BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 297/02Verkündet am: 18. Juli 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 985, 990 Abs. 2Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48, 80 Aa)Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppegegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn siedie Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung vonMöglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlas-sen.b)Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räu-mung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutsch-land nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt.c)Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutsch-land an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück nochfür militärische Zwecke benötigt wird.BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 297/02 - OLG Köln LG Köln - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier undDr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli2002 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 11. September 2001wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.Von Rechts wegenTatbestand Mit notariellem Vertrag vom 17. September 1997 kaufte die Klägerin vondem Land N. eine in B. gelegene, etwa66.000 m² große und mit zahlreichen Gebäuden, darunter dem Jagdschloß - 4 -B. , bebaute Liegenschaft zum Preis von 10 Mio. DM, um dort eine Ho-tel- und Wohnanlage einzurichten.Die Liegenschaft war im Jahre 1945 von den britischen Besatzungstrup-pen beschlagnahmt und zu Beginn der fünfziger Jahre den in Deutschlandstationierten belgischen Streitkräften übergeben worden. Um es der Beklagtennach Ablauf der in § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes gere-gelten Besitzeinweisungsfrist am 31. Dezember 1968 zu ermöglichen, die wei-tere Nutzung der Liegenschaft durch die belgischen Streitkräfte zu gewährlei-sten, erklärte sich das Land N. als Grundstückseigentümer mitSchreiben vom 4. November 1968 dazu bereit, der Beklagten das zu Verteidi-gungszwecken weiterhin benötigte Gelände des Schlosses B. im bishe-rigen Umfang bis zum Abschluß einer Nutzungsvereinbarung zu überlassen.Eine solche Vereinbarung kam in der Folgezeit nicht zustande. Gleichwohlzahlte die Beklagte für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1995 eine Nutzungs-entschädigung in Höhe von insgesamt 3 Mio. DM an das Land N .Im Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin hatten die belgischen Streit-kräfte bereits einen Teilbereich der Liegenschaft freigegeben; im übrigen un-terhielten sie dort ein flämisches Internatsgymnasium mit 170 Schülern undeine Richtfunkstation zur Verbreitung belgischer Fernsehprogramme. MitSchreiben vom 17. November 1997 forderte die Klägerin die Beklagte unterHinweis auf den erfolgten Eigentumsübergang zur Räumung und Herausgabeder Liegenschaft auf. Vorsorglich kündigte sie einen etwaigen Mietvertrag zum28. Februar 1998. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom25. November 1997. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß nach Auskunft derbelgischen Streitkräfte nach wie vor Bedarf an der Liegenschaft bestehe. Auf - 5 -Grund zweier Vereinbarungen der Beteiligten vom 29. Juni / 28. Juli 1998 undvom 2. Februar 1999, denen das Königreich Belgien jeweils zustimmte, gab dieBeklagte das Gelände schrittweise heraus. Die belgischen Streitkräfte zogensich zunächst auf den hinter dem Schloß gelegenen Teil des Geländes zurück,nachdem die Klägerin die dafür notwendigen Umbaumaßnahmen auf demSchloßgelände mit einem Aufwand von 300.000 DM hatte durchführen lassen.Diesen Teil des Geländes gaben die belgischen Streitkräfte frei, nachdem dieKlägerin den dazu erforderlichen Umbau des durch die Beklagte als Ersatz-quartier zur Verfügung gestellten