BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 297/00 Verkündet am: 7. November 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ DDR-ZGB §§ 264, 265; SVDDRAbwG § 2 Ein durch eine Berufskrankheit geschädigter Arbeitnehmer hat aufgrund einer fre i - willigen Haftpflichtversicherung eines volkseigenen Betriebes keinen Direktanspruch gegen die Staatliche Versicherung der DDR in Abwicklung. BGH, Urteil vom 7. November 2001 - IV ZR 297/00 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal -Wulf auf die mündliche Ve r - handlung vom 7. November 2001 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2000 wird auf Kosten des Klgers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger nimm t die beklagte Anstalt - die Staatliche Versich e - rung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - auf Ersatz von Verdienstausfall wegen einer Berufskrankheit in Anspruch. Er war seit 1960 als Bergmann bei der S. W. beschftigt. Diese hatte eine freiwillige Betriebshaftpflichtversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen. Als Folge seiner Ttigkeit unter Tage leidet der Klger an einer Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale), die im September 1989 rüc k - wirkend ab dem 1. Mrz 1985 als Berufskrankheit anerkannt wurde. Die - 3 - im Auftrag der Beklagten ttige Deutsche Versich e - rungs -Aktiengesellschaft (DVAG) erstattete dem Klger mit Wirkung ab dem 1. Mrz 1985 bis Anfang 1996 die Differenz zwischen seinem ta t - schlichen Einkommen (einschließlich einer Verletztenrente aus der g e - setzlichen Unfallversicherung) und dem hypothetischen Verdienst, den er ohne die Berufskrankheit htte erzielen können. Mit Schreiben vom 23. Februar 1996 teilte die DVAG dem Klger mit, daß sie weitere Zahlungen einstellen msse, weil nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1995 (8 AZR 878/94 - DtZ 1996, 188) ab dem 1. Januar 1991 auch fr vorher eingetretene Beruf s - krankheiten kein Schadensersatz auf der Grundlage des Arbeitsgeset z - buchs der DDR mehr geleistet werden könne. Der Klger verlangt von der Beklagten Ersatz seines Verdiens t - ausfallschadens von Januar 1997 bis September 1998 in Höhe von in s - gesamt 14.770,71 DM. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte ber den 1. Oktober 1998 hinaus verpflichtet sei, ihm monatlich den Differenzbetrag zwischen dem hypothetischen und dem tatschlich erhaltenen Einkommen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesg e - richt hat die Berufung des Klgers zurckgewiesen. Mit der zugelass e - nen Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klger zum einen ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf Ersatz weiteren Ve r - dienstausfallschadens, der sich unmittelbar gegen die Beklagte richtet, nicht zu; eine Haftung der Beklagten aus § 2 des Gesetzes ber die E r - richtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung" (SVDDRAbwG-BGBl. 1990 II S. 991) komme daher nicht in Betracht. Die von der S. W. bei der Staatlichen Versicherung der DDR genommene freiwillige Haftpflichtversicherung habe Schadensersatzansprche des Werkttigen gegen den Betrieb wegen Verdienstausfalls aufgrund einer Berufskrankheit nach den §§ 267 ff. des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (DDR -AGB) abgedeckt. Bei einer solchen Haftpflichtversicherung best e - he ein unmittelbarer Anspruch des Geschdigten gegen die Staatliche Versicherung gemû § 3 Abs. 3 S. 2 der Bedingungen fr die freiwillige Haftpflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 19. November 1968 (DDR -GBl. II S. 951) nicht. Zum anderen habe die Beklagte weder ausdrcklich noch konkl u - dent aufgrund der bis 1996 erbrachten Versicherungsleistungen eine e i - genstndige Verpflichtung bernommen, anerkannt oder sonst begr n - det. II. Diese Beurteilung hlt der rechtlichen Überprfung stand. - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtsvorgngerin der Beklagten als Haftpflichtversicherer der S. W. angesehen und de s - halb einen eigenen Anspruch des Klgers gegen die Beklagte verneint. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Beklagte hafte dem Klger unmittelbar aufgrund einer Personenversicherung. a) Die S. W. hatte bei der Staatlichen Versicherung der DD R eine freiwillige Haftpflichtversicherung zur Versicherung von Schadense r - satzansprchen gegen den Betrieb nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes ber die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (DDR -GBl. I S. 355) abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfaûte gemû § 1 Abs. 1 der Bedingungen fr die freiwillige Haftpflichtversich e - rung der volkseigenen Wirtschaft die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprche, die auf Grund g e - setzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Betrieb u.a. wegen Ve r - letzung von Personen erhoben wurden. Nach den §§ 267 Abs. 1, 268 Abs. 1 a DDR -AGB haftete die S. W. als Betrieb dem bei ihr beschftigten Klger im Wege des Schaden s - ersatzes fr den Verdienstausfallschaden, der ihm durch seine als B e - rufskrankheit im Sinne von § 221 S. 1 DDR -AGB anerkannte