BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 298/13 Verkündet am: 10. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL - Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden Fassung) Bei einer aus Gründen der Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen L e- benspartnerschaft mit verheira teten Versicherten gebotenen Rentenneubeme s- sung darf die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Neuberec h- nung auf den Zeitraum ab Antragstellung - wie § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. dies für Verheiratete vorsah - begrenzen. BGH, Urteil vom 10. S eptember 2014 - IV ZR 298/13 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zende Richter in Mayen , den Richter Wendt , die Richterin Harsdorf - Gebhardt , den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2014 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts K arlsruhe vom 6. A u- gust 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit er e i- nen Anspruch auf Erstattung vorgerichtli cher Recht s- anwaltskosten wegen der Geltendmachung des Rechts seines Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente ve r- folgt. Im Übrigen wird die Revisio n zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des ö ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Vers i- cherung eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterblieb e- nenversorgung zu gewähren. Der am 1. Dezember 1935 geborene Kl ä- ger war vom 1. Juli 197 7 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Volle n- dung des 63. Lebensjahres) am 30. November 1998 bei der Beklagten 1 - 3 - versichert. A b dem 1. Dezember 1998 bezog er eine Versorgungsrente für Versicherte in Höhe von mo natlich 1.347,69 DM. Bei der en Berec h- nung wurde gemäß § 41 Abs. 2a bis 2c der zum 1. Januar 1 967 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten ( VBLS, veröffentlicht in der Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) in der Fassung der 33. Sa t- zungsänderung vom 15. September 1998 (BAnz. Nr. 47 vom 10. März 1999) Lohnsteue r nach der Steuerklasse I/0 zug runde gelegt. Am 23. November 200 1 begründete der Kläger eine eingetragene Lebens partnerschaft . Die Beklagte veröffentlichte am 3. Januar 2003 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Janua r 2003) eine neue Satzung , die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VB LS mit Wirkung vom 1. J anuar 200 1 an die Stelle der bisher geltenden Satzung trat . Darin ist unter Berücksichtigung späterer rüc k- wirkender Änderungen durch die 10. Änderungssatzung vom 18. Juli 2007 (BAnz . Nr. 225 vom 1. Dezember 2007) - unter anderem bestimmt: "§ 75 Am 31. D ezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs - und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31 . D e- zember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und verso r- gungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Deze m- ber 2001 festgestellt. (2) 1 Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstandsre n- ten weiterge (3) Es gelten folgende Maßgaben: a) Die am Tag vor In - K raft - T reten dieser Satzung geltenden Satzungsregelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden. 2 - 4 - b) 1 Neuberechnungen werden nur u nter den Voraussetzu n- gen des § 40 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 werden dabei berücksichtigt. 2 Soweit noch Ze i- ten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 78 bis 81 berec h- De r in Bezug genommene § 40 VBLS lautet auszugsweise : "§ 40 Neuberechnung (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei e i- ner/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versich e- rungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente au f- grund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Verso r- gungspunkte zu berücksichtigen sind. Bei Begründung de r eingetragenen Lebenspartnerschaft des Kl ä- gers war das durch die neue Satzung abgelöste Gesamtversorgung s- prinzip wie folgt ausgestaltet ( VBLS vom 22. Dezember 1966 in der Fa s- sung der Satzungsänderung vom 20. Dezem ber 2001 ): "§ 41 Gesamtversorgung (1) Gesamtversorgung ist der sich nach Absatz 2 ergebe n- de Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen En t- gelts. (2a) Die Gesamtversorgung i st auf den sich aus Absatz 2b ergebenden Vomhundertsatz des nach Absatz 2c zu e r- rechnenden fiktiven Netto arbeitsentgelts begrenzt. 