bundeseigenen Schlosses V. miteinem Aufwand von 9,3 Mio. DM und die zusätzlich erforderliche Verlegungdort untergebrachter anderer belgischer Schüler in eine andere Unterkunft miteinem weiteren Aufwand von 600.000 DM hatte durchführen lassen. Nach dervon der Klägerin mit weiteren 550.000 DM finanzierten Verlegung der Richt-funkstation befindet sich das Schloß B. jetzt im alleinigen Besitz derKlägerin.Auf Grund einer Vereinbarung vom 31. Oktober/27. November 2000zahlte die Beklagte der Klägerin 4,5 Mio. DM zum Ausgleich der wechselseiti-gen Forderungen aus der Nutzung des Schlosses B. . Von dem Aus-gleich ausgenommen war ein mit insgesamt 12.142.734 DM bezifferter, alsUmzugskosten bezeichneter Betrag, den die Klägerin aufgewandt hatte, umdie belgischen Truppen zur Räumung des Geländes zu veranlassen. DessenGeltendmachung behielt sich die Klägerin in der Vereinbarung vor. Mit ihrerKlage macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88 geltend. - 6 -Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt dieBeklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe I.Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung zurHerausgabe der Liegenschaft in Verzug geraten und habe der Klägerin des-halb die hierdurch bedingten Verlegungskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB a.F.zu ersetzen. Daß ihr die Herausgabe unmöglich gewesen sei, habe die Be-klagte nicht nachgewiesen. Weder habe sie sämtliche Verhandlungsmöglich-keiten ausgeschöpft, noch habe sie finanzielle Mittel eingesetzt, um das König-reich Belgien zur Freigabe der Liegenschaft zu veranlassen. Der Schadenser-satzanspruch werde nicht durch § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB ausgeschlossen,da der Beklagten das Fehlen eines Besitzrechts bekannt gewesen sei. Alsrechtmäßiges Alternativverhalten sei ein Antrag auf Enteignung und vorzeitigeBesitzeinweisung nach dem Landbeschaffungsgesetz bereits deshalb nicht inBetracht gekommen, weil die belgischen Streitkräfte die Liegenschaft im Jahre1997 nicht mehr benötigt hätten und eine Verpflichtung der Beklagten zur wei-teren Überlassung der Liegenschaft nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Zusatzab-kommens zum NATO-Truppenstatut nicht mehr bestanden habe. Bei den Auf-wendungen der Klägerin handele es sich um einen ersatzfähigen Schaden, dasie zur Herbeiführung der von der Beklagten geschuldeten Herausgabe und - 7 -damit zur Beseitigung der eingetretenen Eigentumsstörung erforderlich gewe-sen seien. - 8 -II.Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im ent-scheidenden Punkt nicht stand.1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschadengemäß § 990 Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu.a) Die von der Revision aufgeworfenen Zweifel am Eigentumserwerb derKlägerin sind nicht begründet. Die Beklagte hat den ihr mit Schreiben der Klä-gerin vom 17. November 1997 mitgeteilten Eigentumserwerb zu keinem Zeit-punkt in Zweifel gezogen. Weitergehender Feststellungen zu diesem Punktbedurfte es deshalb nicht.b) Die Beklagte war auch - mittelbare - Besitzerin der Liegenschaft, so-lange sie von den belgischen Streitkräften genutzt wurde. Deren Nutzung er-folgte zwar zunächst auf Grund einer Zuweisung durch die britische Besat-zungsmacht. Seit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS vom 3. August 1959, BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) am1. Juli 1963 (vgl. Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745) fand sieihre Grundlage aber allein in der Gewährleistungspflicht der Beklagten nachArt. 48 Abs. 2 ZA-NTS. Hierdurch entstand ein völkerrechtliches Überlas-sungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Königreich Belgien (BT-Drucks. 