BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 298/98 Verkündet am: 26. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2084 Zur Auslegung eines auf den Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ausgeset z - ten Vermächtnisses im Hinblick auf eine Anrechnung des nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten vom Bedachten empfangenen Pflichtteils. BGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 298/98 - OLG Karlsruhe LG Waldshut-Tiengen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ve r - handlung vom 26. September 2001 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 1998 im Kostenpunkt und in seinem Feststellungsausspruch aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. De- zember 1997 im Kostenpunkt sowie in seiner Entsche i - dung unter Ziffer 1 (betr. Freistellung) gendert. Die Klage auf Feststellung einer Freistellungspflicht der Beklagten wird als unzulssig abgewiesen. Die Klgerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a - gen. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Die Klgerin wirft den Beklagten anwaltliche Fehlberatung bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments vor, das sie am 3. F e - bruar 1994 zusammen mit ihrem Ehemann eigenhndig errichtete. Das Testament lautet auszugsweise: "Wir ... setzen uns auf das Ableben des Erstversterbenden von uns gegenseitig als Alleinerben ein. Der berlebende Ehegatte von uns soll frei ber den Nachlaß nach Ableben des Erstversterbenden von uns verfgen können. Ich, Arnold G. ..., habe aus erster Ehe ... eine Tochter und zwar Cornelia ... Diese Tochter soll aus dem Erbvermögen des Letztversterbenden einen Betrag in Höhe von 150.000 DM ... e r - halten, wobei Wertmaßstab fr den Geldwert dieses Betrages der Monat Februar 1994 sein soll ... Unsere Tochter Belinda ... soll im brigen Erbin des Nachlasses nach dem Ableben des Letztversterbenden werden. Sie soll ve r - pflichtet sein ..., ... den vorerwhnten Betrag von 150.000 DM nach Anfall der Erbschaft unverzglich auszubezahlen ... " Nach dem Tod des Ehemannes der Klgerin am 24. April 1994 verlangte dessen Tochter aus erster Ehe den Pflichtteil. Sie erhielt 100.000 DM. Die Klgerin meint, ihre Tochter msse bei Annahme der Erbschaft als Schlußerbin das Vermchtnis zugunsten ihrer Stieftochter ohne Anrechnung dieser Pflichtteilszahlung in voller Höhe erfllen. I n - folge eines anwaltlichen Beratungsfehlers sei versumt worden, fr den eingetretenen Fall des Vorversterbens des Ehemannes und einer Pflichtteilsforderung der Tochter aus dessen erster Ehe zugunsten der mit dem Vermchtnis beschwerten Schlußerbin eine Verfall- oder A n - rechnungsklausel in das Testament aufzunehmen. Die Klgerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Feststellung geklagt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner die Schlußerbin von - 4 - Ansprchen aus dem Vermchtnis freizustellen haben, soweit die Za h - lung auf den Pflichtteil der Bedachten nicht auf das zu ihren Gunsten ausgesetzte Vermchtnis angerechnet werde. Der Antrag hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision e r - streben die Beklagten insoweit die Abweisung der Klage. Entscheidungsgrnde Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Abweisung des Festste l - lungsantrags. 1. Das Berufungsgericht hlt die Feststellungsklage fr zu lssig. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs.1 ZPO) knne im Hinblick auf eine Ersatzpflicht wegen anwaltlicher Fehlber a - tung angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wah r - scheinlich sei (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94 - NJW 1996, 1062 unter A II 2). Im vorliegenden Fall sei anzunehmen, daû die Schluûerbin die Klgerin berleben werde. Nachdem sich die Stieftochter bei Erhalt des vterlichen Pflichtteils geweigert habe, auf das ihr zugedachte Vermchtnis zu verzichten, sei auch hinreichend wahrscheinlich, daû sie das Vermchtnis beim Tod der Klgerin geltend machen werde. - 5 - Die Feststellungsklage sei auch begrndet. Der Klgerin stehe ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages zu. Sie und ihr Ehemann htten dem sie beratenden Beklagten zu 1) deutlich gemacht, daû die Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe erst aus dem Vermgen