3 4 - 5 - (2c) 1 Das fiktive Nettoarbeitsentgel t ist dadurch zu errec h- nen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt a) bei eine m am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Ve r- sorgungs renten berechtigten sowie bei einem Versorgung s- renten berechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Ki n- dergeld oder eine entsprechende Leistung für minde stens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre, b) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtig t en der B e- trag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnst euer nach Steuerklasse I/0 zu za h len wäre, abgezogen werden. § 56 Anpassung (1) 1 Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgung s- rente (§ 62) die Versorgungsbezüge der Versorgungsem p- wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepaß 3 § 41 Abs. 2a bis 2c ist mit der Maßgabe anzuw enden, daß b) die bisher maßgebende Steuerklasse zugrunde zu legen sind. 4 War bisher die Steuerklasse I/0 maßgebend, ist auf vorh e- rigen Antrag vom Anpassungszeitpunkt an die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a eingetreten ist. - 6 - D ass er eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet ha tt e , gab der Kläger der Beklagten erstm als mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 bekannt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 beantragte er unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache Römer ( C - 147/08, Slg. 2011, I - 3591) eine Neuberec h- nung s einer Rente rückwirkend ab dem 23. November 2001 . D ie Bekla g- te lehnte dies zunächst ab , teilte dem Kläger aber sodann am 31. Okt o- ber 2011 mit, sie werde mit Blick auf die erstmalige Mitteilung der ei n g e- tragenen Lebenspartnerschaft vom 8. Oktober 2006 rückw irkend ab dem 1. November 2006 die Rente unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 neu festsetzen . Sie leistete in der Folge eine Nachzah lung von Die Berücksichtigung des vor dem 1. November 2006 li e- genden Zeitraums lehnte sie weiterhin ab. Der Kläger meint, die Beklagte müsse seine Rente ab Eintragung der Lebenspartnerschaft neu festsetzen , und sieht sich durch die Ne u- fest setzung erst ab dem 1. November 2006 in europarechts - und verfa s- sungswidriger Weise diskriminiert; zumindest schulde die Beklagte ihm S chadensersatz, da sie ihre Satzung nicht rechtzeitig angepasst und ihn nicht zeitnah über die Möglichkeit der Rentenberec hnung auf Grundlage der Steuerklasse III/0 informiert habe. Seine auf Nachzahlung der Rentendifferenz für die Zeit vom 23. November 2001 bis zum 31. Oktober 2006 und Erstattung außerg e- richtli cher Rechtsa nwaltskosten gerichtete Klage ist in den Vorinst anzen 5 6 7 8 - 7 - im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat d em Kl ä- ger lediglich die teilweise Erstattung der geltend gemach ten Rechtsa n- waltskosten zugesprochen . Mit der Revision verfolgt er sei n Klagebege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne eine Neuberechnung seiner Rente erst ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem er der Beklagten seine eingetragene Lebenspartnerschaft bekannt geg e- ben habe. Das ergebe sich aus dem Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F., welches den Kläger nicht mit Blick auf seine sexuelle Orientierung diskriminiere , weil es gleichermaßen auch für verheiratete Personen gelte . Europarechtliche Vorgaben und insbesonder e der die Gerichte der Mitglied staaten bindende