BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS URTEIL VI Z R 298/11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Ju l i 2012 durch den Vorsi t- zenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin v on Pentz ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2011 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 2 3. Februar 2011 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,63 in Höhe von 5 Prozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2009 zuzüglich 83,54 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagt e. Der Streitwert wird auf 455,63 Von Rechts wegen Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
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