BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 297/03 vom 11. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 11. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Streitwert: 43.459,81 200. Gr374nde: Der Senat verweist zun344chst auf den den Parteien mit Schreiben des Vorsitzenden vom 19. Oktober 2005 erteilten rechtlichen Hinweis. An der dort ge344u337erten Rechtsauffassung h344lt er auch unter Ber374cksichti-gung der Schrifts344tze der Prozessbevollm344chtigten der Parteien vom 8. und 29. November 2005 fest. Erg344nzend ist lediglich Folgendes zu bemerken: 1 2 1. Die Frage, ob eine Belehrung nach 247 12 Abs. 3 VVG die Klag-frist wirksam in Lauf setzt, ist eine Rechtsfrage, die nicht unstreitig ge-stellt werden kann, sondern davon abh344ngt, ob die Belehrung den stren- - 3 - gen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. An einem allgemein gel344ufigen Rechtsbegriff, in den sich diese rechtliche Bewertung wie eine Tatsachenbehauptung einkleiden lie337e, fehlt es, weil die besondere ver-sicherungsrechtliche Problematik den Teilnehmern des Rechtsverkehrs weithin nicht gel344ufig ist. Die Formulierung im Tatbestand des Beru-fungsurteils "Der Beklagte vers344umte die Klagefrist zur Geltendmachung der Anspr374che des Kl344gers gegen374ber der Versicherung gem344337 247 12 Abs. 3 VVG" enth344lt deshalb auch keinen solchen Rechtsbegriff, mit wel-chem - 374ber die rein zeitliche Betrachtung hinaus - die Frage einer ord-nungsgem344337en Belehrung und damit zugleich einer wirksamen Fristset-zung h344tte unstreitig gestellt oder mit Bindungswirkung f374r den Senat festgestellt werden k366nnen. 2. Ob eine nach 247 12 Abs. 3 VVG erteilte Belehrung die Klagfrist wirksam in Lauf setzt, ist unabh344ngig vom individuellen juristischen Wis-sen des Versicherungsnehmers oder seiner Vertreter allein aufgrund des objektiven Belehrungsinhalts zu beantworten. Denn die ordnungsgem344337e Belehrung ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung f374r den Beginn des Fristlaufs (vgl. f374r die 344hnliche Problematik einer Belehrung nach 247 39 VVG: Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 39 Rdn. 21 m.w.N.; Gruber und Riedler in BK, VVG 247 12 Rdn. 69 und 247 39 Rdn. 34 ff.; OLG Hamm VersR 2002, 1139 ff.). Die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG ist ein In-strument der Rechtssicherheit. Ihrer Zweckbestimmung liefe es zuwider, wenn von Fall zu Fall (und meist nachtr344glich) aufgrund des konkreten Wissens des Versicherungsnehmers und seiner Vertreter zu entscheiden w344re, ob eine unvollst344ndige oder irref374hrende Belehrung die Frist den-noch in Lauf gesetzt hat oder nicht (vgl. dazu auch 326OGH VersR 1973, 143 f.; OLG Hamm aaO). Aus den vom Kl344ger angef374hrten Literaturstel- 3 - 4 - len (Pr366lss in Pr366lss/Martin aaO 247 12 Rdn. 37a; Gruber aaO 247 12 Rdn. 69) ergibt sich nichts anderes. Dort wird nur der Sonderfall abwei-chend behandelt, in dem eine irref374hrende oder unvollst344ndige Beleh-rung dem Versicherungsnehmer M366glichkeiten der gerichtlichen Gel-tendmachung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen verschweigt oder verschleiert, die ihm aber im konkreten Fall aus Rechtsgr374nden gar nicht offen stehen. 3. Entgegen der Auffassung des Kl344gers ist ihm ein Schaden auch nicht dadurch entstanden, dass der Anspruch auf Versicherungsleistun-gen wegen des behaupteten Diebstahls seines Kraftfahrzeuges inzwi-schen verj344hrt w344re und der Versicherer deshalb die Verj344hrungseinrede erheben k366nnte. 4 a) Nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verj344hrung eines An-spruchs aus dem Versicherungsverh344ltnis mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Es muss Klage auf sofortige Leistung erhoben werden k366nnen (BGH, Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a; vom 10. Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II; ebenso Urteile vom 4. November 1987 - IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Der ma337-gebliche Zeitpunkt ergibt sich hier aus 247 11 Abs. 1 VVG. Der Kaskoversi-cherer hatte seine Erhebungen erst im Jahre 1999 nach Einsicht in die gegen den Kl344ger und einen Zeugen gef374hrten Ermittlungsakten (aus denen die Feststellung von f374r die Leistungspflicht bedeutsamen Tatsa-chen erwartet werden konnte - vgl. dazu Pr366lss, aaO 247 11 Rdn. 3a 5 - 5 - m.w.N.) abgeschlossen. Folglich begann die zweij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu laufen. b) Bereits im November 2000 hat der Kl344ger jedoch mit der hier erhobenen Klage dem Kaskoversicherer den Streit verk374ndet. Diese Streitverk374ndung hat zun344chst zur Unterbrechung der Verj344hrung und seit dem 1. Januar 2002 zu deren (noch fortdauernden) Hemmung ge-f374hrt. 6 aa) Nach Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verj344hrten Anspr374che zwar grunds344tz-lich die seit dem genannten Tage geltenden (neuen) Vorschriften des BGB Anwendung. Soweit die seit dem 1. Januar 2002 geltenden BGB-Vorschriften anstelle der Verj344hrungsunterbrechung eine Verj344hrungs-hemmung vorsehen, bestimmt Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB, dass eine Verj344hrungsunterbrechung, die nach altem Recht eingetreten und mit Ab-lauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendet war, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 endet und im Weiteren durch eine Hemmung der Verj344hrung nach neuem Recht ersetzt wird. 7 bb) So liegt der Fall hier: 8 Gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrach eine Streitverk374n-dung die Verj344hrung, wenn sie in dem Prozess erfolgte, von dessen Ausgang der Anspruch abhing. Dabei entsprach es gefestigter Recht-sprechung, dass mit dem Abh344ngigkeitserfordernis keine 374ber 247 72 ZPO hinausgehenden Anforderungen aufgestellt waren und es insoweit allein auf die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Streitverk374ndung an- 9 - 6 - kam (BGHZ 36, 212, 214; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 - NJW 2002, 1414 unter I 1 b, bb (1); Urteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77 - NJW 1979, 264 unter II 2 a). Insoweit gen374gte hier die zu Ende der Klagbegr374ndung ge344u337erte Erwartung des Kl344gers, er wer-de, falls sich der Versicherer (nach Treu und Glauben) nicht auf 247 12 Abs. 3 VVG berufen d374rfe, sich wegen des Diebstahlsschadens beim Versicherer schadlos halten k366nnen. Nach 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. bewirkt die Zustellung der Streit-verk374ndung nur noch die Hemmung der Verj344hrung. Damit sind die Vor-aussetzungen des Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB gegeben. Wegen 247 204 10 - 7 - Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. endet die nunmehr seit dem 1. Januar 2002 ein-getretene Hemmung der Verj344hrung des Anspruchs auf Versicherungs-leistungen erst sechs Monate nach rechtskr344ftigem Abschluss des vor-liegenden Rechtsstreits. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 29.05.2001 - 6 O 4196/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.12.2002 - 3 U 4109/01 -
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