Grundsatz, von mehreren Umse t- zungsmöglichkeiten des Unionsrechts die effektivste zu wählen, zwä n- gen die Beklagte nicht dazu, auf dieses Antragserfordernis zu verzichten. Eine solche Verpflichtung folge auch nicht a us der verwaltungsgerichtl i- chen Rechtsprechung zum Familienzuschlag für in eingetragene r Lebe n- spartnerschaft lebende Beamte. Die vom EuGH mit Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache Emmott (C - 208/90 , Slg. 1991, I - 4269 ) statuie r- ten Grundsätze zur Wirkun g innerstaatlicher Fristen seien hier nicht ei n- schlägig, weil dieser Entscheidung ein besonderer Sachverhalt zug runde gelegen habe. Anders als dort sei der Kläger nicht davon abgehalten worden, der Beklagten seine eingetragene Lebenspartnerschaft zu einem 9 10 - 8 - früheren Zeitpunkt mitzuteilen. Schließlich ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften kein Erfordernis, auf das Antragserfordernis zu verzichten. Schaden sersatzansprüche des Klägers wegen nicht rechtzeitiger Anpassung der VBLS oder eine r unterbliebe n en Unterrichtung des Kl ä- gers über die Möglichkeit, seiner Rentenberechnung mit Blick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft die Steuerklasse III/0 zugrunde z u l e- gen, schieden aus. Eine Pflichtverletzung sei der Beklagten nicht vorz u- werfen . Es überspannte die an sie zu stellenden Anforderungen, wollte man von ihr v erlangen , sie habe bereits vor entsprechenden Entsche i- dungen der hierzu berufenen Gerichte aufgrun d eigener verfassungs - und europarechtlicher Beurteilung eine Europarechts - oder Verfa s- sungswidrigkeit ihrer Satzungsbestimmungen im Hinblick auf die Gleic h- behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften erkennen müssen . Auch sei der Beklagten zuzugestehen, dass es für sie nahezu unmöglich sei, selbst herauszufinden, welche ihrer Versicherten in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebten, um diese sodann über Möglichkeiten der Rentenneuberechnung aufzuklären. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltl icher Hilfe sei nach a l lem nur insoweit gerechtfertigt gewesen, als die Beklagte infolge einer schriftlichen Nachzahlungsforderung des Klägers vom 27. Juni 2011 mit der später gewährten Rentennachzahlung in Höhe von 29 Verzug gewesen sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 11 12 13 - 9 - 1. Soweit der Kläger mit der Revision einen Anspruch auf Ersta t- tung vorgerichtliche r Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung des Rechts seines Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente weiter ve r- folgen will, scheitert dies bereits daran, dass das Berufungsgericht die Revision in diesem Punkt nicht zugelassen hat. a) Das ergibt sich ungeachtet der nach dem Wortlaut des Tenor s des Berufungsurteils uneingeschränkt en Revisionszulassung dar aus , dass in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausgeführt ist , die Revision werde zugelassen, soweit die Klage auf höhere Betriebsre n- te für den Zeitraum vom 23. November 2001 bis 31. Oktober 2006 abg e- wiesen worden sei . Damit hat das Berufungsgericht ausreichend verdeutlicht , dass es die Möglichkeit rechtlicher Nachprüfung des Berufungsurteils im Revis i- onsverfahren nur wegen der vorgenannten Frage eröffnen wollte ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 15 f. m.w.N.). Diese Einschränkung betrifft einen abtrennbaren Teil der Berufungsentscheidung. Ein solcher ta tsächlich und rechtlich selbst änd i- ge r Teil des Gesamtstreitstoffs liegt vor, wenn er Gegenstand eines Tei l- urteils sein oder der Revisionskläger selbst seine Revision hierauf b e- schränken könnte (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 VII ZR 71/10, NJW 2011, 1227 Rn. 11 m.w.N.). Das ist bezüglich der vorgerich t- lichen Bemühungen des Klägers um die Zusage einer künftigen Hinte r- bliebenen rente für seinen Lebenspartner der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12, NZV 