ECLI:DE:BGH:2019:200519BVIZR298.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 298/18 vom 20. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2019 dur ch d ie Rich- ter in am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Roloff, Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen : Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 16. April 2019 v erletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht er forderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegend en Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. von Pentz Roloff Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2017 - 324 O 296/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2018 - 7 U 144/17 - 3
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