BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 298/06 vom 18. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 390.332 200. Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. a) Das Berufungsgericht (vgl. dazu auch dessen in TransportR 2007, 258 ver366ffentlichte Parallelentscheidung) nimmt an, zwar geh366re die Frachtf374hrerhaftpflichtversicherung nach Nr. 10 Buchst. b der Anla-ge A zum VAG zu den Gro337risiken i.S. von 247 187 VVG a.F. i.V. mit 2 - 3 - Art. 10 Abs. 1 EGVVG a.F., nicht jedoch die in der Anlage nicht erw344hnte Haftpflicht des Spediteurs und des Lagerhalters. Die Beschwerde ist an-derer Auffassung und sieht darin eine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung. b) Das trifft nicht zu. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung m374sste insbesondere aufgezeigt werden, aus welchen Gr374nden, in wel-chem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, ob die Haftpflicht aus Speditions- und Lagervertr344gen zu den Gro337risiken geh366rt (vgl. BGHZ 159, 135, 137 f. m.w.N.). Daran fehlt es in der Be-schwerdebegr374ndung. 3 Nach der vom Berufungsgericht und auch sonst vertretenen An-sicht geh366rt dem Wortlaut von Nr. 10 b der Anlage A zum VAG entspre-chend, wie die Beschwerde richtig sieht, nur die Haftpflicht des Land-frachtf374hrers zu den Gro337risiken, nicht die der Spediteure und Lagerhal-ter. Dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsprechung ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Literatur sieht dies ebenso (Schwintows-ki/Br366mmelmeyer/Kl344r, PK-VersR 247 210 Rdn. 13; M366hrle, Laufende Ver-sicherung S. 158, 164; Ehlers, TransportR 2007, 5, 12 und 2006, 7, 8; Flach, TransportR 2008, 56, 61; Freitag, r+s 2008, 96, 100; Thume, TransportR 2006, 1, 5; Heuer, TransportR 2007, 55). Lediglich Heuer (aaO), einer der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten eines vom Beru-fungsgericht entschiedenen Rechtsstreits mit gleich gelagerten Rechts-fragen (HansOLG Hamburg TransportR 2007, 258), bef374rwortet zwar ei-ne analoge Anwendung des 247 187 VVG auf die Haftpflichtversicherung der Spediteure und Lagerhalter (aaO S. 57 f.). Diese Auffassung l344sst sich vertreten, belegt aber nicht, dass die Rechtsfrage im Sinne der Zu-lassungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs umstritten ist. 4 - 4 - 5 Davon abgesehen kommt es nach dem jetzt geltenden Recht f374r die Leistungsfreiheit auf eine K374ndigung nicht mehr an (vgl. Kl344r aaO). 2. a) Einen die Zulassung rechtfertigenden symptomatischen Rechtsfehler sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), in der das K374ndigungserfordernis abbedungen ist (Ziff. 9 Satz 2 AVB), gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. mit 247247 6 Abs. 1 Satz 3, 15a VVG a.F. als unwirk-sam angesehen hat. Rechtsfolge einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen, von einer halbzwingenden Norm abweichenden Vereinba-rung sei vielmehr nur, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen k366nne, nicht aber deren Nichtigkeit. Entscheidend sei, ob im konkreten Schadenfall eine Versicherung 374ber ein Gro337risiko in Rede stehe. Habe der Versicherungsvertrag hier - wie behauptet - nur die Haftung der Ver-sicherungsnehmerin aus Frachtvertr344gen betroffen, k366nne sich die Be-klagte auf die Klausel berufen. Bei einer Pr374fung des 247 15a VVG a.F. scheide eine abstrakt-generelle Wirksamkeitskontrolle aus. 6 b) Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Beru-fungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden. 7 247 15a VVG a.F. bezieht sich ebenso wie andere gleichartige Rege-lungen 374ber halbzwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes auf nachteilige Abweichungen durch Individualvereinbarung und Allge-meine Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsnehmer nachteili-ge Abweichungen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen unterlie-gen nach der Rechtsprechung des Senats uneingeschr344nkt auch der Kontrolle nach 247247 307 ff. BGB (fr374her 247247 9 ff. AGBG) und sind an der 8 - 5 - halbzwingenden Norm zu messen (vgl. Senatsurteile vom 2. M344rz 1994 - IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 ff. unter 2 und vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 15, 22 ff., insbesondere 26 ff.; zur Literatur vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. Vorb. v. 247 307 BGB Rdn. 57; Wolf in Wolf/L./P. 5. Aufl. AGB-Recht 247 307 Rdn. 14, 111; HK-VVG/Br366mmelmeyer, Einleitung Rdn. 12 f., 247 18 Rdn. 5 f.). Da Ziffer 9 Satz 2 AVB generell Geltung auch f374r Speditions- und Lagervertr344ge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Un-wirksamkeit nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelangt. An die Stelle der un-wirksamen Klausel tritt nach 247 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des 247 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.. Auf den konkreten Deckungsumfang im hier zugrunde liegenden Fall kommt es danach nicht an. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht das gesamte Vertragswerk einzelfallbezogen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Versicherung, falls sie nicht schon von Anfang an Risiken aus Spediteur- und Lagerhaltert344tigkeit um-fasste, im Wege der Vorsorgeversicherung jederzeit darauf erweitert werden konnte. 9 - 6 - 10 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2005 - 415 O 190/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 120/05 -
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