BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 297/01 Verkündet am: 17. April 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 157 D Zur ergänzenden Auslegung einer Erklärung in einem Unternehmenskaufvertrag, durch die der Erwerber Schulden des Unternehmens übernimmt. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, die miteinander verheiratet waren, streiten ber eine Schuldbernahmeverpflichtung aus einem Unternehmenskaufvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Whrend der Ehe betrieb der Beklagte als Einzelunternehmer eine Ei n - richtung fr soziale Integration und Rehabilitation ("S. ") mit Betriebssttten in M. und A. . Die Klgerin war ebenfalls in der Einrichtung ttig und erledigte unter anderem Broarbeiten. Gemß schriftlicher Vereinbarung vom 28. Januar 1993 gewhrten die Eltern der Klgerin dem Beklagten ein Darl e - - 3 - hen ber 500.000 DM, das am 31. Juli 1993 zur Rckzahlung fllig war. Die Klgerin bernahm in derselben Vereinbarung die selbstschuldnerische Br g - schaft fr die Rckzahlung des Darlehens und fr die Zahlung der Zinsen. Der Darlehensbetrag wurde am selben Tag dem bei der Volksbank E. unterha l - tenen Geschftskonto der vom Beklagten betriebenen Einrichtung gutgeschri e - ben. Die Rckzahlung des Darlehens erfolgte weder zu dem vereinbarten Zei t - punkt noch spter. Im Jahre 1996 trennten sich die Parteien. Im Zusammenhang mit der Trennung und der bevorstehenden Scheidung schlossen sie am 3. Dezember 1996 einen notariellen Unternehmenskaufvertrag, mit dem der Beklagte die von ihm betriebene Einrichtung S. an die Klgerin verkaufte. Hinsichtlich der Übernahme der Aktiva und Passiva enthlt der Vertrag unter anderem folgende Regelungen: "§ 2 Es werden alle zum Geschftsbetrieb gehörenden Gegenstnde verkauft und bertragen. Das sind insbesondere das vorhandene Inventar sowie smtliche Forderungen gegen Bewohner des He i - mes und/oder öffentliche Stellen... § 3 Die Kuferin bernimmt alle Darlehensverpflichtungen gegenber der Volksbank E. eG im Betrage von ca. 1.500.000,00 DM..." Nach § 6 des Vertrages sollt e ein Kaufpreis nicht gezahlt werden. In dem Vertragsentwurf, den der Notar den Parteien vor dem Beurku n - dungstermin zur Überprfung zugeleitet hatte, war zunchst folgende Fassung des § 3 vorgesehen: - 4 - "Die Kuferin bernimmt die mit dem Geschftsbetrieb in Zusa m - menhang stehenden Verbindlichkeiten, insbesondere a) die Verbindlichkeiten zur Zahlung der Miete an die Kuferin selber, b) die Darlehensverpflichtung gegenber der Volksbank E. eG im Betrag von ca. 1.500.000,00 DM." In diesem Text hatte die Klgerin die Worte "die mit dem Geschftsb e - trieb..." bis einschließlich "b) die Darlehensverpflichtung" gestrichen und durch den handschriftlichen Zusatz "smtliche Darlehensverpflichtung" ersetzt. En t - sprechend dieser Änderung wurde der Vertrag beurkundet, ohne daß der B e - klagte dem widersprach. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 26. Mrz 1998 traten die Eltern der Klgerin ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 28. Januar 1993 an die Klgerin ab. Den Hauptsachebetrag in Hhe von 500.000 DM macht sie im vorliegenden Verfahren in voller Hhe geltend, nachdem sie erstinstanzlich nur einen Teilbetrag von 100.000 DM eingeklagt hatte. Der Beklagte hlt die Klage fr unbegrndet. Er behauptet, bei Abschluß des Unternehmenskaufvertrages seien sich alle Beteiligten darber einig g e - wesen, daß smtliche Geschftsverbindlichkeiten von der Klgerin berno m - men werden sollten. Dazu habe auch die Verbindlichkeit aus dem betrieblich bedingten und verwendeten Darlehen der Eheleute W. gehrt. Die von der Klgerin veranlaßte Änderung des § 3 sei ihm bei der Beurkundung nicht au f - gefallen. - 5 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten einschlieûlich der Klageerweiterung z u - rckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klgerin ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat, soweit fr das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgefhrt: Die Klgerin knne vom Beklagten die Rckzahlung des Darlehens nicht verlangen, weil ihrem an sich bestehenden Rckzahlungsanspruch auf Grund des Unternehmenskaufvertrages ein Freihalteanspruch des Beklagten entg e - genstehe. Die Schuldbernahmevereinbarung in § 3 des Kaufvertrages sei nmlich ergnzend dahin auszulegen, daû sie auch diese Darlehensverbin d - lichkeit umfasse. Insoweit enthalte der Vertrag eine Lcke, da die Darlehen s - schuld unstreitig betriebsbezogen sei und wegen ihrer Grûenordnung