BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 298/03 Verk374ndet am: 12. Juli 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB 247247 2269 Abs. 1, 2075, 2084 Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der aufl366senden Bedingung grunds344tzlich auch nach dem Tod des l344ngstle-benden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verj344hrung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigef374hrt werden. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 298/03 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juli 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Oberlan-desgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 6. M344rz 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen an-waltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. 1 2 Am 29. Juni 1987 errichteten die Eltern des Kl344gers ein Berliner Testament. Sie setzten darin ihre beiden Abk366mmlinge, den Kl344ger und seinen Bruder, zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. Gleichzeitig ord-neten sie an, dass der Bruder des Kl344gers das Elternhaus bekommen solle; der Kl344ger habe bereits Geld f374r seinen Hausbau erhalten. In ei-nem Zusatztestament vom 20. Juni 1992 stellten die Eltern dann zum ei- - 3 - nen klar, dass der Bruder das Haus als Vorausverm344chtnis erhalte; au-337erdem verf374gten die Eltern folgende Pflichtteilsklausel: "Verlangt nach dem Tod des Erstversterbenden von uns ei-nes unserer Kinder - oder im Fall des Vorversterbens eines unserer S366hne eines von dessen Kindern - den Pflichtteil, so erh344lt es auch nach dem Tode des Letztversterbenden von uns nur den Pflichtteil." 3 Der Vater verstarb am 11. M344rz 1995, ohne dass die Abk366mmlinge Pflichtteilsanspr374che geltend machten, die Mutter verstarb am 14. April 1997. Auf Antrag des Kl344gers wurde ein Erbschein erteilt, der beide S366hne als Miterben nach der Mutter zu je 1/2 ausweist. Da sich der Kl344-ger wegen des Vorausverm344chtnisses jedoch wirtschaftlich benachteiligt sah, wandte er sich an den Beklagten. Dieser riet ihm zur Anfechtung der Erbschaftsannahme, um so die wirtschaftlich g374nstigere Geltendma-chung des Pflichtteils nach der Mutter zu erm366glichen. Mangels Anfech-tungsgrundes blieb die Anfechtung jedoch ebenso erfolglos wie eine im Jahre 2000 gegen den Bruder erhobene Klage auf Zahlung des Pflicht-teils nach dem Vater und der Mutter. Der Kl344ger wirft dem Beklagten vor, ihn nicht auf die M366glichkeit hingewiesen zu haben, den - inzwischen verj344hrten - Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater zu fordern. Nach An-sicht des Kl344gers h344tte er dann wegen der Pflichtteilsklausel die Schlusserbenstellung nach der Mutter verloren und neben dem Pflichtteil nach dem Vater auch den nach der Mutter geltend machen k366nnen. - 4 - 4 Seinen hierdurch entstandenen Schaden beziffert der Kl344ger auf insgesamt 155.136,79 200. Seine Klage wurde in den Vorinstanzen abge-wiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. 5 6 I. Das Berufungsgericht meint, eine Haftung des Beklagten schei-tere jedenfalls daran, dass der behauptete Beratungsfehler folgenlos geblieben sei. Mit der Annahme der Erbschaft nach der Mutter durch die Beantragung des Erbscheins sei der Kl344ger endg374ltig Schlusserbe ge-worden. Er habe den Pflichtteil nach dem Vater nicht mehr beanspruchen und seine Erbenstellung durch nachtr344gliches Verlangen dieses Pflicht-teils aus Rechtsgr374nden nicht mehr beseitigen k366nnen. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Zutreffend ist allerdings, dass sich die Ehegatten in ihrem Tes-tament von 1987 gegenseitig als Vollerben und ihre Kinder als Schluss-erben nach dem Letztverstorbenen eingesetzt haben. Dies bedeutet eine Enterbung der Abk366mmlinge nach dem Erstverstorbenen (BayObLG 8 - 5 - OLGE 44, 105, 106), verbunden mit deren - infolge der Pflichtteilsklausel aufl366send bedingter - Einsetzung als Schlusserben (247 2075 BGB; Bay-ObLGZ 2004, 5, 8; BayObLG NJW-RR 1988, 968 und NJW-RR 1994, 1495). Rechtliche Bedenken gegen die hier vereinbarte Pflichtteilsklausel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Rechtsfehlerhaft ist aber - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kl344ger sei nach Annahme der Erbschaft aus Rechtsgr374nden daran gehindert gewesen, durch Verlangen des Pflichtteils nach dem Vater noch die Wirkungen der Pflichtteilsklausel auszul366sen, dadurch seine Schlusserbenstellung zu beseitigen und schlie337lich auch den Pflichtteil nach der Mutter zu erlan-gen. 9 a) Der Eintritt der aufl366senden Bedingung kann noch nach dem Tod des 374berlebenden Ehegatten herbeigef374hrt werden (OLG Stuttgart OLGZ 1979, 52, 54; OLG Zweibr374cken ZEV 1999, 108, 109; L374bbert, NJW 1988, 2706, 2713; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. 