BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 297/11 Verkündet am: 11. September 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspe ktorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RDG § 5 Abs. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter, wenn die Abtret ung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes e r- folgt. BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 297/11 - LG Arnsberg AG Arnsberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger in wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von de m be klagten Haf t- pflichtversicher er aus abgetretenem Recht der Geschädigten Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 3. April 2007. Die volle Ei n- standspflicht der Beklagten steht außer Streit. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung am 3. April 2007 u n- terzeichnete sie eine von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung, die u.a. wie folgt lautet: 1 2 - 3 - "Ich weise den leistungspflichtigen Versicherer unwiderru flich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu bezahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatza n- spruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunterne hmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab. Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen. Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person dem Grunde nach nicht oder nicht voll haften, v erpflichte ich mich, den auf meine Mithaftung fa l- lenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen. Um die Schadenregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden. " A m 2. Ma i 2007 übersandte die Klägerin der Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 2.125,97 l- te hierauf am 4. Mai 2007 1.293,10 Juni 2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung von 493,43 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die B e- rufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprü che weiter. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht aktivlegit i- miert , weil die Abtretung des Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes g e- gen §§ 3 RDG, 134 BGB unwirksam sei . Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Si n- ne des § 2 Abs. 1 RDG. Die Abgrenzung, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit vorliege, richte sich nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs, die zu Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) e r- gangen sei, weil das Merkmal "fremde Angelegenheit" durch die Einführung des Rechtdienstleistungsgesetzes keine Änderung erfahren habe. Danach übe d ie Klägerin mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihre r Mietwage n- kunden gegenüber der B eklagten eine solche fremde Rechtsangelegenheit aus. S ie habe nämlich nach Mietende gegenüber der Beklagten die Mietwagenko s- ten unmittelbar geltend gemacht, ohne versucht zu haben, diese von der G e- schädigten zu erlangen. Die se sei vo n der Klägerin bis zum heutigen Tage nicht in Anspruch genommen worden, sondern habe lediglich eine Abschrift der Rechnung erhalten. Es handele sich auch nicht um eine erlaubte Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, weil die rechtliche Beurteilung von Schadensfä l- len nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens gehöre. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Abtr e- tung des Schadensersatzansp ruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten zur 9 10 - 5 - Sicherheit an die Klägerin nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG oder § 3 RDG nichtig und es liegt eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vor. 1. Die Abtretung vom 3. April 2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das seit dem 1. Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz noch nicht in Kraft getreten war. Nach dem damals geltenden Art. 1 § 1 RBerG durfte die Beso r- gung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderu n- gen , geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt war. Nach ständiger Rechtsprec hung bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzufü h- ren, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforder ung erfüllungshalber abtreten ließ und die eing e- zogenen Beträge auf seine Forderungen an den Kunden verrechnete. Die Au s- nahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG, nach der kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Ange legenheiten erledigen durften, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelb a- rem Zusammenhang standen, kam ihm nicht zu Gute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflicht i- gen Besorgung von Rechtsangelegenheiten erö ffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die g e- samten diese r zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Z u- sammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es ve rmied, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäß i- gen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wurde. Ging es dem Mietwagenunternehmen im 11 12 - 6 - Wesentlichen darum, die durch die Abtretung e ingeräumte Sicherheit zu ve r- wirklichen, so besorgte es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Ku n- den, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall lag allerdings nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Sch a- densersa tzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen wurden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden. Denn damit wurden den G eschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst hätten kümmern müssen (vgl. et wa Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, VersR 2005, 241 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 268/04, VersR 2006, 283 Rn. 8 f. ; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, VersR 2006, 85 2 Rn. 8 f., jeweils mwN). Allerdings war es nach der Rechtspr e- chung de s Senats durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtvers i- cherer des Schädigers Rechnung zu tragen. Deshalb war es zulässig, der ei n- trittspflichtigen Versicherung zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Kunden eine Rechnungskopie, die Sicherungsabtretung und eine Za h- lungsaufforderung zu schicken (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO , 242 mwN; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 9 ). 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit und eine nicht erlaubte Tätigkeit der Klägerin aufgrund der gesamten der Abtretungsvereinbarung z ugrundeliegenden U m- stände und des wirtschaftlichen Zusammenhang s vor. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Mietende gegenüber der Beklagten die Mietwagenkosten unmittelbar geltend gemacht ha be , ohne versucht zu h a- ben, diese von d er Geschädigten zu erlangen , und die Geschädigte bis heute nicht in Anspruch genommen, sondern ihr lediglich eine Abschrift der Rechnung zugeleitet ha be . Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der 13 - 7 - den vertraglichen Vereinbarungen zugrund eliegenden Umstände hält einer r e- visionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Revisionsgericht kann zwar nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt u nd Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. Im Streitfall liegt aber ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler vor . Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2009 nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistung s- gesetzes die zur Sic herheit abgetretene Forderung im Wege einer Mahnung der Beklagten mit nachfolgender Klageerhebung geltend gemacht hat, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Abtretung den Weg zu einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Besorg ung von Rechtsang e- legenheiten eröffnen sollte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 241). a) Nach de n oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze n ist nach den Umständen des Streitfalls für die Dauer der Geltung des Rechtsberatung s- gesetzes nicht davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Abtret ung der Forderung um die Besorgung eines fremde n Rechtsgeschäft s ging, d as eigen t- lich de r Geschädigten oblag, und nicht darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung einer Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Sch a- densersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem h at sich die Kl ä- gerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtr e- ten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatz ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angele genheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin während des Zeitraums der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes ist eine Umgehung d ies es G esetzes nicht naheli e- 14 - 8 - gend. Insbesondere ergibt sich dies - entgegen der Auffa ssung des Berufung s- gerichts - nicht daraus, dass die Klägerin zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Geschädigten eine Rechnungskopie an den eintrittspflicht i- gen Haftpflichtversicherer versandt hat. Dies beruhte auf der Anweisung der Geschädigt en, Zahlungen unmittelbar an die Autovermietung zu leisten, erfo r- derte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm de r Geschädigten noch nicht ihre Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO , 24 2; vom 4. April 2006 - V I ZR 338/04, aaO, Rn. 11). Nachdem der Haftpflichtversicherer eine Teilzahlung in Höhe von 1.293,10 Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 keine weiteren Maßnahmen zur Einziehung der Forderung unternommen , was dafür spricht, dass sie die Abtr e- tung nur "zur Sicherheit" ernst genommen und beachtet hat . b) Soweit das Berufungsgericht eine nicht ernsthaft gemeinte Sich e- rungsabtretung daraus herleiten will, dass die K lägerin entgegen den Anford e- rungen der Rechtsprechung zu Art. 1 § 1 RBerG die Schadensersatzforderung des unfallgeschädigten Kunden eingezogen hat, ohne diesen vorher selbst auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, verkennt es, dass nach Inkrafttreten des Rechts dienstleistungsgesetzes eine solche Maßnahme nicht mehr erforderlich ist . Selbst wenn insoweit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vorliegen sollte , ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteils vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11, VersR 2012, 45 8 ) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt und lässt deshalb keinen Rückschluss auf die Absicht einer unerlaubten Recht s- dienstleistung zum Zeitpunkt der Abtretung zu. 15 - 9 - Nach dieser Vors chrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammen hang mit der Haupttäti g- keit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Danach sind im Strei t- fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt. Im Senatsurteil vom 31. Januar 2012 hat der Senat entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Gesch ä- digten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn a l- lein die Höhe der Mietwagenkoste n streitig ist (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 ff., 15). Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, liegt eine Fallgestaltung vor, in we l- cher nach dem Senatsurteil vom 31. Januar 2012, auf da s zur Begründung e r- gänzend Bezug genommen wird, der Forderungseinzug durch das Mietwage n- unternehmen als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Die an der Anmietung e i- nes Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtver s i- cherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflic h- tet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größ e- ren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aa O Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem ge g- nerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26 . April 16 17 - 10 - 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10). Damit liegt es auch im Interesse des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie einerseits dem eigenen Gewinnm aximierungsinteresse entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden können. Di e- ses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfah r- zeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Verm ieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer b e- stehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gege n- über dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforde r- lich angesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN). Schon im Hinblick darauf muss sich der A utovermieter - auch rechtl i che - Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen anei g nen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall ha n- delt. Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit b e sonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gele g- te Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwä n den gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergeben den Normaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil d ie Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversich e- rer einlässt (so AG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Juli 2012 - 36 C 491/11, 18 19 - 11 - juris Rn. 17 ff.). Die Abtretung als solch e ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstlei s- tung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzansp ruchs auf E r- stattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses A n- spruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine U mstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetret e- nen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Recht s- diens t leistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfal l- gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. 3. Da mithin kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB vorliegt und die Abtretung an die Klägerin wirksam ist, ist das Ber u- fungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, weil es - nach seiner rechtlichen Bewertung folgerich - 20 - 12 - tig - keine Feststellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 23.02.20 11 - 12 C 348/09 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 05.10.2011 - I - 5 S 47/11 -
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