2013, 481 Rn. 6 zur selbständ i- gen Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten). Auf die Frage, ob die Beklagte die Statusänderung des Klägers auch bereits i m Zeitraum 14 15 16 - 10 - vom 23. November 2001 bis 31. Oktober 2006 zu berücksichtigen hat, kommt es dabei nicht an, denn der eine Hinterbliebenenrente auslösende Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten, so dass sich das Begehren des Klägers nur auf die Zukunft b ezieht. b) Anders als die Revisionserwiderung meint, lassen sich die übrigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, deren vollständige Erstattung der Kläger mit der Revision weiterverfolgen will, demgegenüber nicht von der Frage trennen, ob die Rente de s Klägers auch schon für den Zeitraum vom 23. November 2001 bis 31. Oktober 2006 an den geänd erten Fam i- lienstand anzupassen war. Insoweit ist daher das Revisionsverfahren e r- öffnet. 2. Im Umfang der Zulassung erweist sich die Revision als sachlich nic ht begründet. a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers aus Gründen der Gleic h- behandlung mit einer Ehe (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, Rechtssache Hay, C - 267/12, Slg. 201 1, I - 3591 Rn. 31 - 36 , 41 - 52 ; Urteil vom 1. April 2008, Rechtssache Maruko, C - 267/ 06, Slg. 2008, I - 1757 Rn. 67 - 73 ; BVerfGE 131, 239 , 280 ff. ) bei Errechnung de s seiner Rente zugrunde zu legenden fiktiven Netto arbeitsentgelts in der Weise zu berücksichtigen ist, dass die Lohnsteuer nach der Steuerklasse III/0 ermittelt wird. Weiter hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten es, den mit Eingehung der Lebenspartnerschaft geänderten Status des Klägers im Wege einer nachträglichen Rentenneuberechnung zu berüc k- sichtigen. 17 18 19 - 11 - Diese Möglichkeit ist dadurch eröffnet , dass wie aus Gründen der Gleichstellung geboten - die für Verheiratete geltenden Bestimmungen über die nachträgliche Rentenneuberec hnung in den §§ 56 und 41 VBLS auch auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an ge wendet werden . Zwar wurde § 56 VBLS in der Fassung vom 19. Oktober 2001 , dessen Abs. 1 Satz 4 eine Anpassungsmöglichkeit vorsah, durch die Satzungsänderung vo m 20. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2002) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 aufgehoben, die Regelung blieb aber a uf den hier gegebenen Sonderfall der nachträglichen Berüc k- sichtigung eines vor dem Umstellungsstichtag vom 31. Dezember 2001 einge tretenen Umstands wegen der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. anwendbar . aa ) De r Kläger ist seine eingetragene Lebenspartnerschaft zeitlich vor der rückwirkend zum 31. Dezember 2001 erfolgten Umstellung des Versorgungssystems der Beklagten ( zu diesem Stichtag Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, juris Rn. 2) eingegangen . Für diesen Fall ermöglicht § 75 VBLS n.F. eine Rentenn euberec h- nung . Nach § 75 Abs. 1 VBLS werden die Versorgungsrenten für die am 31. Dezember 2001 Versorg ungs renten berechtigten "zum 31. Dezember 2001" festgestellt. Dem ist aus der maßgeblichen Sicht eines durc h- schnittlichen Versicherten zu entnehmen , dass die jenigen Renten in das neue Versorgungssystem überführt werden sollten, die sich aus dem g e- schlossene n Gesamtversorgungssystem zu diesem Umstellungsstichtag 20 21 22 23 - 12 - ergaben (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 3. Ju ni 2005 - 6 S 32/04, juris Rn . 