BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 297/08 vom 22. Februar 2010 in dem Rechtsstreit 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344ger vom 29. Dezember 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2009 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens tragen die Kl344ger. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO ist unbegr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Kl344-gerin verkennt, dass grunds344tzlich davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG, RdL 2004, 68, 69 - st344ndige Rspr.). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 2 3 15. Dezember 2009 das mit der Anh366rungsr374ge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang gepr374ft, ist aber zu einer anderen Auffassung als die Nichtzulassungsbeschwerde gekommen und hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde f374r nicht durchgreifend erachtet. 3 Einen Ersatz der Ausbildungskosten f374r die Umschulung der Tochter hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als Ma337nahme der Schadensminderung zugesprochen, weil es sich insoweit nicht um die Abwendung eines m366glichen Unterhaltsschadens im Sinne des 247 844 Abs. 2 BGB handelt. Die Tochter der Kl344ger war vor der Umschulung aufgrund ihres damaligen Berufes in der Lage, einer eventuellen Unterhaltsverpflichtung gegen374ber ihren Eltern nachzukom-men. Ein Anlass f374r eine Umschulung aus dem Gesichtspunkt einer Scha-densminderung bestand daher nicht, zumal die Quelle des Unterhalts, die der Tochter bis dahin zur Verf374gung stand, durch die Umschulung entfallen ist. Eine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts besteht nicht. Hinsichtlich der Kosten f374r das Grabmal hat das Berufungsgericht die bisher entwickelten Grunds344tze beachtet. Danach sind gem344337 247 844 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 1968 BGB die Umst344nde zu ber374cksichtigen, die zu einer den Verh344ltnissen entsprechenden angemessenen und w374rdigen Ausgestaltung des Begr344bnisses geh366ren. Nach diesen Grunds344tzen durfte das Berufungsgericht insbesondere ber374cksichtigen, dass der Nachlass 374berschuldet war. Zudem 4 4 handelt es sich dabei um eine Sch344tzung nach 247 287 ZPO, die grunds344tzlich dem Tatrichter obliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der angemessenen Kosten f374r die Trauerkleidung. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 18.04.2008 - 3 O 491/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2008 - 3 U 111/08 -
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