BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 298/01 vom11. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,Dr. Wolst und Dr. Frellesengemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPObeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Kartellsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2001 wirdnicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-on hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerf-GE 54, 277). Dies gilt auch insoweit, als das angefochtene Urteildie Berufung der Beklagten gegen den im landgerichtlichen Urteiltitulierten Unterlassungsanspruch (Ausspruch zu 2 des Tenors)zurückgewiesen hat. Dieser Unterlassungsanspruch unterliegt beiverständiger Auslegung des Tenors - ebenso wie die unter 3 bis 5des Tenors titulierten Ansprüche - der zeitlichen Beschränkung biszum 31. Dezember 2000.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 511.291,88 nrDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertDr. Wolst Dr. Frellesen
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