4 ) . Da der beim Kläger zu berücksichtigende Umstand vor dem U m- stellungsstichtag liegt, ist entscheidend, wie sich die be i ihm am 23. N o- vember 2001 eingetretene Änderung auf die Versorgungsrente auswirkt. Dies bemisst sich nach § 56 Abs. 1 VBLS a.F. bb ) Nach dessen Wortlaut (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F.) e r- folgt die Neuberechnung der Versorgungsrente zwar nicht aut omatisch bei Mitteilung der zu einer Änderung der Steuerklasse führenden U m- stände , sondern erst anlässlich einer Erhöhung der Bezüge der Verso r- gungsempfänger des Bundes wegen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ( . D ie Beklagte geht aber e r- sichtlich zugunsten des Klägers davon aus, dass die Umstellung bei e i- ner Mitteilung des Versorgungs renten berechtigten, die zu einer Einst u- fung in eine ihm günstigere Steuerklasse führt , bereits ab dem auf die Mitteilung folgenden Mo nat zug runde zu legen ist , ( vgl. dazu OLG Karl s- ruhe, Urteil vom 29. März 2001 - 12 U 173/00, ju ris Rn. 16 ) , den sie als Antrag anerkennt. b) Der Streit der Parteien betrifft nur noch die Frage, ob die B e- klagte bei der Rentenneuberechnung ungeachtet de s für Verheiratete geltenden Antrags - bzw. Anzeigeerfordernisses aus § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. weitergehend verpflichtet ist, die rückwirkende Rentenneub e- rechnung bis zum Zeitpunkt des Eintritts des statusändernden Ereigni s- ses, mithin bis zur Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im November 2001 zu erstrecken. 24 25 26 - 13 - aa) Diese Frage haben die Vorinstanzen zu Recht verneint. § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. enthält eine europarechtskonforme Be grenzung der rückwirkenden Neuberechnung. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist - mangels einer unions rechtlichen Regelung - die Ausgestaltung des Verfahrens für Kl a- gen, die den Schutz der dem Bürger durch Gemeinschaftsrecht verlieh e- nen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Recht sor d- nung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diesbezügliche Regelungen dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen für gleichartige, das i n- nerstaatliche Recht betreffende Klagen (Grundsatz der Äquivalenz ). Sie dürfen ferner nicht so ausgestaltet sei n, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, praktisch unmö g- lich machen (Grundsatz der Effektivität; in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston u.a. , C - 78/98, Slg. 2000, I - 3201 Rn. 31; Urteil vom 1. Dezember 1998, Rechtssache Levez, C - 326/95, Slg. 1998, I - 7835 Rn. 18; Urteil vom 11. Dezember 1997, Rechtssache Magorrian, C - 246/96, Slg. 1997, I - 7153, Rn. 37; Urteil vom 28. Septe m- ber 1994, Rechtssache Fisscher, C - 128/93, Slg. 1994, I - 4583 Rn. 39 j e- we ils m . w . N . ). Das gilt nicht nur für prozessuale Fristen im engeren Si n- ne, denn der EuGH hat i n der Rechtssache Fisscher diese Grundsätze auch auf in den Bedingungen eines niederländischen Pensionsfonds g e- regelte Fristen für die Geltendmachung von Ansprüche n auf Betriebsre n- te angewandt (aaO, Slg. 1994 I - 4583, Rn. 4, 38 ff.) . (2) Das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. wahrt die vorgenannten Voraussetzungen. Der Rechtsschutz durch die o r- dentlichen Gerichte ist für die Geltendmachung des u nionsrechtlichen Gleichstellungsanspruchs gleichermaßen effektiv ausgestaltet wie für e i- 27 28 29 - 14 - ne aus dem nationalen Verfassungsrecht abgeleitete Klage auf Gleic h- behandlung. Diese Effektivität sieht der EuGH so lange als gewahrt an , wie einschränkende nationale V orschriften nur den Zeitraum der rückwi r- kenden Leistungsgewährung betreffen (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston u.a. , C - 78/98, Slg. 2000, I - 3201 Rn. 34, 41). B e- fri s tungen werden zwar dann unionsrechtlich unzulässig, wenn sie sich auf die kü nftige Rechtsstellung des Betroffenen auswirken, etwa dazu führen, dass länger zurückliegende Beschäftigungszeiten nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden, obgleich die Nichteinbeziehung unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erfolgte (EuGH, U rteile vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston u.a. , C - 78/98, Slg. 2000, I - 3201 Rn. 42 ff.; vom 11. Dezember 1997, Rechtssache Magorrian u.a. , C - 246/96, Slg. 1997, I - 7153, Rn. 47) . Dies bedeutet im Ergebnis