hie r - ber eine Regelung htte getroffen werden mssen. Die Parteien htten diesen Punkt jedoch offenbar bersehen. Nach den Grundstzen der ergnzenden Vertragsauslegung sei deshalb anzunehmen, daû die Klgerin - entsprechend der bernahme aller Aktiva - auch alle Passiva einschlieûlich der Darlehen s - verbindlichkeit gegenber ihren Eltern bernommen htte, wenn die Parteien diesen Punkt bedacht htten. Im brigen sei die Klgerin, wie sich unter and e - rem aus einem Schreiben ihres damaligen Rechtsanwalts vom 21. Februar 1997 ergebe, zunchst selbst davon ausgegangen, daû sie fr diese Schuld hafte. Die ergnzende Auslegung fhre dazu, daû die Klgerin im Verhltnis - 6 - zum Beklagten auch gegenber ihren Eltern fr die Rckzahlung des Darl e - hens hafte. II. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Zwar gehrt die ergnzende Vertragsauslegung grundstzlich zum B e - reich der tatrichterlichen Feststellung; sie ist deshalb revisionsrechtlich nur daraufhin nachprfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergnzung s - regeln oder Denk- oder Erfahrungsstze verletzt oder wesentliche Umstnde unbeachtet gelassen hat (BGHZ 111, 110, 115; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 = WM 1998, 626). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen. 1. Voraussetzung fr eine ergnzende Vertragsauslegung ist zunchst, daû die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslcke - eine planwidrige U n - vollstndigkeit - aufweist (BGHZ 127, 138, 142; Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 370/89, NJW-RR 1991, 176 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 259 /95, NJW 1997, 652). Die Annahme des Ber u - fungsgerichts, der Vertrag vom 3. Dezember 1996 enthalte eine planwidrige Regelungslcke, wird von seinen bisherigen Feststellungen nicht getragen. a) Eine Regelungslcke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt bersehen oder wenn sie ihn bewuût offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fr nicht regelungsbedrftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachtrglich als unzutreffend herausstellt. Das Berufungsgericht sieht eine derartige Lcke darin, daû der Vertrag keine Au s - sage ber das unstreitig betriebsbezogene Darlehen der Eheleute W. enthlt, obwohl im Hinblick auf die bernahme aller Aktiva des Unternehmens - 7 - und wegen der Grûenordnung dieser Verbindlichkeit darber eine Vereinb a - rung htte getroffen werden mssen. Dadurch ist nach Auffassung des Ber u - fungsgerichts auch die Vermutung der Vollstndigkeit und Richtigkeit des I n - halts der Vertragsurkunde entkrftet. Das trifft nicht zu. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daû - wie das Berufungsgericht offe n - bar meint - in einem Vertrag smtliche Punkte, die mit dem vereinbarten Rechtsgeschft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang st e - hen, geregelt werden, gibt es nicht. Auch wichtige Punkte bedrfen keiner R e - gelung, wenn sie weder zur Herbeifhrung bestimmter Rechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten ist. Soll ein bestimmter Punkt von der Vereinbarung nicht berhrt werden, soll er also unverndert fortbestehen und hat auch dieser Fortbestand einen Sinn, dann kann aus dem Schweigen des Vertrages nicht auf das Vorliegen einer Regelungslcke geschlossen werden. So liegen die Dinge hier: Die bernahme der Verbindlichkeit aus dem Darlehen der Eheleute W. war fr den Erfolg des Unternehmenskaufs nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es bei einem Unternehmenskauf ke i - ner Verteilung smtlicher betriebsbezogenen Verbindlichkeiten. Erklrt sich der Kufer eines Unternehmens nur bereit, einzelne Verpflichtungen zu tilgen, so hat der Verkufer - unbeschadet einer etwaigen zustzlichen Haftung des Kufers gegenber dem Glubiger aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. § 25 HGB) - im Verhltnis zum Kufer fr die anderen Verbindlichkeiten einzustehen. Das Berufungsgericht hat ferner nicht bedacht, daû der eindeutige Wortlaut von § 3 des Vertrages gegen eine Regelungslcke spricht. In dieser Bestimmung ist ausdrcklich nur von den Darlehensverpflichtungen gegenber - 8 - der Volksbank E. die Rede. Damit sind andere mgliche Verbind lichkeiten des Unternehmens gerade nicht erfaût. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt die Annahme nahe, daû diese Regelung bewuût abschlieûend sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mrz 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723). b) Gegen die Annahme einer Regelungslcke spricht ferner die Entst e - hungsgeschichte der beurkundeten Fassung des § 3 des Kaufvertrages, mit der sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auseinanderg e - setzt hat. Wenn die Klgerin den in dem notariellen Entwurf vorgesehenen Satzteil ber die uneingeschrnkte Verpflichtung zur bernahme der betrieb s - bezogenen Verbindlichkeiten gestrichen und durch die Formulierung "smtliche Darlehensverpflichtungen gegenber der Volksbank E. eG" ersetzt hatte, so hatte die Klausel auch in der genderten Form einen eindeutigen, nicht e r - gnzungsbedrftigen Wortlaut, der - im Gegensatz zu der vorherigen Formuli e - rung - die den Eltern gegenber bestehende Darlehensschuld nicht einbezieht. In dieser reduzierten Fassung, gegen die der Beklagte keine Einwendungen erhoben hatte, wurde § 3 des Kaufvertrages - von dem Notar sprachlich g e - ringfgig abgendert - beurkundet. c) Angesichts der gegenber dem Entwurf vorgenommenen unmiûve r - stndlichen Beschrnkung der Schuldbernahme auf die Verbindlichkeiten g e - genber einem namentlich genannten Glubiger und der daraus folgenden Ausklammerung etwaiger Schulden gegenber anderen Glubigern htte es konkreter Tatsachen bedurft, die eindeutig den Schluû darauf zulassen, daû trotz des Wortlauts der Klausel und ihrer Entstehungsgeschichte eine Reg e - lungslcke vorliegt. Es mûten Umstnde auûerhalb der Urkunde gegeben sein, die die Vermutung der Vollstndigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts en t - - 9 - krften knnten (BGH, Urteil vom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702 = WM 1999, 965). Dies gilt in besonderem Maûe deshalb, weil es sich um die Auslegung einer notariellen Urkunde handelt, deren Inhalt blicherweise mit besonderer Sorgfalt und Sachkunde formuliert wird. Solche Umstnde sind bisher nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung nimmt zwar auf den Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen Bezug, die Erwhnung des Darlehens sei, wie sich schon aus der tatschlichen Hhe der Bankschulden von nur ca. 600.000 DM statt der genannten ca. 1.500.000 DM ergebe, nur versehentlich unterblieben. Sie hat auch auf die von dem Beklagten behauptete uûerung des Notars ve r - wiesen, er, der Beklagte, knne froh sein, auf diese Weise von allen Verbin d - lichkeiten freizukommen, sowie auf den weiteren Vortrag des Beklagten, die Parteien seien sich bei Abschluû des Unternehmenskaufvertrages in bezug auf die bernahme smtlicher Geschftsverbindlichkeiten durch die Klgerin einig gewesen. Diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht aber, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht nachgegangen. Daher fehlt es an entspr e - chenden Feststellungen, die fr den Tatrichter die Annahme einer Regelung s - lcke, mglicherweise sogar schon eine einfache Auslegung des § 3 des Ve r - trages in dem von dem Beklagten geltend gemachten Sinne, rechtfertigen knnte. 2. Darber hinaus verstût die vom Berufungsgericht vorgenommene ergnzende Auslegung selbst gegen anerkannte Auslegungsgrundstze. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist bei der e r - gnzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer ang e - messenen Abwgung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart htten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall - 10 - bedacht htten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 aaO). D abei ist zunchst an den Vertrag selbst anzuknpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergnzung. Handelt es sich wie hier um einen sogenannten Austauschvertrag, so besteht die Vermutung, daû nach dem Geschftswillen der Parteien Leistung und G e - genleistung der Parteien in einem ausgewogenen Verhltnis standen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894 = WM 2000, 1109; vgl. auch BGHZ 114, 193, 197). Lassen sich nach diesen Kriterien hi n - reichende Anhaltspunkte fr den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergnzende Vertragsauslegung aus. Im brigen findet die erg n - zende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch lckenhaften - Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abnd e - rung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes fhren (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO). a) Diese Grundstze zieht auch das Berufungsgericht heran. Ohne ko n - krete tatschliche Anhaltspunkte hierfr zu nennen, meint es aber, die Parteien seien irrtmlich davon ausgegangen, daû weitere Verbindlichkeiten als die in § 3 des