § 1 GVO plakativ bezeichnet. D ieser Paradigme n- wechsel kam gleich zu Beginn der neuen Vorschrift zum Ausdruck, in deren anzuwenden, wenn eine öffentlich - rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt Verfügungsberechtigte über ein Grundstück, Gebäude oder ein . Die Zulässi g- keit investiver Veräußerungen sollte losgelöst vo n § 3 Abs. 3 bis 5 VermG e i- genständig geregelt werden. Mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsg e- setz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) hat der Gesetzgeber die Regelungen des früheren Gesetzes über besondere Investitionen und die Regelung in § 3a VermG a F in dem Investitionsvorranggesetz zusammengeführt. Das Investit i- onsvorranggesetz folgt dem Regelungskonzept des § 3a VermG aF und strebt (cc) Dass in der Überschrift der maßgeblichen Vor schrift, § 2 InVorG, und in deren Erläuterung (BT - Drucks. 12/2480 u- lierung ist dem Umstand geschuldet, dass in dem Investitionsvorranggesetz ( anders in den durch dieses Gesetz abgelösten Investitionsvorrangregelungen, dem früheren Gesetz über besondere Investitionen und § 3a VermG aF ) auch geregelt ist, welche Auswirkung en die Veräußerung nach dem Investitionsvo r- ranggesetz auf de n Restitutionsanspruch ha t. Er entfällt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG im Umfang der Veräußerung aufgrund eines Investitionsvorran g- bescheids, lebt jedoch nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG wieder auf, wenn der 18 - 13 - Vermögen swert bei Scheitern des Vertrag s oder der besonderen Investition au f den Verfügungsberechtigten wieder zurückübertragen wird. (c) Mit der Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks entfällt nicht nur der Restitutionsanspruch, sondern die Grundlage für das treuhan d- äh n liche Verhältnis zwischen dem Verfügungsber echtigten und dem Berechti g- ten. (aa) Der Berechtigte kann Restitution nur noch verlangen, wenn es zu einer Rückübertragung des Vermögenswerts auf den Verfügungsberechtigten kommt. D ies er ist nach § 2 Abs. 1 und 3 InVorG nicht verpflichtet, Verfügungen über den Vermögenswert zu unterlassen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG) oder sich zu vergewissern, dass das zu veräußernde Grundstück nicht Gegenstand von Anmeldungen nach dem Verm ögensgesetz ist (vgl. § 3 Abs. 5 VermG) . Er ist auch nicht mehr nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, § 678 BGB verpflichtet, Rechtsgeschäfte in Bezug auf den zu restituierende n Vermögenswert - hier das zu restituierende Grundstück - so zu führen, wie es das Interesse des Berec h- tigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Wi llen erfordert, und bei Verletzung dieser Pfl icht Schadensersatz zu leisten. (bb) Nicht anwendbar ist nach der genannten Vorschrift auch die Reg e- lung über die Verpflichtung zur Auskehrung des Erlöses in § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG. Sie wird vielmehr durch d en Ausgleichsanspruch des Berechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG ersetzt , der eine ganz andere Zielsetzung hat als die Ansprüche des Berechtigten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 VermG i. V. m. § 678 und § 823 Abs. 2 BGB. § 16 InVorG hat den Zweck, die umfassende Herausnahme der investiven Veräußerung aus der treuhandähnliche n Bindung des Verfügungsberechtigten gegenüber dem B e- 19 20 21 - 14 - rechtigten durch einen entschädigungsähnlich ausgestalteten Ausgleich in Geld zu ersetzen. Demgegenüber stehen dem Berechtigten bei einer nichtinvestiven Veräußerung nur Ansprüche zu, die der Auftraggeber gegenüber einem (ung e- treuen) Beauftragten hat: de r Anspruch auf Heraus gabe des Erlangten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, der inhaltlich § 667 BGB entsprich t, welcher bei I n- krafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 (vgl. Bekanntm a- chung vom 16. Oktober 1990, BGBl. II S. 1360) in den neuen Ländern und im früheren Ostteil von Berlin noch nicht galt , und der Anspruch auf Schadense r- satz nach § 678 od er § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung der Unterla s- sungsverpflichtung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG . (cc) Die grundlegend andere Funktion des Zahlungsanspruchs nach § 16 InVorG gegenüber dem Anspruch auf Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG wird in der inhaltlichen Ausgestaltung dieses Zahlungsanspruchs a u- genfällig. Der Verfügungsberechtigte muss dem Berechtigten einen Betrag in Höhe aller Geldleistungen aus dem Vertrag zahlen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Damit