BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 297/01 vom17. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinDr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die RichterPauge und Stöhram 17. September 2002beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats inFreiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wirdverworfen, soweit die Kläger Unterlassungsansprüche geltendmachen.Im übrigen wird die Revision der Kläger nicht angenommen.Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst; die Ge-richtskosten und die außergerichtlichen Auslagen der Beklagtentragen die Kläger zu je 1/4.Gegenstandswert: 52.407,41 n DM); davon entfallen aufdie Revision der Klägerin zu 1 14.827,46 r DM), auf dieRevisionen der Kläger zu 2 bis 4 je 12.526,65 r DM). - 3 -Gründe: I.Die Kläger nehmen die Beklagte im Anschluß an eine von dieser ausge-strahlten Fernsehsendung auf Unterlassung einer Berichterstattung und aufErsatz von immateriellem Schaden in Anspruch. Durch Urteil vom 10. März2000 hat das Landgericht K. der Beklagten verboten, in Wort und Bild über diefamilienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin zu 1 und ih-rem geschiedenen Ehemann, dem Vater der Kläger zu 2 - 4, in der Weise zuberichten, daß die Kläger identifiziert werden können. Ferner hat es der Be-klagten untersagt, in Fernsehsendungen Lichtbilder von den Klägern zu 2 - 4 zuzeigen und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeldangedroht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Berufung und Anschlußbe-rufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Be-rufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß ihrunter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten wird, mit Augenbalken verse-hene Bildnisse der Kläger zu 2 - 4 zu senden. Im übrigen hat es die Klage ab-gewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger einen Teil der geltend gemachtenUnterlassungsansprüche sowie den Zahlungsanspruch weiter.II.A. Die Revision ist, soweit die Kläger mit ihr Unterlassungsansprüchegeltend machen, nach § 546 ZPO a.F. unstatthaft. - 4 -Werden vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüchein demselben Verfahren geltend gemacht, so ist für die Zulässigkeit der Revisi-on zwischen diesen Ansprüchen zu unterscheiden (Senatsbeschluß vom6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792; BGHZ 35, 302, 306 f.).1. Ein Unterlassungsanspruch, der die soziale Geltung des Verletzten inder Öffentlichkeit schützen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senatsgrundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen, sofern sichnicht aus dem Klagevorbringen oder den offenkundigen Umständen ergibt, daßes dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicherBelange geht (Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000,193 m.w.N.). Wirtschaftliche Nachteile haben die Kläger nicht vorgetragen.2. a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet die Revision nachdem Wortlaut des § 546 Abs. 1 ZPO a.F. nur statt, wenn das Oberlandesgerichtsie in seinem Urteil zugelassen hat. Eine solche Zulassung ist hier nicht ausge-sprochen worden.b) Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Revision trotz der fehlendenZulassung durch das Berufungsgericht statthaft, wenn gewichtige Anhalts-punkte dafür vorliegen, daß das Fehlen des Ausspruchs über eine Zulassungder Revision darauf beruht, daß das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall dervon der Beschwer abhängigen Revision angenommen und deshalb die Voraus-setzungen für eine Zulassung der Revision nicht geprüft hat (vgl. Senatsurteilvom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194 m.w.N. undAusführungen zum Umfang der dann erforderlichen Prüfung der Revisionswür-digkeit; vgl. BGHZ 98, 41, 43). Solche Anhaltspunkte sind entgegen der Mei-nung der Revision hier nicht ersichtlich. Insbesondere deutet der Umstand, daßdas Berufungsgericht den Wert der Beschwer einheitlich festgesetzt hat, nicht - 5 -auf einen Irrtum des Berufungsgerichts hin, zumal bereits die abgewiesenenZahlungsansprüche der Klägerin in Höhe von 80.000 DM eine Beschwer vonüber 60.000 DM begründen.Auch die Höhe der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckungläßt entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsge-richt die Revision aufgrund eines Irrtums nicht zugelassen hat. Denn insoweitsteht dem Gericht ein weites Ermessen zu, so daß sich hieraus keine Rück-schlüsse in dem von der Revisionsbegründung erstrebten Sinne ziehen lassen.c) Der Senat vermag auch nicht dem Argument der Revision zu folgen,es sei untragbar, wenn die Revision für den vermögensrechtlichen Teil derStreitigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nach § 554 b ZPO zur Ent-scheidung angenommen würde, während das Berufungsgericht für die rechtlichidentische, nichtvermögensrechtliche Fragestellung die grundsätzliche Bedeu-tung verneint habe.Mit dieser Auffassung wendet sich die Revision gegen die gefestigteRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwar die Revisibilität einespräjudiziellen Anspruchs die Statthaftigkeit der Revision bezüglich des von die-sem abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruchs nach sich zieht, nicht aberumgekehrt (BGHZ 35, 302, 306; vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1990- VI ZR 117/90 - aaO m.w.N.). Sie verkennt dabei die bis zur Streichung des§ 546 Abs. 2 ZPO durch die ZPO-Novelle geltende Entscheidung des Gesetz-gebers, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Überprüfung durch das Re-visionsgericht zu entziehen, sofern nicht das Berufungsgericht die Revision zu-läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - VersR 1984, 688unter Hinweis auf BVerfGE 19, 323, 326 f.). Diese gesetzgeberische Vorgabe - 6 -könnte die Klagepartei umgehen, indem sie zugleich im Wege der objektivenKlagenhäufung einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machte.B. Soweit die Kläger die Zahlung immateriellen Schadensersatzes bean-spruchen, nimmt der Senat die Revision nicht zur Entscheidung an, da dieRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision bietet in derSache auch keine Aussicht auf Erfolg.III.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, dieKostenentscheidung auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
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