Kaufvertrages angegebenen ca. 1.500.000 DM gegenber der Volk s - bank E. nicht bestanden htten, und das Darlehen der Eltern der Klgerin ber 500.000 DM sei von ihnen offenbar bersehen worden; sonst htte die Klgerin die Darlehensverbindlichkeit gegenber ihren Eltern ebenfalls be r - nommen. Gesttzt wird diese Erwgung vor allem auf die Annahme, bei einem Unternehmenskauf, bei dem die bernahme aller Aktiva vereinbart werde, wrden regelmûig auch alle Passiva bernommen. Einen solchen Erfa h - rungssatz gibt es jedoch nicht. Angesichts der Vielgestaltigkeit der wirtschaftl i - chen Verhltnisse eines Unternehmens, der mit der Veruûerung bzw. dem - 11 - Erwerb eines Unternehmens verbundenen Zwecke und der denkbaren Ve r - tragsgestaltungen - insbesondere hinsichtlich der Preisbildung - lût sich eine Regel mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt nicht aufstellen. b) Die vom Berufungsgericht angefhrten Indizien fr eine auch von der Klgerin hypothetisch gewollte umfassende Schuldbernahme tragen seine Annahme ebenfalls nicht. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû die Kl - gerin bereits in den Tatsacheninstanzen unter Beweisantritt behauptet hat, die in dem Schreiben ihres frheren Rechtsbeistandes Dr. S. vom 21. Februar 1997 enthaltene Formulierung "... mit der von Ihrer Tochter nicht bestrittenen Darlehensverpflichtung..." beruhe auf einem Miûverstndnis; sie habe gege n - ber Dr. S. zu keinem Zeitpunkt erklrt, die Darlehensforderung werde von ihr nicht bestritten bzw. sie sei Schuldnerin der Forderung. Dieses Vorbringen htte das Berufungsgericht nicht unbercksichtigt lassen drfen (§ 286 ZPO). Entsprechendes gilt fr die Erwgung des Berufungsgerichts, die Klg e - rin habe schon vor der bernahme des Unternehmens das Darlehen als ihre Einlage in den Betrieb des Beklagten angesehen. Zwar knnte dieser U m - stand, wenn er zutrfe, in der Tat dafr sprechen, daû die Klgerin sich selbst und nicht den in der Darlehensurkunde genannten Beklagten als wahren Da r - lehensnehmer betrachtet hat und deshalb im Rahmen des Unternehmense r - werbs auch formell die Darlehensverpflichtung bernehmen wollte. Auch ins o - weit rgt die Revision aber zu Recht eine Verletzung des § 286 ZPO. Das vom Berufungsgericht angenommene Indiz beruht auf einer Behauptung des B e - klagten; diese Behauptung hatte die Klgerin in den Tatsacheninstanzen au s - drcklich bestritten und entsprechenden Gegenbeweis angeboten. Darber durfte sich das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme hinwegsetzen. - 12 - c) Bei der Prfung der Frage, was die Parteien bei einer angemessenen Abwgung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspar t - ner vereinbart htten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht htten, hat das Berufungsgericht den oben dargestellten Gesichtspunkt des Verhltnisses von Leistung und Gegenleistung auûer acht gelassen. Es hat insbesondere nicht untersucht, ob die Ausdehnung der Schuldbernahmeerkl - rung der Klgerin auf ein weiteres, von § 3 des Vertrages nicht erfaûtes Darl e - hen ber 500.000 DM das im Regelfall zu vermutende wirtschaftliche Gleic h - gewicht zwischen Leistung und Gegenleistung berhrt, beseitigt oder - was unter Zugrundelegung der Behauptungen des Beklagten gleichfalls denkbar ist - berhaupt erst herbeifhrt. Dazu htte es tatrichterlicher Feststellungen ber die tatschliche Hhe der Verbindlichkeiten gegenber der Volksbank E. bedurft, die von der Klgerin auf 1.900.000 DM, von dem Beklagten auf ca. 600.000 DM beziffert werden. Wenn nach den Vorstellungen der Parteien die bernahme der Darlehensschulden die Gegenleistung fr das Unterne h - men darstellen sollte, war die Hhe der Verbindlichkeiten fr die Frage bedeu t - sam, ob durch die von dem Berufungsgericht vorgenommene ergnzende Auslegung ein annherndes Gleichgewicht mit dem - von den Parteien g e - meinsam zugrunde gelegten - Unternehmenswert hergestellt wu rde. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da dem Senat eine abschlieûende Entscheidung nicht mglich ist, ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dabei - 13 - werden die Parteien auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den oben e r - rterten Gesichtspunkten, soweit erforderlich, zu ergnzen. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppert fr den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhin- derten Richter am Bundes- gerichtshof Wiechers 30. April 2002 Dr. Wolst Dr. Frellesen
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