lediglich, dass sich die erfolgte Diskriminierung n icht auf den gegenwärtigen und künftigen Versorgungsanspruch auswirken darf. Eine Befristung ist ferner dann unwirksam, wenn die verspätete Geltendmachung eines Rechts d a- rauf beruht, dass der Arbeitnehmer auf Grund falscher Informationen seines Arbeitgeber s (im entschiedenen Fall falsche Angabe des Ve r- gleichslohns für Männer) seine Diskriminierung nicht erkennen kann (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 1998, Rechtssache Levez, C - 326/96 , Slg. 1998, I - 7835 Rn. 31 f.). Um beides geht es hier nicht. § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. b e- grenzt lediglich die Rückwirkung des Nachz ahlungsanspruchs und stellt mithin die Durchsetzung des dem Betroffenen von der Gemeinschaft s- ordnung verliehenen Rechts auf Gleichbehandlung im Kern nicht infrage. Zu Beginn des Folgemonats nach der Änderungsmitteilung wird die Ve r- sorgungsrente neu berechnet. Damit wird ab diesem Zeitpunkt die Di s- kriminierung beseitigt. Das reicht nach den Vorgaben des EuGH aus. Der 30 - 15 - Beklagten kann im Übrigen auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Kläger treu widrig über das Vorliegen einer Diskriminierung getäuscht. Die beanstandete Ungleichbehandlung in der Satzung der Beklagten war für jedermann ersichtlich ; sie ist erst im Laufe der Zeit durch die Rech t- sprechung als nicht gerechtfertigte sexuelle Diskrimini erung beurteilt worden. Das kann jedoch - anders als die Revision meint - im Nachhinein nicht als Treuwidrigkeit der Beklagten gewertet werden. Dass auch der Kläger die neue rechtliche Beurteilung nicht kannte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der EuGH hat abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Ausnahmefall einer bewussten Verschleierung der Diskriminierungssituation die Anwendung nationaler Fristenreg e- lungen nicht an einer behaupteten Unkenntnis der zutreffenden Recht s- lage scheitern lassen (E uGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache Dietz, C - 435/93, Slg. 1996, I - 5223, Rn. 9, 35 - 37 ; vgl. auch Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C - 128/93, Slg. 1994, I - 4583 Rn. 7, 38 ff. ). ( 3 ) Auch sein Urteil vom 25. Juli 1991 in der Re chtssache Emmott (C - 208/90; Slg. 1991, I - 4269), auf das sich die Revisi on stützt, steht dem nicht entgegen. Zwar hat es der EuGH dort den zuständigen Behörden eines Mi t- glied staates untersagt, sich gegenüber einem auf Schutz seiner Rechte klagenden Bür ger auf nationale Klagefristen zu berufen, solange eine ordnungsgemäße Umsetzung des diese Rechte verleihenden Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 7/79 EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit , ABl. EG 1979, 31 32 33 - 16 - Nr. L 6/24 S. 24 ) ausstand. In späteren Entscheidungen hat der EuGH aber klargestellt, dass dies nur den Sonderfall betrifft , in dem ein em B e- troffenen durch den Ablauf der Klagefrist jegl iche Möglichkeit genommen wird , den auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Rechtssache Johnson, C - 410/92, Slg. 199 4, I - 5483 Rn. 25 , 29 ; Urteil vom 27. Oktober 1993, Rech tssache Steenhorst - Neerings , C - 338/91, Slg. 1993, I - 5475 Rn. 19 ff.). H iervon hat er den Fall unterschieden , dass lediglich die Rückwirkung der Leistungsgewährung zeitlich beschränkt wird (EuGH, Rechtssache Steenhorst - Neerings, aaO Rn. 21). Mithin ka nn der Anspruch auf Zahlung rückständigen Entgelts durch Verjährungs - und Klagefristen zeitlich eingeschränkt werden ( vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache Dietz, C - 435/93, Slg. 1996, I - 5223 Rn. 37; Urteil vom 28. September 1994, Rechtss ache Fisscher, C - 128/93, Slg. 1994, I - 4583 Rn. 39; Krebber in Calliess/Ru ffert, EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 15 7 AEUV Rn. 66; Langenfeld in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 2011 , Art. 157 AEUV Rn. 73). Das lässt sich