10/3956, S. 3; VGH Kassel, DVBl. 2000, 357; Heitmann, NJW 1989,432, 436). Dies begründete zwar keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruchauf Rückgabe der Liegenschaft, weil es nicht befristet war. Das ist aber für dieAnnahme eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß § 868 BGB auch nicht - 9 -entscheidend. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, daß das Über-lassungsverhältnis von seiner Anlage her nur auf einen vorübergehenden Zeit-raum gerichtet ist (BGHZ 10, 81, 87; RG, JW 1914, 492, 493; Bamber-ger/Roth/Fritzsche, BGB, § 868 Rdn. 14; Erman/Werner, BGB, 10. Aufl., § 868Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 868 Rdn. 16; Palandt/Bassenge,BGB 62. Aufl., § 868 Rdn. 9). Das ist bei einem Überlassungsverhältnis zu denStationierungsstreitkräften der Fall (BFH/NV 1999, 517, 519; VGH Kassel,DVBl. 2000, 357).c) Das ursprünglich bestehende Recht der Beklagten zum Besitz derLiegenschaft war erloschen, als die Klägerin sie am 17. November 1997 zurHerausgabe der Liegenschaft aufforderte. Zwar fingierte § 64 Abs. 3 Satz 1i. V. m. § 38 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG vom 23. Februar 1957,BGBl. I S. 134, in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom29. November 1966, BGBl. I S. 653) für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum31. Dezember 1968 deren Einweisung in den Besitz der betreffenden Liegen-schaften. Dieser Rechtszustand wurde für die hier in Rede stehende Liegen-schaft durch die im Schreiben vom 4. November 1968 abgegebene Einver-ständniserklärung des Landes N. als damaliger Grund-stückseigentümer vorläufig aufrechterhalten. Das hierdurch begründete Besitz-recht der Beklagten endete aber mit dem Eigentumserwerb der Klägerin, dadiese an die Einverständniserklärung nicht gebunden und in das hierdurchbegründete Nutzungsverhältnis nach Nr. IV. 6. des Kaufvertrags mit dem LandN. vom 17. September 1997 nicht eingetreten war.d) Mit Recht leitet das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagtennicht daraus ab, daß diese der Klägerin nicht den mittelbaren Besitz an der - 10 -Liegenschaft verschafft hat. Dies wäre zwar grundsätzlich durch Abtretung desHerausgabeanspruchs gegen die belgischen Streitkräfte denkbar gewesen.Dazu war die Beklagte aber nicht verpflichtet, weil eine solche Abtretung ausRechtsgründen nicht möglich war. Der unter den Voraussetzungen von Art. 48Abs. 5 lit. a) und b) ZA-NTS gegebene Anspruch auf Rückgabe einer überlas-senen Liegenschaft ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, völkerrechtli-cher Natur und kann nur vom Aufnahmestaat selbst gegenüber dem Entsende-staat im Verhandlungswege geltend gemacht werden. Damit ist seine Abtretungan ein Privatrechtssubjekt von vornherein ausgeschlossen.e) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indessen an, die Beklagtehabe zu vertreten, daß sie der Klägerin nicht den unmittelbaren Besitz ver-schafft hat.aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.Nach ständiger unbestrittener Rechtsprechung ist der mittelbare Besitzer aus§ 985 BGB nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch zur Ver-schaffung des unmittelbaren Besitzes verpflichtet (BGHZ 2, 164, 167; Senat,BGHZ 12, 380, 397; BGHZ 53, 29, 31; Bamberger/Roth/Fritzsche § 985Rdn. 18; Erman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 985Rdn. 13, 16; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 985 Rdn. 66 m. w. Nachw.). Fürden hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Rechtszustand vordem 1. Januar 2002 galt das aber nicht, wenn der mittelbare Besitzer zur Ver-schaffung des unmittelbaren Besitzes nicht imstande und nicht nach den Vor-schriften der §§ 989, 990 BGB schadensersatzpflichtig war (BGHZ 53, 29, 33;BGH, Urt. v. 28. Januar 2002, II ZR 253/00, NJW 2002, 1574; Er-man/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; RGRK/Pikart, BGB 