Atemweg s - erkrankung entstanden ist. Ein eventuelles Verschulden des Betriebes bzw. eine ihm zuzurechnende Pflichtwidrigkeit eines seiner Mitarbeiter oder eine Pflichtverletzung seitens des Betriebes auf dem Gebiet des Arbeits - und Gesundheitsschutzes gehrten nicht zu den Tatbestand s - merkmalen der Schadensersatzverpflichtung des Betriebes bei Arbeit s - unfall und Berufskrankheit (Arbeitsrecht, Lehrbuch 3. Aufl. 1986 S. 369 - 6 - unter 2.1.; Arbeitsrecht, Grundriû 2. Aufl. 1980 S. 245 unter 14.1.). En t - scheidend war nur der urschliche Zusammenhang mit dem Arbeitspr o - zeû, der bei einer Berufskrankheit nicht gesondert festgestellt werden muûte. Allein die Entscheidung, daû eine Berufskrankheit vorliege, lieû die Schadensersatzpflicht des Betriebes entstehen, sofern der betroffene Werkttige einen materiellen Schaden hatte (Kirmse, Schadensersatzle i - stungen des Betriebes 3. Aufl. 1983 S. 21). Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte eine Schadense r - satzverpflichtung der S. W. gegenber dem Klger erfllt. b) Ein eigener Anspruch ist dem Klger aus der betrieblichen Haftpflichtversicherung der S. W. nicht erwachsen. Zwar bestimmte § 3 Abs. 3 S. 1 der Bedingungen fr die freiwillige Haftpflichtversich erung der volkseigenen Wirtschaft, daû die Staatliche Versicherung die Vers i - cherungsleistungen an den Geschdigten zu zahlen habe. Ein unmitte l - barer Anspruch des Geschdigten gegen die Staatliche Versicherung bestand jedoch gemû § 3 Abs. 3 S. 2 dieser Bedingungen nicht. Das galt auch fr die brigen Haftpflichtversicherungen in der DDR. Gleichlautende Regelungen enthielten § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 der Anordnung ber die Bedingungen fr die Pflichtversicherung der staatl i - chen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versich e - rung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. November 1969 (DDR -GBl. II S. 682) fr die Haftpflicht - und die Kraftfahr-Haftpflicht- Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen s o - wie § 2 Abs. 6 S. 1 und 2 der Anordnung ber die Bedingungen fr die - 7 - Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen Ve r - sicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. November 1968 (DDR -GBl. II S. 945) fr die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung der volkseigenen Betriebe. Ebenso konnte aus einer persnlichen Haf t - pflichtversicherung des Brgers allein der Versicherungsnehmer, der in einer zivilrechtlichen Beziehung zur Versicherungseinrichtung stand, Ansprche auf die Versicherungsleistung erheben. Die in § 264 Abs. 2 S. 1 DDR -ZGB festgelegte Pflicht der Versicherungseinrichtung, Sch a - densersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers oder Versicherten durch Zahlung an den Geschdigten zu erfllen, bewirkte nicht, daû letzterem ein direkter Anspruch ihr gegenber zustand (Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR 1985 § 264 Anm. 2.1.; Ghring/Posch, Zivi l - recht Teil 2 1981 S. 130 unter 7.2.1.4.). Das Fehlen eines direkten Anspruchs des Geschdigten gegen den Haftpflichtversicherer war somit prgendes Merkmal der Haftpflich t - versicherung nach dem Versicherungsrecht der DDR. Etwas anderes galt demgegenber im Rahmen einer Personenversicherung, bei der auch das Recht der DDR mangels Verantwortlichkeit eines Dritten dem G e - schdigten selbst einen Anspruch einrumte. Demgemû hat der Bu n - desgerichtshof mit seinen Urteilen vom 25. September 1996 (IV ZR 288/95 - VersR 1997, 49 = DtZ 1997, 62) und vom 23. Juni 1999 (IV ZR 121/98 - r+s 1999, 399 = NVersZ 1999, 589) einen unmittelbaren A n - spruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gegen die Versicherung bejaht, weil es sich bei den dort zugrunde liegenden Versicherungsve r - hltnissen - wie im vorliegenden Fall nicht - um Personenversicherungen handelte. - 8 - 2. Soweit das Berufungsgericht eine Schuldbernahme und ein Schuldanerkenntnis seitens der Beklagten verneint, erhebt die Revision keine Rgen; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Im brigen knnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht richtig ausgefhrt hat - dem Klger gemû den §§ 812 Abs. 2, 821 BGB den Wegfall einer etwa bernommenen oder anerkannten Schadensersat z - verpflichtung entgegenhalten. Denn fr ab dem 1. Januar 1991 entga n - gene Einknfte konnten Schadensersatzansprche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht mehr entstehen, nachdem die §§ 267 , 268 DDR -AGB durch den Einigungsvertrag (Anl. II Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 lit. g) zum 31. Dezember 1990 auûer Kraft gesetzt wo r - den waren. Anders als bei einem Anspruch aus einem Personenvers i - cherungsverhltnis gehrt bei einem Anspruch nach den §§ 267 Abs. 1, 268 - 9 - Abs. 1 AGB -DDR der Eintritt des Schadens auch bei vorheriger Ane r - kennung einer Berufskrankheit zum Entstehungstatbestand des Schul d - verhltnisses (BAG aaO unter II 3 a; Senatsurteil vom 25. September 1996 aaO unter II 3 c). Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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