247 24 IV 5; Er-man/M. Schmidt, BGB 11. Aufl. 247 2269 Rdn. 15; Palandt/Edenhofer, BGB 65. Aufl. 247 2269 Rdn. 13). Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117) zugrunde. Dort hatte der Sozialhilfetr344ger die Pflichtteilsanspr374che nach beiden Eltern erst nach dem Tod des Letztverstorbenen auf sich 374bergeleitet und gel-tend gemacht. 10 11 b) Die Annahme der Erbschaft stand dem Eintritt der aufl366senden Bedingung ebenfalls nicht entgegen. - 6 - aa) Soweit es um die Annahme als solche geht, folgt dies bereits aus 247 2075 BGB, der eine aufl366sende Bedingung f374r letztwillige Zuwen-dungen ausdr374cklich vorsieht (vgl. BGHZ 96, 198, 202 und 204 zur Wie-derverheiratungsklausel). Mit Bedingungseintritt entf344llt die Erbenstel-lung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 - IVa ZR 122/83 - FamRZ 1985, 278 unter II 4), und zwar unabh344ngig davon, ob die Annahme der Erbschaft nach 247 1954 BGB anfechtbar war. Beides hat nichts miteinan-der zu tun. 12 bb) Der Kl344ger konnte den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater weiter geltend machen. 13 Das Berufungsgericht misst der Annahme der Erbschaft offenbar eine dar374ber hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Es meint, mit An-nahme der Erbschaft nach dem Ableben der Mutter habe der Kl344ger den im Testament zum Ausdruck gebrachten Willen seiner Eltern endg374ltig akzeptiert und sei deshalb daran gehindert gewesen, den Pflichtteil nach dem Vater noch beanspruchen zu k366nnen. Damit l344sst sich die Klagab-weisung nicht rechtfertigen. 14 Die hier in der Beantragung eines entsprechenden Erbscheins lie-gende Annahme der Erbschaft nach der Mutter (vgl. BayObLG ZEV 1997, 257 und FamRZ 1999, 1172, 1173) hatte auf den Pflichtteilsan-spruch nach dem Vater keinen Einfluss. Es handelt sich um zwei ge-trennte Erbf344lle, die getrennte erbrechtliche Konsequenzen haben - hier Pflichtteilsanspruch, dort Miterbschaft (vgl. BGHZ 88, 102, 105 f.). Was der im Testament zum Ausdruck gebrachte Wille der Eltern ist, f374hrt das Berufungsgericht nicht aus. Die Ermittlung des Erblasserwillens h344tte ei- 15 - 7 - ner Testamentsauslegung bedurft, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterlassen hat. Das Urteil enth344lt zwar Erw344gungen zur Auslegung der Verwirkungsklausel, die aber ausdr374cklich als nicht ent-scheidungserheblich bezeichnet werden. Besondere Umst344nde, die aus-nahmsweise auf einen konkludenten Verzicht auf den Pflichtteilsan-spruch nach dem Vater durch die Erbschaftsannahme hindeuten k366nnten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044 unter 4 m.w.N.), sind nicht vorgetragen, nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Kl344ger hat - anders als die Revi-sionserwiderung meint - im Erbscheinsantrag auch nicht eidesstattlich versichert, den Pflichtteil nach dem Vater nicht geltend zu machen. Er hat vielmehr erkl344rt, weder er noch sein Bruder h344tten nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil geltend gemacht. Die inzwischen eingetretene Verj344hrung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater steht f374r sich genommen dem Eintritt der aufl366senden Bedingung nicht entgegen (M. Schmidt, aaO; Muscheler, ZEV 2001, 377, 384). Sie berechtigt nur zur Leistungsverweigerung, ber374hrt aber nicht den Bestand des Anspruchs (247 214 Abs. 1 BGB, 247 222 Abs. 1 BGB a.F.). 16 III. Der Senat kann 374ber den geltend gemachten Schadensersatz-anspruch nicht abschlie337end entscheiden. 