12. Aufl., § 985 Rdn. 18; - 11 -Soergel/Mühl, § 985 Rdn. 13). Mit dieser Einschränkung sollte verhindert wer-den, daß eine Verurteilung zur Herausgabe bei Anwendung des § 283 BGBa.F. zu einer den Wertungen der §§ 989 f. BGB widersprechenden Schadens-ersatzhaftung des mittelbaren Besitzers führt (BGHZ 53, 29, 32 f.). Dieser kannsich nämlich gegenüber dem Anspruch aus § 283 BGB a.F. nicht mit Erfolgdarauf berufen, daß ihm die Herausgabe bereits vor Rechtskraft des Heraus-gabeurteils aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei(§ 283 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F.; § 767 Abs. 2 ZPO).bb) Die Beklagte konnte der Klägerin den unmittelbaren Besitz an derLiegenschaft zunächst deshalb nicht sogleich verschaffen, weil sie diese denbelgischen Streitkräften zur Nutzung im Rahmen des NATO-Truppenstatutsüberlassen hatte, die eine Freigabe des Schlosses ohne Vorbedingungen unterHinweis auf ihren fortbestehenden eigenen Bedarf ablehnten. Die Möglichkeit,sich hierauf zu berufen, hatten die belgischen Streitkräfte, weil die Liegenschaftihnen im Rahmen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut überlassenworden war, demzufolge die Rückgabepflicht von der Bedarfseinschätzung derjeweiligen Stationierungskräfte abhängt und von der Beklagten nur im Ver-handlungswege erreicht werden kann. Das Entstehen dieser Situation hat dieBeklagte aber nicht zu vertreten. Vor der Überlassung der Liegenschaft an diebelgischen Truppen über den 31. Dezember 1968 hinaus hatte die Beklagteden damaligen Eigentümer, das Land N. , um eine entspre-chende Duldung gebeten und diese auch erhalten, um einer andernfalls not-wendigen Enteignung zuvorzukommen. Als die Duldung endete und die Be-klagte hiervon erfuhr, war das Nutzungsverhältnis längst begründet und nurnoch im Verhandlungswege zu beenden. - 12 -cc) Die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes hat sich indes letztlichnicht wegen der Weigerung der belgischen Streitkräfte, das Schloß zu räumen,sondern deshalb verzögert, weil es die Beklagte ablehnte, die von den belgi-schen Streitkräften verlangten Umbaumaßnahmen zum schrittweisen Rückzugaus dem Schloß zu finanzieren und mit den belgischen Streitkräften über einenVerzicht auf diese Forderungen förmlich zu verhandeln. Entgegen der Ansichtdes Berufungsgerichts hat die Beklagte beides nicht zu vertreten.(1) Was die Beklagte im Rahmen der §§ 989, 990 BGB zu vertreten hat,richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (Bamberger/Roth/Fritzsche§ 989 Rdn. 10), hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach § 276 BGB in dervor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Danach kommt es in erster Liniedarauf an, was für das Schuldverhältnis bestimmt ist. Dies richtet sich hier nachden zwischen der Beklagten und dem seinerzeitigen Eigentümer bei Überlas-sung der Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen. Dieser hatte der Überlas-sung der Liegenschaft an die belgischen Streitkräfte nach Maßgabe des Zu-satzabkommens zum NATO-Truppenstatut zugestimmt. Deshalb hat die Be-klagte eine verzögerte Räumung der Liegenschaft nur zu vertreten, wenn sieihre sich aus dem Überlassungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen gegen-über den belgischen Streitkräften nicht erfüllt oder ermessensfehlerhaft vonihren danach bestehenden Möglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günsti-geren Bedingungen zu erreichen, keinen Gebrauch macht. Daran fehlt es.