soll sichergestellt werden, d as der Verfügungsberechtigte ke i- nen Vorteil aus der investiven Veräußerung zieht, diese also nur durch den i n- vestiven Zweck motiviert wird. Mit der zusätzlichen Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG, dem Berechtigten den Verkehrswert oder die Differ enz zwischen diesem und den Geldleistungen aus dem Vertrag zu zahlen, soll da r- über hinaus sichergestellt werden, dass der Berechtigte stets vollen Ausgleich in Geld für den verlorenen Vermögenswert erhält, auch wenn es sich z.B. um eine Eigeninvestition de s Verfügungsberechtigten handelt oder wenn der Ve r- mögenswert unter Wert verkauft wird. Bei Veräußerungen oder baulichen Ma ß- nahmen des Verfügungsberechtigten ohne Investitionsvorrangbescheid könnte der Berechtigte einen entsprechenden Ausgleich nur im Wege und unter den Bedingungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 22 - 15 - nach Auftrags - oder Geschäftsbesorgungs recht erhalten, also bei einer Verle t- zung der Unterlassungsverpflichtung, die der Verfügungsberechtigte zu vertr e- ten hat. (dd) Die se n ä- gerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ausgestaltung des Zahlungsanspruchs bezeichnet hat, war inhaltlich schon im Gesetz über beso n- e zu einem zu geringen Preis zu - Drucks. 11/7817 S. 62). Der Al t- eigentümer, dessen Restitutionsinteresse aus seiner Sicht mehr oder weniger zufällig hinter dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung von besond e- ren Investitionen zurückstehen muss, soll wenigstens auf den Verkehrswert des verlorenen Vermögenswerts zurückgreifen können. Die konzeptionelle Besse r- stellung des Berechtigten hat jedoch eine ebenso konzeptionsbedingte Keh r- seite: Mangels einer A uskehrungspflicht ist der Verfügungsberechtigte nicht verpflichtet, Geldbeträge zu separieren. Ohne eine Separierungspflicht fehlt der entsprechenden Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB die Grundlage; sie scheidet damit aus. Denn danach hat der Beauftrag te oder der Geschäftsführer ohne Auftrag nur Beträge zu verzinsen, di e e r an den Auftraggeber oder G e- schäftsherrn herauszugeben hat , und auch nur, soweit er sie unter Verstoß g e- gen eine Separierungspflicht für eigene Zwecke verwendet. Dass eine Separi erungspflicht nicht besteht, ergibt auch ein Seitenblick auf die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d InVorG. Danach muss der Investitionsvorrangbescheid zugunsten eines privatrechtlichen Verfügungsb e- rechtigten die Auflage enthalten, für die Zahlung d es Verkehrswerts eine näher zu bezeichnende Sicherheit zu leisten. Auch d ieser Verfügungsberechtigte soll also gerade nicht verpflichtet sein, die Geldleistungen aus dem Veräußerung s- 23 24 - 16 - vertrag aufgrund des Investitionsvorrangbescheids oder einen Betrag in Höh e des Verkehrswerts des Grundstücks zu separieren oder zu hinterlegen. Er soll vielmehr nur eine in dem Bescheid bestimm t e Sicherheit in Höhe des Ve r- kehrswerts stellen. Das kann, nicht anders als bei Sicherheiten nach dem Ve r- m ögensgesetz (vgl. § 6 HypAblV) , auch eine Bankbürgschaft sein. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . a) Die Klägerin kann von der Beklagten Zinsen auf den zweiten Betrag für den Zeitraum von der Verein nahmung des Kaufpreises durch die Beklagte bis zum Eingang ihrer Zahlung bei der Klägerin auch nicht in entsprechender Anwendung von § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG verlangen ( vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2016 V ZR 51/16, juris Rn. 5). b) Ein An spruch wegen verzögerte r Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG gemäß § 280 Abs. 1 und 2 , § 286 BGB sche i- tert daran, dass die Beklagte den zweiten Zahlungsbetrag innerhalb der ihr d a- zu seitens der Klägerin gesetzten Frist geza hlt hat und Verzug gemäß § 286 BGB nicht eingetreten ist. 3. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat nach § 563 Abs. 3 ZPO im angefochtenen Umfang, nämlich hin sichtlich der z u- 25 26 27 28 29 - 17 - erkannten Zinsen auf den zweiten Betrag, in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils insoweit nur wegen Rechtsverletzung bei A n- wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist. Die Klage ist ma n- gels Anspruchs auch hinsichtlich der Zinsen auf den zweiten Betrag unbegrü n- det, die Berufung der Klägerin daher auch insoweit zurückzuweisen. I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2015 - 35 O 40/14 - KG, Entscheidung vom 14.11.2016 - 20 U 56/15 - 30
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