auf das hier in Rede stehende Antragserfordernis wie es § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. regelt - übertragen , denn dies hi n- dert den Betroffenen nicht daran, seinen durch die Richtlinie verliehenen Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich zu erheben, sondern b e- schränkt sich ebe nfalls darauf, die rückwirkende Korrektur der beansta n- deten Ungleichbehandlung zeitlich zu begrenzen, während es einer Durchsetzung der gebotenen Gleichbehandlung für die Zukunft nicht entgegensteht. bb) Das Antragserfordernis bewirkt auch keinen Vers toß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 34 35 - 17 - (1 ) Die Satzung der Beklagten ist unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ( vgl. BVerfGE 124, 199 , 218 ). Auch stellt n ach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die U n- gleichbehandlung von ver heirateten und in einer eingetragenen Leben s- partnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende U n- gleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar (BVerfGE 131, 239 , 261 ff. ). Nach diesen Vorgaben führt auch die Privilegierung von verheirateten Versicherten gegenüber Versicherten , die in einer eing e- tragenen Lebenspartnerschaft leben, bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a) VBLS a.F. zu eine r nicht gerechtfertigte n Ungleichbehandlung . (2 ) Dies hindert die Beklagte allerdings nicht, si ch bei einer de s- halb gebotenen Neubemessung der Rentenleistung auf das Antragse r- fordernis wie es § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F . regelt mi t der Folge zu berufen , dass eine Neubemessung für die Zeit vor Antragstellung unte r- bleibt. Mit der Frage, in welchem zeitlichen Umfang der durch eine erst nachträglich als gleichheitswidrig erkannte Versorgungsregelung en t- standene Nachteil rückwirken d auszugleichen ist, hat sich das Bunde s- verfassungsgericht bereits mehrfach be fasst . So hat es i n seinem Urteil zum beamtenrechtlichen Familienz u- schlag aus dem Alimentationsprinzip abgeleitet, die rückwirkende He i- lung von Verfassungsverstößen könne si ch auf diejenigen Beamten b e- schrän ken , welche ihren erweiterten Alimentationsans pruch zeitnah wä h- 36 37 38 39 - 18 - rend des laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht h ätten , ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei (BVerfGE 131, 23 9 , 266 ). Dass solche zeitnah und damit zu einem früheren Zeitpunkt g e- stellten Anträge den Antragstellern wenig aussichtsreich erscheinen mussten, weil sie nach der Praxis zur Zeit der Antragstellung vorau s- sichtlich abgelehnt worden wäre n , hat das Bund esverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen nicht zum Anlass genommen, zeitliche Begrenzu n- gen einer rückwirkenden Korrektur von Ungleichbehandlungen für unz u- lässig oder unwirksam zu er achten . Zwar hat es i n seiner Entscheidung zur Diskriminierung v on bei der Beklagten versi cherten Frauen ( infolge der Nichtberücksichtigung g e- set z liche r Mutterschutz zeiten bei Er mittlung der Umlagemonate nach § 38 Abs. 1, § 29 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. ) seinerseits eine zeitliche B e- grenzung der Wirkungen seiner Entscheid ung nicht angeordnet . Dem lag aber eine Abwägung zugrunde, in deren Rahmen das Bundesverfa s- sungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat , dass Störungen des finanziellen Gleichgewichts im Versicherungssystem der Beklagten de s- halb nicht zu erwarten seien , "weil wegen der Ausschlussfristen in der Satzung der VBL eine rückwirkende Berücksichtigung von Mutterschut z- zeiten nur sehr begrenzt in Betracht kommen dürfte" (BVerfG, NZA 2011, 857 Rn. 64 ). Das setzt voraus, dass der Beklagten eine Berufung auf i h- re sa tzungsrechtliche n Aussch l uss regelungen auch bei festgestellter U n- gleichbehandlung nicht verwehrt ist . (3 ) Die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F . ist auch nicht für sich genommen diskriminierend. 