(2) Die Beklagte war weder aus dem Überlassungsverhältnis noch ausdem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verpflichtet, die von denbelgischen Streitkräften geforderten Baumaßnahmen auf eigene Rechnungdurchzuführen. Diese Baumaßnahmen dienten nämlich nicht der Erhaltung des - 13 -Besitzstandes der belgischen Streitkräfte im Zeitpunkt des Inkrafttretens desZusatzabkommens, wozu die Beklagte auf Grund ihrer Gewährleistungsver-pflichtung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 ZA-NTS verpflichtet war (VG Wiesbaden,NJW 1986, 680; Heitmann, NJW 1989, 432, 436). Sie dienten vielmehr nurdem schrittweisen Wechsel in ein anderes Quartier. Solche Maßnahmen um-fasst die Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten indessen nicht.(3) Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft die bestehendenMöglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günstigeren Bedingungen zu errei-chen, ungenutzt gelassen. Sie hatte die Möglichkeit, ein Einigungsverfahrennach Art. 80 A ZA-NTS zu beantragen, war hierzu indessen auch unter Berück-sichtigung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin nicht verpflichtet. Zwarobliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Bun-desregierung, von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscherStaatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten (BVerfGE55, 349, 364). Da der Bundesregierung aber bei der Entscheidung, ob und inwelcher Weise sie einem Bürger durch außenpolitische Aktivitäten Schutzgewähren will, ein weites Ermessen zusteht, können ihre Handlungen undUnterlassungen nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (BVerfGE 55,349, 364 f.; VGH Kassel, NJW 1989, 470, 476; VG Wiesbaden, NJW 1986,680, 681 f.). Eine Pflicht der Beklagten, die belgischen Streitkräfte zur Freigabeder von der Klägerin erworbenen Liegenschaft zu bewegen, hätte mithin vor-ausgesetzt, daß jedes andere Verhalten ermessensfehlerhaft gewesen wäre.So liegt es hier nicht. Die belgischen Streitkräfte nutzten die Liegenschaft zumBetrieb eines Internatsgymnasiums und einer Richtfunkstation. Diese Nutzungwar weder von nur untergeordneter Bedeutung noch - aus der maßgeblichenSicht der belgischen Streitkräfte - ohne größeren Aufwand auf eine andereLiegenschaft zu verlegen. Die belgischen Streitkräfte waren deshalb nicht nach - 14 -Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS verpflichtet, die Liegenschaft zurückzugeben. Ausihrer Sicht lag es nahe, den Wechsel in ein anderes Quartier von der Durchfüh-rung von Umbaumaßnahmen auf Kosten der Beklagten abhängig zu machen.Hinzu kam, daß die belgischen Streitkräfte selbst nicht über die erforderlichenHaushaltsmittel verfügten. Darauf, ob die von den belgischen Streitkräftenerhobenen Forderungen, wie das Berufungsgericht meint, überzogen waren,kommt es nicht an. Der Liegenschaftsbedarf der Stationierungsstreitkräftebeurteilt sich gemäß Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS ausschließlich nach der Ein-schätzung des jeweiligen Entsendestaats (Rumpf, Das Recht der Truppensta-tionierung in der Bundesrepublik, 1969, S. 31; ebenso Deiseroth/Offczors,Fremde Truppen im eigenen Land, 1984, S. 25). Deren Einschätzung ist vonden deutschen Behörden und Gerichten ohne weitere Prüfung hinzunehmen(vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. Dezember 1979, IX A 2026/77, Vorschriften-sammlung Bundesfinanzverwaltung, VV 4495, E 2, 9, 15). Bei dieser Sachlagekonnte die Beklagte auch im Hinblick auf Absatz 7 des Unterzeichnungsproto-kolls zu Art. 48 ZA-NTS keineswegs davon ausgehen, daß die belgischenStreitkräfte im Rahmen eines Einigungsverfahrens von ihrer Forderung abge-hen und den Wechsel ohne die geforderten Umbaumaßnahmen vollziehenoder diese auf eigene Kosten durchführen würden. Trotz seiner Bedeutung fürdie Klägerin war der Vorfall im Verhältnis der Beklagten zum Königreich Belgi-en eine Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung, der die Einleitungeines - zudem mit einigem Aufwand verbundenen - Einigungsverfahren nachArt. 