17 1. Hierzu sind weitere Feststellungen zum Willen der Erblasser er-forderlich, insbesondere dazu, was sie mit der Pflichtteilsklausel be-zweckt haben. Das Berufungsgericht wird dem Vortrag der Parteien und den Beweisangeboten nachzugehen und die unterlassene Testa- 18 - 8 - mentsauslegung nachzuholen haben. Als Regressgericht im Anwaltshaf-tungsprozess hat sich das Berufungsgericht dabei - unter Beachtung der Streitverk374ndung im Pflichtteilsprozess - eine eigenst344ndige 334berzeu-gung zu bilden (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 1995 - IX ZR 228/94 - VersR 1996, 190 unter I 1 a und vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01 - FamRZ 2005, 1079 unter II 2 b je m.w.N.). Im Einzelnen wird darauf hingewiesen, dass eine Verwirkungsklau-sel unter Ber374cksichtigung ihres Sinns im Gesamtzusammenhang des Testaments einschr344nkend ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117 unter III). Das kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die am Wortlaut haftende Ausle-gung zu einem von den Erblassern gerade nicht gewollten Ergebnis f374h-ren w374rde. Ob dies der Fall war, wie das Landgericht angenommen hat, und welche Umst344nde f374r das Erl366schen oder die Fortgeltung der Verwir-kungsklausel nach dem Tod der Mutter sprechen, wird das Berufungsge-richt abschlie337end zu w374rdigen haben. 19 Falls die Verwirkungsklausel nicht eingreift und der Kl344ger Schlusserbe geblieben ist, wird zu pr374fen sein, ob der daneben beste-hende Anspruch auf den Pflichtteil nach dem Vater nach dem Willen der Erblasser auf den Schlusserbteil anzurechnen ist (vgl. Soergel/Manfred Wolf, BGB 13. Aufl. 247 2269 Rdn. 38; Bamberger/Roth/Litzenberger, BGB 247 2269 Rdn. 42; M. Schmidt, aaO Rdn. 16; AnwKomm-BGB/Gierl, 247 2269 Rdn. 110 m.w.N.). 20 21 2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung st374nde die be-hauptete Beschr344nkung des Mandats auf die Erbfolge nach der Mutter - 9 - der Haftung des Beklagten nicht entgegen, wie das Landgericht zutref-fend angenommen hat. Auch innerhalb eines eingeschr344nkten Mandats muss der Anwalt den Mandanten vor Gefahren warnen, die sich bei ord-nungsgem344337er Bearbeitung aufdr344ngen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Anspr374che ge-gen Dritte - wie hier der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater - zu verj344h-ren drohen (BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00 - NJW 2002, 1117 unter II 1 a). Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer um-fassenden und m366glichst ersch366pfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf (zuletzt BGH, Urteil vom 22. September 2005 - IX ZR 23/04 - NJW 2006, 501 unter II 1 b). Hier ging es dem Kl344ger f374r den Beklagten erkennbar um die wirtschaftliche Verbesserung seiner erbrechtlichen Stellung. Auch wenn der Kl344ger als juristischer Laie nur den Erbfall nach seiner Mutter ansprach, enthob dies den Beklagten nicht von seiner Pflicht, auch den Erbfall nach dem Vater in seine rechtlichen und wirtschaftlichen Erw344gungen einzubezie-hen. F374r einen gewissenhaften und erfahrenen Anwalt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2001 aaO unter II 1 b) lag es auf der Hand, dass er bei der Suche nach dem wirtschaftlich erfolgreichsten Weg auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater und die M366glichkeiten der Verwir-kungsklausel hinweist und den Mandanten 374ber die damit verbundenen Chancen und Risiken ber344t. Dass der Kl344ger die Voraussetzungen der Pflichtteilsklausel durch ein ausdr374ckliches Einfordern des Pflichtteils 22 - 10 - nach dem Vater erf374llt h344tte, ist nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00 - BGH-Report 2005, 787 unter II 1) anzunehmen ebenso wie der in subjektiver Hinsicht erforderliche, aber auch ausreichende bewusste Versto337 gegen die Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1965 - III ZR 50/64 - juris Rdn. 17 ff.; BayObLGZ 2004, 5, 9 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 262). Die vom Beklagten angeratene Anfechtung der Erbschaftsannahme stellt auch f374r sich genommen eine Pflichtverletzung dar, wenn die Anfechtung jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos gewesen war. In ei-nem solchen Fall muss der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozessverlustes hinweisen (vgl. BGH, Urteile vom 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96 - VersR 1997, 974 unter A II 1 und vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96 - VersR 1998, 1158 unter B II). Hier- - 11 - zu sowie zu den geltend gemachten Schadenspositionen wird das Beru-fungsgericht gegebenenfalls noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.04.2002 - 8 O 90/01 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.03.2003 - 19 U 82/02 -
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