des Letztversterbenden 150.000 D M wertgesichert erhalten solle, nicht mehr und nicht weniger. Dieses Vermchtnis habe entfallen sollen, falls die Bedachte ihren Pflichtteil nach dem Vater fo r - dere. Der Wille der Klgerin und ihres Ehemannes sei dahin gegangen, daû eine Zahlung, die die Bedachte auf den vterlichen Pflichtteil e r - halte, auf das beim Tod des Letztversterbenden zu erfllende Vermch t - nis jedenfalls angerechnet werden msse. Der Beklagte zu 1) habe eine Anrechnungsklausel im Testament nur deshalb nicht fr erforderlich g e - halten, weil er irrig davon ausgegangen sei, die Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe knne gemû § 2307 Abs.1 BGB ohnehin nur entweder den Pflichtteil oder das Vermchtnis fordern. Dabei habe er den eingetretenen Fall nicht bedacht, in dem der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vaters nicht mit dem erst auf den Tod der Klgerin ausgesetzten Vermchtnis zusammentrifft. Die Klgerin knne das Ve r - mchtnis auch nicht durch ein zustzliches Testament beschrnken. Sie knne zwar unter Lebenden frei ber den Nachlaû verfgen. Sie sei aber an das Vermchtnis zugunsten der Stieftochter gemû § 2271 Abs. 2 BGB gebunden, weil es mit der Einsetzung der Klgerin als Alleinerbin ihres Ehemannes wechselbezglich sei. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. - 6 - a) Das Berufungsgericht hat versumt, das Testament im Hinblick darauf auszulegen, ob sich die Anrechnung des ausgezahlten Pflichtteils auf das Vermchtnis nicht bereits aus dem Sinn des Testaments ergibt. Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testam ents kommt es auf den Willen beider Ehegatten an. Entscheidend ist jedoch nicht der Empfngerhorizont; die Auslegung darf auch nicht am buchstblichen Sinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist zu fragen, was die Testierenden mit ihren Worten haben sagen wollen (BGH, Urteil vom 7.Oktober 1992 - IV ZR 160/91 - NJW 1993, 256 unter 2). Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, nach dem Willen der Klgerin und ihres Ehemannes habe sich dessen Tochter aus erster Ehe auf das ihr beim Tod des Letztversterbenden zugedachte Vermchtnis anrechnen lassen sollen, was sie mglicherweise bei Vorversterben ihres Vaters als Pflichtteil nach dem Vater erhalte. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung der Klgerin nicht. Sie macht vielmehr geltend, dieser Wille habe im Testament nicht einmal andeutungsweise Ausdruck gefunden (BGHZ 86, 41, 47). Dem hlt die Revision mit Recht den Satz des Testaments entgegen, wonach die Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe "aus dem Erbverm - gen des Letztversterbenden" 150.000 DM wertgesichert erhalten solle. Damit sei alles, was der Bedachten aus dem Vermgen beider Ehegatten zukommen solle, abschlieûend beschrieben worden. Der Satz sei mithin so zu verstehen, daû die Bedachte "nur" jene 150.000 DM aus dem Nachlaû des zuletzt versterbenden Ehegatten habe bekommen sollen. - 7 - Damit hat der festgestellte Wille der Testatoren auch nach Ansicht des Senats eine hinreichende Sttze im Text des Testaments gefunden. Die Auslegung des Testaments ist zwar Sache des Tatrichters. E i - ner Zurckverweisung bedurfte es hier aber nicht, weil der vom Tatric h - ter festgestellte Wille der Testatoren auûer Streit steht und neue G e - sichtspunkte zu der Frage, ob dieser Wille Ausdruck in der Test a - mentsurkunde gefunden hat, nicht zu erwarten sind. b) In Anbetracht dieser Testamentsauslegung, deren Grundlagen im vorliegenden Verfahren von Anfang an gegeben waren und die auch in Zukunft schwerlich in Frage gestellt werden knnen, ist jedenfalls die Entstehung des von der Klgerin befrchteten Schadens unwahrschei n - lich. Vielmehr kann sich die Schluûerbin, wenn sie nach dem Tod der Klgerin auf die Erfllung des vollen Vermchtnisses in Anspruch g e - nommen wird, mit Erfolg darauf berufen, daû nach dem Sinn des Test a - ments die 100.000 DM auf das Vermchtnis anzurechnen sind, die die Bedachte bereits als Pflichtteil nach ihrem Vater erhalten hat. Daher fehlt es an dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten. Der Feststellungsantrag der Klgerin ist unzulssig. Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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