80 A ZA-NTS nicht rechtfertigte. Die Einleitung eines solchen Verfahrenswegen einer Frage von vergleichsweise geringem Gewicht ließ zudem aucheine Verstimmung des NATO-Partners Belgien befürchten. Die Beklagte durftejedenfalls ohne Ermessensfehler von einer derartigen Auseinandersetzung - 15 -absehen und von einem fortbestehenden Bedarf der belgischen Streitkräfteausgehen.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht ausanderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie von der Beklagtenkeinen Aufwendungsersatz nach den Regeln über die (öffentlich-rechtliche)Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB).Indem die Klägerin den Wünschen der belgischen Streitkräfte entsprechendeBaumaßnahmen durchgeführt hat, um damit die Freigabe der von ihr erworbe-nen Liegenschaft zu bewirken, hat sie zwar auch in fremdem, nämlich im Inter-esse der Beklagten, tätig werden wollen. Ihre Tätigkeit entsprach indessenweder dem Interesse der Beklagten noch deren Willen; die dafür vorgenomme-nen Aufwendungen sind deshalb nach § 683 Satz 1 BGB nicht erstattungsfä-hig. Die Parteien haben nämlich vor Durchführung der Maßnahmen die Verein-barungen vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und vom 2. Februar 1999 geschlossen.Darin hat sich die Beklagte zwar verpflichtet, eine Bundesliegenschaft als Er-satzquartier für die belgischen Streitkräfte bereit zu stellen und das SchloßB. nach Durchführung der von den belgischen Streitkräften gefordertenUmbaumaßnahmen zurückzugeben. In den Vereinbarungen wird aber aus-drücklich festgehalten, daß die volle Finanzverantwortung aus der Sicht derBeklagten bei der Klägerin liegt. Diese hat sich zwar die Geltendmachung vonAnsprüchen vorbehalten. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin vorDurchführung der Maßnahmen wußte, daß die Beklagte diese Maßnahmennicht selbst vornehmen und finanzieren wollte, sie deshalb auch nicht im Inter-esse der Beklagten tätig werden konnte, sondern allein in eigenem Interesse. - 16 -Im übrigen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin finan-zierten Umbaumaßnahmen vorzunehmen.b) Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren auch nicht auf den allgemei-nen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen, der auf einen billigenAusgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet ist und des-sen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchsentsprechen (BVerwGE 71, 85, 88). Eine Leistungskondiktion scheidet aus,weil die Klägerin die Finanzierung der durchgeführten Baumaßnahmen nichtzur Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung gegenüber der Beklagtenübernommen hat. Eine Verwendungskondiktion ist ebenfalls nicht gegeben. Dadie Beklagte zur Durchführung der Baumaßnahmen auf ihre Kosten nicht ver-pflichtet war, hat sie durch das Tätigwerden der Klägerin keine Aufwendungenerspart (vgl. BVerwGE 80, 170, 177). Daß die Baumaßnahmen zu einer Erhö-hung des Verkehrs- oder Ertragswerts des im Eigentum der Beklagten stehen-den Ersatzquartiers, des Schlosses V. in R. , geführt hätten (vgl.Senat, BGHZ 10, 171, 180; BGHZ 111, 125, 131), hat die Klägerin nicht be-hauptet. Hiervon kann im Hinblick darauf, daß diese Liegenschaft auf nichtabsehbare Zeit den belgischen Streitkräften zur ausschließlichen Nutzungüberlassen ist, auch nicht ausgegangen werden. Eine Vermögensverschiebungzugunsten der Beklagten ist damit nicht erfolgt.c) War die Beklagte nicht verpflichtet, die belgischen Streitkräfte, gege-benenfalls unter Einsatz finanzieller Mittel, zur Freigabe der von der Klägerinerworbenen Liegenschaft zu veranlassen, dann kommt auch der von der Kläge-rin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG)nicht in Betracht. - 17 - - 18 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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