40 41 42 - 19 - Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt , wenn eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unte r- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungle i- che Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 84, 197, 199; 109, 96, 123). Daran g emessen stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn die Beklagte das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. ebenso wie bei Verheirateten bei Versicherten anwendet, die in einer eingetragenen L ebenspartnerschaft leben. Die s ist vielmehr die Kons e- quenz daraus, dass Partner eingetragener Lebenspartnerschaften mit Verheirateten gleich behandelt werden sollen. c) Der Kläger kann sein Begehren nach einer Rückerstreckung der Rentenneuberechnung b is zum 23. November 2001 schließlich auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Es fehlt wie das B e- r u fungsgericht zu Recht angenommen hat - jedenfalls an einer schul d- ha f ten Pflichtverletzung der Beklagten. Ein Verschulden der Beklagten hät te zur Voraussetzung, dass di e- se bereits im Jahre 2001 erkannte oder hätte erkennen müssen, dass i h- re Satzungsregelungen zur Ermittlung des fiktiven Netto arbeits entgelts eine nicht gerechtfertigte sexuelle Diskriminierung derjenigen Versiche r- ten darstellt e n, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten . Selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung war aber bis zum Jahr 2007 davon ausgegangen, die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f ür die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. 43 44 45 46 - 20 - EG 2000 Nr. L 303/16 S. 16) stehe mit Blick auf ihren Erwägungsgrund Nr. 22, nach welchem einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Fam i- lienstand und davon abhängige Leistungen unberührt bleiben sollten , günstigere n Versorgungsr egelungen für Verheiratete nicht entgegen, so dass darin auch keine Diskriminierung eingetragener Lebenspartne r- schaften liege ( vgl. nur Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04, VersR 2007, 676 Rn. 14 ; BAGE 120, 55 Rn. 19, 36 - 39 ; BVerwGE 129, 129 Rn. 20 - 30 ). Seine anderslautende Auslegung de r genannten Richtlinie hat der EuGH erstmals in seinem Urteil vom 1. April 2008 ( Rechtssache Maru ko, C - 267/06, Slg. 2008, I - 1757) entwickelt . Das Bundesv erfassungsgericht hatte noch 2008 die mittlerweile aufgegebene Auffassung vertreten , Art. 6 Abs. 1 GG schaffe einen sac h- lichen Differenzierungsgrund für die Beschränkung des beamtenrechtl i- chen Familienzuschlags auf Verheiratete und schließe deshalb eine Ve r- letzung des Art 3 Abs. 1 GG aus (BVerfG, NJW 2008, 2325 Rn. 13 ; FamRZ 2008, 487 , 488 f. ; NJW 2008, 209 , 210 f. ; vgl. Classen, FPR 2010, 200, 201 f.). Das hatte auch in der Rechtslehre breite Zustimmung gefunden (Scholz/Uhle, NJW 2001, 393, 399; Ipsen in Isensee/Kirchhof, mann in Schmidt - Bleib Sc h mitt - Kammler/v.Coelln in ; vgl. auch Stern, Staatsrecht Bd. IV/1 S . 488 ff.). Nach allem brauchte die Beklagte für den hier maßgeblichen Zei t- raum zwischen den Jahren 2001 und 2006 noch nicht von einer Recht s- widrigkeit ihrer Satzung sregelungen zur Ermittlung des fiktiven Netto a r- beitsentgelts eingetragener Lebenspart ner auszugehen, so dass schon 47 48 - 21 - aus diesem Grund die vom Kläger vermissten Maßnahmen nicht ergriffen werden mussten. 3. Da die Beklagte eine Nac hzahlung der Rentendifferenz für die Zeit vom 23. November 2001 bis zum 31. Oktober 2006 nicht schuldet, konnte der Kläger sie diesbezüglich auch nicht in Verzug setzen. Das Berufungsgericht hat ihm deshalb die Erstattung der darauf gerichteten vorgerichtl ichen Rechtsverfolgungskosten zu Recht versagt. Mayen Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.01.2013 - 6 O 47/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.08.2013 - 12 U 29/13 - 49
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